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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.13
Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG (Dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit) (AW-StAG 2014.13)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.13
Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG (Dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit) (AW-StAG 2014.13)

vom 16. Dezember 2013

zuletzt geändert durch Verfügung vom 21. November 2022

Außer Kraft getreten am 25. Juli 2024 durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

 Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.13

 an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Absehen von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung
des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG
(Dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit)

 Vom 19. August 2021

 Gz.: 21-813-52

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards in den Einbürgerungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden und gleicher Einbürgerungsbedingungen für die Ausländer*innen im Land Brandenburg weise ich Folgendes allgemein an:

1 Bei Einbürgerungen nach § 10 StAG darf dauerhaft nur nach Maßgabe des § 12 StAG von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen werden, das heißt, nur dann, wenn die betroffene Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 StAG) oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz (§ 12 Absatz 2 StAG) oder eine durch völkerrechtlichen Vertrag entsprechend privilegierte Staatsangehörigkeit (§ 12 Absatz 3 StAG) besitzt.

1.1 1Solange das Bundesverwaltungsgericht weiterhin offenlässt, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen werden kann, in § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 3 StAG abschließend geregelt sind1, ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, dass die ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann, weil keine der in § 12 Absatz 1 Satz 2 StAG bestimmten Voraussetzungen vorliegt, unter denen dies zwingend zu bejahen ist. 2Nummer 12.1.1 VAH-StAG wird insoweit der Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in Brandenburg nicht zu Grunde gelegt. 3Liegt keine der Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 2 StAG vor, darf jedoch allenfalls ganz ausnahmsweise und unter hohen Anforderungen angenommen werden, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG aufgegeben werden kann. 4Die Einbürgerung bedarf dann meiner vorherigen Zustimmung. 5Die Zustimmung ist in Textform zu einem mit Gründen versehenen eigenen Entscheidungsvorschlag der Staatsangehörigkeitsbehörde einzuholen. 6Aktenauszüge sind, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit des Vorschlags unerlässlich ist, in Kopie beizufügen.

1.2 1Die Voraussetzungen, unter denen bei der Einbürgerung gemäß § 12 StAG Mehrstaatigkeit dauerhaft hingenommen wird, sind gemäß § 24 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg von Amts wegen und unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzung vorliegt, unter der sonst die Einbürgerung gemäß § 10 Absatz 3a Satz 1 Alternative 2 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen wäre. 2Liegen gegenwärtig in § 12 StAG bestimmte Voraussetzungen für eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, kommt eine nur vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 10 Absatz 3a StAG nicht in Betracht; es ist dann zwingend dauerhaft von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abzusehen.

2 1Auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wird Mehrstaatigkeit grundsätzlich nur dann dauerhaft hingenommen, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 12 StAG von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen wird. 2Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, darf Mehrstaatigkeit dauerhaft nur hingenommen werden, wenn dies in einem spezifisch staatlichen Interesse an der Einbürgerung (öffentliches Einbürgerungsinteresse) geboten oder sonst gerechtfertigt ist. 3Die Gewährung der Einbürgerungserleichterung richtet sich dann nach meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01.

3 1Bei Staatsangehörigen der in den Listen I bis III der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung aufgeführten Staaten ist unter Beachtung der gegebenenfalls dazu bestimmten Einschränkungen und sonstigen Maßgaben von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 beziehungsweise Nummer 3 Alternative 2 StAG abzusehen. 2Änderungen der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung erfolgen jeweils dadurch, dass die Datei durch eine aktualisierte Fassung ersetzt wird; die Änderungen zur Vorfassung werden dabei kenntlich gemacht.

4 1Von der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG ist auf der Rechtsgrundlage des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG auch dann abzusehen, wenn der ausländische Staat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit bei der im Einzelfall betroffenen Person davon abhängig macht, dass diese eine ihm gegenüber bestehende Militärdienstpflicht erfüllt oder sich davon freikauft. 2Nummer 12.1.2.3.2.2 VAH-StAG ist insoweit der Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in Brandenburg nicht zu Grunde zu legen. 3Soweit der Staatsangehörigkeitsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 nicht allgemein bekannt ist oder sie die Voraussetzungen im Einzelfall nicht auch anderweitig einfach feststellen kann, obliegt es der betroffenen Person nachzuweisen, dass sie dem ausländischen Staat gegenüber militärdienstpflichtig ist und dessen Staatsangehörigkeit nur aufgeben kann, wenn sie die Militärdienstpflicht erfüllt oder sich davon freikauft. 4Dazu ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, der betroffenen Person gegebenenfalls eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, unter deren Vorlage die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden kann. 5Eine Wahlpflichtoption im Sinne des Satzes 1 zum Freikauf von einer Militärdienstpflicht als Bedingung für eine Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit liegt nicht vor, wenn für eine Löschung von Eintragungen zu der betroffenen Person in militärdienstrechtlichen Registern oder für sonstige von ihr veranlasste Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der durch ihr Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bedingten Beendigung ihrer Militärdienstpflicht eine Gebühr verlangt wird und auch deren Höhe nach kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es sich dabei um einen verdeckten Freikaufspreis handelt.



1Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10, juris Rn 37 (= BVerwGE 137, 237); vgl. auch Berlit in GK-StAR, Rn 23 bis 34.2 zu § 12 StAG (Stand: 1. November 2014).

 

Anlagen