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Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Neuruppin

Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Neuruppin
vom 9. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.196)

Gemäß § 143 Abs. 4 GVG werden mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 der Staatsanwaltschaft Potsdam aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin übertragen:

  1. die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, soweit die Rechtskraft bis zum 30. November 1993 eingetreten ist,
  2. die Bearbeitung der bis zum 30. November 1993 eingegangenen Ermittlungsverfahren, die die im § 9 OrgStA genannten Sachen zum Gegenstand haben, bis zum rechtskräftigen Abschluß.

Potsdam, den 9. November 1993

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam