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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)
vom 7. Juli 2003

FinMin Brandenburg, Erlass v. 11.9.1997, 36 - S 2333 - 1/97 (hier nicht beigefügt)

In dem Bezugserlass vom 11. September 1997 wurde geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und demzufolge ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht, der nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei bleibt.

Hieran wird im Hinblick auf das allgemein anzuwendende BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl II 2003, 34, nach dem die Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein können, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind, nicht mehr festgehalten. Da für die Lohnsteuer-Richtlinien 2004 in R 24 Abs. 1 LStR die Streichung der Sätze 5 und 6 vorgesehen ist, kann die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses für die Frage der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG regelmäßig von den Finanzämtern übernommen werden. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

(S 2333 - 13, S 2333 - 8)