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Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität

Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität
vom 10. Oktober 2019
(JMBl/19, [Nr. 11], S.142)

  1. Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität bestimmt. Insoweit erstreckt sich ihre örtliche Zuständigkeit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
  2. Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Neuruppin wahrgenommen, die aus mindestens einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung von Verfahren der Korruptionskriminalität besonders geeigneten Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besteht.
  3. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs-, Straf- und Vollstreckungsverfahren wegen Korruptionsstraftaten. Dazu zählen Wählerbestechung (§ 108b StGB), Betrug im Zusammenhang mit Absprache-Kartellen zum Nachteil öffentlicher oder privater Auftraggeber (§ 263 StGB), Sportwettbetrug (§ 265c StGB), Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB), Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 3 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat der Vorteilsannahme beziehungsweise Bestechlichkeit (§ 357 StGB) und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG). Zudem obliegen ihr die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Überprüfung der Jahresberichte und sonstigen Mitteilungen des Landesrechnungshofes auf das Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat und gegebenenfalls Weiterleitung der Vorgänge an die zuständige Staatsanwaltschaft, sofern eine eigene Zuständigkeit nicht begründet ist.
  4. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bearbeitet auch Verfahren wegen anderer Delikte, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für im Zusammenhang damit stehende Korruptionsstraftaten im Sinne von Nummer 3 vorliegen.
  5. Bei zugleich auch vorliegender Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Potsdam oder zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Frankfurt (Oder) geht deren Zuständigkeit vor.
  6. Geht eine Anzeige bei einer örtlichen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat im Sinne von Nummer 3 und 4 ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft. Wenn möglich stellt sie zuvor das Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft her. Bestätigt sich der Verdacht des Korruptionsdelikts nicht oder kommt ihm gegenüber den anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Vergehen wegen des Korruptionsdelikts zuvor ein (§§ 153 ff., 170 Absatz 2 StPO).
  7. Verfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e des Strafgesetzbuches werden durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder die örtliche Staatsanwaltschaft unverzüglich an die Generalstaatsanwaltschaft als zuständige Ermittlungsbehörde übersandt.
  8. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg lässt sich über die Bearbeitung der Verfahren und die Belastung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft berichten. Sie oder er legt dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht vor, der insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, der Art der Erledigung und der spezifischen Ermittlungsprobleme auf dem Gebiet der Korruptionskriminalität enthält.
  9. Diese Allgemeine Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 8. November 2016 (JMBl. S. 135) außer Kraft.

Potsdam, den 10. Oktober 2019 

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig