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Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Basisrentenprodukte der Clerical Investment Group Ltd. (CMI)

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Basisrentenprodukte der Clerical Investment Group Ltd. (CMI)
vom 3. Februar 2009

Es war bekannt geworden, dass die CMI bestimmte Versicherungsprodukte (insbesondere die „Performancemaster Basisrente“ und „Wealthmaster Basisrente“) als steuerlich begünstigte Basisrente im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 b EStG angeboten und entsprechende Bescheinigungen erteilt hat, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Leibrente nicht gegeben waren. Bei einer der wahlweise angebotenen Rentenauszahlungsverfahren - der sog. „Garantieoption 75 %“ - bestand das Risiko einer dauerhaften Absenkung des Rentenzahlbetrages auf 75 % des garantierten Erstrentenbetrages.

Gemäß Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 30.01.2008, BStBl I 2008 S. 390, FIS-Index 1918138, erfüllt ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe nicht die Voraussetzung einer lebenslänglichen Leibrente im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt, dass die sich aus den von der CMI angebotenen Basisrentenprodukten mit der Garantieoption 75 % ergebende Rente die Voraussetzung einer lebenslänglichen Leibrente i. S. v. § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dann erfüllt, wenn die Verträge folgende Garantiezusage enthalten, diese Zusage Vertragsbestandteil der Police wird und auch in den Produktinformationen ein entsprechender Hinweis auf das Bestehen dieser Garantiezusage erfolgt:

Clerical Medical garantiert, dass die Rente bei der Garantieoption 75 % niemals unter den Betrag der Erstrente sinken wird, die sich bei der Wahl der Garantieoption 100 % ergeben hätte“

Die Anforderung der Produktinformationen von jedem Steuerpflichtigen ist zur Überprüfung der vorstehenden Voraussetzungen nicht notwendig, da die CMI die entsprechende Anpassung gegenüber dem BMF bestätigt hat.

Die in die o. g. Versicherungen eingezahlten Beiträge können im Rahmen des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Diese Regelung gilt sowohl für Altverträge (Vertragsabschluss vor dem 01. März 2007) als auch für Neuverträge (Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2007). Wenn die Berücksichtigung von Beiträgen zu den beschriebenen Basisrentenprodukten (Alt- und Neuverträge in vorstehenden Sinne) bisher nur deshalb versagt wurde, weil es sich bei der Auszahlung der Rente in Form der Garantieoption 75 % nicht um eine Leibrente im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehandelt hat, können entsprechende Beiträge - auch soweit diese in der Vergangenheit geleistet wurden - als Sonderausgaben abgezogen werden.

Für die steuerliche Behandlung der nach dem 28. Februar 2007 und vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Basisrentenverträge mit der Garantieoption 75 % gilt Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008, a. a. O. Demnach liegt in diesen Fällen erst mit Erteilung der oben dargestellten Garantiezusage ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor. Diese Zusicherung gilt als Vertragsänderung, so dass die in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Erteilung der Garantiezusage geleisteten Beitragszahlungen nicht gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigt sind. Gleichwohl führt die Vertragsumstellung zur steuerlichen Beendigung des bestehenden Vertrages - mit den entsprechenden steuerlichen Folgen (Besteuerung bei Zufluss mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) - und zum Abschluss eines neuen Basisrentenvertrages im Zeitpunkt der Erteilung der o. g. Garantiezusage. Die in den neuen Basisrentenvertrag eingezahlten Beiträge können einschließlich des aus dem ursprünglichen Vertrag übertragenen Kapitals im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt werden. Leistungen aus dem neuen Basisrentenvertrag unterliegen insgesamt der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG.

Bei Versicherungsprodukten mit der Garantieoption 100 % ist regelmäßig von einer Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auszugehen. Eine Vertragsergänzung in der oben dargestellten Form für Basisrenten mit der Garantieoption 75 % ist insofern nicht erforderlich.