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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung in Forschungsverbünden von Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg (StaF-Verbund)

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung in Forschungsverbünden von Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg (StaF-Verbund)
vom 26. April 2023
(ABl./23, [Nr. 19], S.455)

1 Zuwendungszweck/Zuweisungszweck, Rechtsgrund­lagen

1.1 Das Land Brandenburg fördert clusterbezogene (innoBB 2025 plus), technologische und anwendungsnahe Forschung in Forschungsverbünden an Wissenschaftseinrichtungen.

Die Förderung wird gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 9, 23, 34 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europä­ischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz und die von Bund und Ländern gemeinsam institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3. Randnummer 16 Doppelbuchstabe ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1, nachfolgend FuEuI-Unionsrahmen).

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1. „Öffentliche Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEuI-Unionsrahmens gewährt.

Die Förderung erfolgt ausschließlich für Projekte, die durch die Förderung grundsätzlich als vorwett­bewerblich eingestuft werden können und noch nicht zur Marktreife gelangen. Eine bis zu 20 Prozent untergeordnete wirtschaftliche Nebentätigkeit ist zulässig.

1.4 Ziel der Förderung ist, die technologische und anwendungsnahe Forschung der Wissenschaftseinrichtungen in den für das Land Brandenburg relevanten Clustern zu stärken, ihre Forschungsintensität zu erhöhen, ihre spezifischen Forschungsstärken/Profilbildung auszubauen, Synergieeffekte durch Kooperation in Forschungsverbünden zu erzielen, den Wissens- und Technologietransfer zu stärken sowie transferfähige und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse zu erzielen.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.

Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB bereitgestellt wird.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Kooperationsvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung in Forschungsverbünden von Wissenschaftseinrichtungen des Landes Brandenburg einschließlich projektbezogener Geräteinvestitionen. Die Forschung muss auf die Entwicklung technisch neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren, Prototypen oder Dienstleistungen gerichtet sein (keine Grundlagenforschung, über den Stand der Technik hinausgehend). Ziel ist, den technologischen Reifegrad deutlich zu erhöhen und den Weg zur Marktreife zu verkürzen. Gefördert werden kann zudem eine bis zu zwölf Monate umfassende Validierungsphase, in der die Forschungsergebnisse auf Anwendbarkeit und Verwertung geprüft werden und die Weiterentwicklung der Forschungsergebnisse vorbereitet wird, insbesondere im Hinblick auf anschließende Folgeprojekte (zum Beispiel über Horizont Europa oder über das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien - ProFIT Brandenburg). Eine kommerzielle Nutzung der Forschungsarbeiten während beziehungsweise direkt nach der Projektlaufzeit ist ausgeschlossen. Die Forschungsvorhaben haben nach Projektende noch keine Marktreife erzielt.

2.1.1 Fördertatbestand 1: Forschungsverbund bestehend aus mindestens zwei transdisziplinären Partnern einer Hochschule, die gemeinsam an Konzeption und Durchführung des Vorhabens beteiligt sind.

2.1.2 Fördertatbestand 2: Forschungsverbund bestehend aus mindestens zwei Wissenschaftseinrichtungen, die gemeinsam an der Konzeption und der Durchführung des Vorhabens beteiligt sind. In einer Kooperationsvereinbarung sind die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die vorgesehenen finanziellen Projektanteile der beteiligten Projektpartner geregelt. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Vereinbarungsentwurfs zunächst ausreichend.

2.2 Im Rahmen der Forschungsverbünde (siehe Fördertatbestände 1 und 2 nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2) sind zusätzliche Kooperationen mit europäischen Partnern möglich (interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Europäischen Union ansässig sind), wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungsziels/Zuweisungsziels der Richtlinie beitragen muss.

Insbesondere ist auch die Durchführung von inter­regionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen, wie Erfahrungsaustausche, gemeinsame Workshops, Verbreitung von Best-Practice-Projekten und Ähnlichem, zulässig.

Im Ausnahmefall können auch Teile der geplanten Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Vorhabens notwendig beziehungsweise förderlich ist.

Die Zusammenarbeit mit Akteuren aus einem oder mehreren anderen Ländern kann im Rahmen eines neuen Projektes initiiert oder zu einem bereits laufenden Projekt - zum Zweck der Verstärkung der Projektziele - in Form eines Erweiterungsprojektes hinzugefügt werden.

Grundsätzlich bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des Programms selbst die Mittel in die Kooperation mit ein. Die Durchführung von Spiegelprojekten (in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben zum Beispiel im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt) ist ausdrücklich zulässig.

2.3 Gefördert werden Vorhaben, die auf die Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB 2025 plus im Rahmen der in den Masterplänen zu den Clustern fixierten Fokussierungen beziehungsweise entsprechender Nachfolgestrategien zielen.

2.4 Die dem Vorhaben zugrunde liegende Forschungsprogrammatik soll bei Vorhaben an Hochschulen der Struktur- und Entwicklungsplanung beziehungsweise den Entwicklungszielen der Hochschule entsprechen und zur Profilbildung der Hochschule beitragen, bei Vorhaben an von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen deren Forschungsprofil entsprechen.

2.5 Vorhaben nach Nummer 2.1.1 werden nur gefördert, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens mindestens 250 000 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro umfassen.

Vorhaben nach Nummer 2.1.2 werden nur gefördert, wenn die beantragten förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens mindestens 600 000 Euro und höchstens 6 Millionen Euro umfassen.

3 Zuwendungsempfangende/Zuweisungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende/Zuweisungsempfangende sind die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und die von Bund und Ländern gemeinsam institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

3.2 Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig/Zuweisungsfähig sind Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.

4.2 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn das beantragte Vorhaben ohne diese öffentlichen Mittel nicht durchgeführt werden könnte. Die Antragstellenden haben dies bei der Antragstellung verbindlich zu erklären.

4.3 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Antragstellenden verbindlich erklären, dass bei Förderung des beantragten Vorhabens die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.4 Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, die Forschungsergebnisse der Projekte auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software, zu verbreiten.

4.5 Sollte im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse nicht angezeigt sein, müssen die Tätigkeiten des Wissenstransfers (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements des von der Forschungseinrichtung oder -infrastruktur geschaffenen Wissens) von den Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden (einschließlich ihrer Abteilungen und Untergliederungen) oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Alle Einnahmen, die daraus resultieren, müssen von den Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden in die primären Tätigkeiten im Sinne der Randnummer 20 des FuEuI-Unionsrahmens reinvestiert werden.

4.6 Die Weiterleitung der Zuwendung/Zuweisung ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Zuweisung

5.1 Zuwendungsart/Zuweisungsart:     Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:                        Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung/Zuweisung:  Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig/Zuweisungsfähig sind direkte und indirekte projektbezogene Ausgaben. Dazu gehören:

5.4.1 Direkte Ausgaben

Vorrangig gefördert werden Personalausgaben. Die direkten Ausgaben der unter den Nummern 5.4.1.2 bis 5.4.1.4 genannten Ausgaben dürfen zusammen nicht mehr als die gesamten direkten Personalausgaben betragen.

5.4.1.1 Personalausgaben

Die Personalausgaben werden als Kosten je Einheit nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Grundlage der Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) als Monats- beziehungsweise Stundensätze bis zu einer Eingruppierung vergleichbar Entgeltgruppe 15 TV-L beziehungsweise TVöD gefördert.

Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte gilt die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte.

5.4.1.2 Abschreibungskosten für Investitionen und Geräte (inklusive Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen und Geräten, wie zum Beispiel Installationskosten)

5.4.1.3 Anschaffungskosten für andere Güter, Arbeiten und Dienstleistungen, die sonstige Zuarbeiten zum Projekt sind (zum Beispiel Verbrauchsmaterial und Verbreitungsmaßnahmen)

5.4.1.4 Direkte Ausgaben in Zusammenhang mit interregionalen, transnationalen und grenzüberschreitenden Kooperationsvorhaben, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten (zum Beispiel Reisekosten, Verpflegungskosten, Unterbringungskosten, Tagegeld) sowie Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen (insbesondere Studien oder Erhebungen, zum Beispiel Konzeptpapiere und Handbücher; Übersetzungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen einschließlich Miete, Catering und Dolmetscherdienste). Jeder Kooperationspartner übernimmt seine eigenen Reise- und Unterbringungskosten.

5.4.2 Indirekte Ausgaben

Indirekte Kosten werden in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen direkten Projektausgaben, abzüglich der Ausgaben für externe Dienstleistungen in Form von Unteraufträgen für inhaltliche Projektarbeiten, nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 berücksichtigt.

5.5 Höhe der Zuwendung/Zuweisung

Für die Berechnung der zuwendungsfähigen/zuweisungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen, bei Wissenschaftseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die zuwendungsfähigen/ zuweisungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Förderung beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen/zuweisungsfähigen Ausgaben, soweit erforderlich einschließlich Umsatzsteuer.

Die Höhe der Zuwendung/Zuweisung für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 soll mindestens 150 000 Euro und darf höchstens 1,5 Millionen Euro betragen.

Die Höhe der Zuwendung/Zuweisung für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 soll mindestens 360 000 Euro und höchstens 3,6 Millionen Euro betragen.

5.6 Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die über eine Verkehrszulassung verfügen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

5.7 Gefördert werden Vorhaben mit einer Vorhabendauer bis zu höchstens 60 Monaten. Im begründeten Ausnahmefall kann der festgelegte Durchführungszeitraum eines Vorhabens um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Der Durchführungszeitraum muss spätestens zum 30. Juni 2028 abgeschlossen sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zuweisungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Dritten, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig/zuweisungsfähig.

6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und sollten vor der Bewilligung der Zuwendung/Zuweisung vorliegen.

6.3 Die geförderten Investitionsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten für den Zuwendungszweck/Zuweisungszweck genutzt werden und im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck/Zuweisungszweck erfolgt.

6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Zuwendungsempfangenden/ Zuweisungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung
(Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz  und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden verbindlich. Die Ein-
haltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen/ Zuweisungskürzungen bis zu 3 Prozent sanktioniert.

Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Förderung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden (siehe Antragsformular).

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des/der Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des/der Auftragnehmenden,
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. zuwendungsfähige/zuweisungsfähige Gesamtkosten des Vorhabens,
  7. betroffener Fonds,
  8. betroffenes spezifisches Ziel,
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des/der Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden, wenn der/die Zuwendungsempfangende/Zuweisungsempfangende eine juristische Person ist,
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank https://kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden/ Zuweisungsempfangenden einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde (ILB) zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter https://www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 stellt die Hochschule einen Antrag für alle kooperierenden Bereiche ihrer Einrichtung.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 stellt jede selbstständige Einrichtung einen separaten Antrag/Einzelantrag in Abstimmung mit dem Verbundpartner beziehungsweise den Verbundpartnern. Dabei ist ein Leadpartner zu benennen.

7.1.1 Den Anträgen sind beizufügen:

  • Projektbeschreibung,
  • Angaben zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen (siehe Nummer 1.5),
  • Entwurf für eine Kooperationsvereinbarung (für Vorhaben nach Nummer 2.1.2),
  • Anlage öffentlicher Auftraggeber,
  • Kalkulation der Personalausgaben/indirekten Aus­gaben,
  • detaillierter Ausgabenplan.

7.1.2 Aussagen zum Forschungsvorhaben (Projektbeschreibung) maximal 15 Seiten

Gliederungserfordernisse der Projektbeschreibung (und Inhalte):

  1. Zielstellung des Vorhabens
  2. Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB 2025 plus (insbesondere die Zuordnung zu den Clustern und Bezug zu den in den Masterplänen für die Cluster fixierten Fokussierungen)
  3. Technische Neuheit des Projektes und Status des Vorhabens gegenüber konkurrierenden Entwicklungen (Bezug zum internationalen Stand der Forschung, Impulse für das Forschungsgebiet, Alleinstellung des Forschungsansatzes)
  4. Mitgestaltung des europäischen Forschungsraums (Planungen für die Beteiligung an Projekten aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU, insbesondere Horizont Europa; bestehende Beteiligung an anderen internationalen Kooperationen; Einbindung in interregionale/transnationale Aktivitäten)
  5. Beitrag zur Profilbildung der Hochschule beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtung (bei den Hochschulen: Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrundeliegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der staatlichen beziehungsweise mit dem Profil und den Entwicklungszielen der staatlich anerkannten Hochschule und der Beitrag zur Profilbildung der Hochschule in der angewandten und technologischen Forschung. Bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen: Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrundeliegenden Forschungsprogrammatik mit dem Forschungsprofil und dem Forschungsprogramm der außeruniversitären Forschungseinrichtung und der Beitrag zur Profilstärkung in der angewandten und technologischen Forschung)
  6. Einbindung in regionale und fachliche Netzwerke zu den Clusterthemen der innoBB 2025 plus sowie Einbindung in weitere regionale und überregionale Forschungsnetzwerke
  7. Verwertungsplan (für die Forschungsergebnisse/für weiterführende FuEuI-Projekte mit anderen Wissenschaftseinrichtungen sowie mit Unternehmen/für den späteren Ergebnistransfer in die Wirtschaft [Drittmittelpotenzial])
  8. Detaillierte Projektbeschreibung (Arbeitspakete, Meilensteine, Zeitplan)
  9. Geplante Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
  10. Finanzierungsplan

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit/ Zuweisungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die ILB entscheidet auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes.

Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB. Informationen über den Bearbeitungsstand im Bewilligungsverfahren erteilt ausschließlich die ILB.

Nach Antragstellung kann auf gesonderten Antrag und auf eigenes Risiko des Antragstellenden eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn von der ILB erteilt werden. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung/Zuweisung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung/Zuweisung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen/Zuweisungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

Weitere zu beachtende Regelungen hierzu werden im jeweiligen Bewilligungsbescheid verbindlich getroffen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Weitere Unterlagen, die mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind, werden im jeweiligen Bewilligungsbescheid verbindlich geregelt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung/Zuweisung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung/Zuweisung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden/ Zuweisungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung/Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung/Zuweisung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden/ Zuweisungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.