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Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Neuruppin
Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Neuruppin
vom 9. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.196)
Gemäß § 143 Abs. 4 GVG werden mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 der Staatsanwaltschaft Potsdam aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin übertragen:
- die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, soweit die Rechtskraft bis zum 30. November 1993 eingetreten ist,
- die Bearbeitung der bis zum 30. November 1993 eingegangenen Ermittlungsverfahren, die die im § 9 OrgStA genannten Sachen zum Gegenstand haben, bis zum rechtskräftigen Abschluß.
Potsdam, den 9. November 1993
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam