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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der "Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg" (StaF-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der "Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg" (StaF-Richtlinie)
vom 6. März 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.302)

zuletzt geändert durch Erlass des MWFK vom 24. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 6], S.223)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MWFK vom 24. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 6], S.223)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie projektbezogene Zuwendungen/Zuweisungen für Vorhaben technologischer und anwendungsnaher Forschung an die Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg. Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3., Rn. 15 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).

Grundlagen für die Gewährung der Zuwendungen/Zuweisungen sind die Bestimmungen für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2014 bis 2020, der FuEuI-Unionsrahmen, die Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie die Regionale Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus1 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die Zuwendungen/Zuweisungen stellen freiwillige Leistungen dar. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf ihre Gewährung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Einzel- und Kooperationsvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung. Die Forschungsergebnisse müssen auf die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Entwicklung technisch neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gerichtet sein. Im Vordergrund steht dabei Forschung für die Entwicklung von Technologien und Verfahren sowie von Prototypen, die im Rahmen der geförderten Vorhaben nicht kommerziell genutzt werden.

2.2 Gefördert werden Vorhaben, die auf die Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus im Rahmen der in den Masterplänen zu den Clustern fixierten Fokussierungen beziehungsweise entsprechender Nachfolgestrategien zielen.

2.3 Die dem Vorhaben zugrunde liegende Forschungsprogrammatik soll bei Vorhaben an Hochschulen der Struktur- und Entwicklungsplanung beziehungsweise den Entwicklungszielen der Hochschule entsprechen und zur Profilbildung der Hochschule beitragen, bei Vorhaben an von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen deren Forschungsprofil entsprechen.

2.4 Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1., Rn. 19 des FuEuI-Unionsrahmens gefördert. Die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur die Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass sie bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Nach Antragstellung kann auf besonderen Antrag und auf eigenes Risiko des Antragstellers die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt werden.

4.2 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn das beantragte Vorhaben ohne diese zusätzlichen öffentlichen Mittel nicht durchgeführt werden könnte. Der Antragsteller hat dies bei der Antragstellung verbindlich zu erklären.

4.3 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes und der EU sind vorrangig zu nutzen. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass für das beantragte Vorhaben eine anderweitige Förderung nicht beantragt oder nicht zum Zuge gekommen ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.4 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass bei Förderung des beantragten Vorhabens die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Gefördert werden Einzel- und Kooperationsvorhaben. Ein Kooperationsvorhaben liegt vor, wenn mindestens zwei im Land Brandenburg ansässige Wissenschaftseinrichtungen gemeinsam an Konzeption und Durchführung des Vorhabens beteiligt sind. Bei Kooperationsprojekten muss eine Kooperationsvereinbarung vorliegen, in der neben den Grundlagen der Zusammenarbeit auch die vorgesehenen finanziellen Projektanteile der beteiligten Partner vereinbart sind. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Vereinbarungsentwurfs zunächst ausreichend.

5.2 Die Zuwendungen/Zuweisungen werden im Rahmen einer zweckgebundenen Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die teilweise Weiterleitung der Zuwendungen/Zuweisungen durch den Zuwendungs-/Zuweisungsempfänger an seinen/seine im Land Brandenburg ansässigen Kooperationspartner nach VV Nr. 12 zu § 44 Absatz 1 LHO ist zugelassen.

5.3 Der Höchstfördersatz für jedes Einzelvorhaben beträgt 80 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben, soweit erforderlich einschließlich Umsatzsteuer. Vom Höchstfördersatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein Vorhaben auf Grund der noch zur Verfügung stehenden Fördermittel nur mit einem Betrag unterhalb des Höchstfördersatzes gefördert werden kann oder Kofinanzierungsmittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, so dass auch bei einem geringeren Fördersatz die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

5.4 Die Höhe der Zuwendung/Zuweisung für Einzelvorhaben soll mindestens 50 000 Euro und darf höchstens 750 000 Euro, im Falle von Kooperationsvorhaben höchstens 1 000 000 Euro betragen.

5.5 Gefördert werden Vorhaben mit einer Vorhabendauer bis zu höchstens 24 Monaten. Im begründeten Ausnahmefall kann der festgelegte Durchführungszeitraum eines Vorhabens um höchstens sechs Monate verlängert werden, jedoch nur bis zum 30. Juni 2022.

5.6 Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind folgende Projektausgaben (bei Wissenschaftseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer):

5.6.1 Direkt projektbezogene Ausgaben2. Dazu gehören:

5.6.1.1 Ausgaben für projektbezogen eingesetztes Personal (Arbeitgeberbrutto zum Zeitpunkt der Bewilligung)

Die Abrechnung der direkten Personalkosten erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren auf Basis der jeweils im Bewilligungsbescheid festzusetzenden Standardeinheitskosten oder von Pauschalsätzen für Personalkosten sowie der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. Besserstellungen sind insoweit zugelassen, als der Zuwendungsempfänger berechtigt ist, den Tarifvertrag des Bundes anzuwenden.

Bei Wissenschaftseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden3.

5.6.1.2 Ausgaben für projektbezogene Materialien, zum Beispiel auch für die für das Projekt beschaffte Software/Lizenzen

5.6.1.3 Ausgaben für die projektbezogene Nutzung von Anlagen und Geräten (ohne Leasing/Mietkauf)

5.6.1.4 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen

5.6.1.5 In begründeten Fällen auch Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte und die gegebenenfalls anfallenden Ausgaben für deren Installation, die gemäß verbindlicher Erklärung der Wissenschaftseinrichtung nicht bereits zur Verfügung stehen und sonst nicht beschafft werden könnten. Die Investitionsausgaben dürfen zusammen mit den unter den Nummern 5.6.1.2 bis 5.6.1.4 genannten Ausgaben höchstens 50 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens betragen.

5.6.2 Indirekte Projektausgaben.

Für die bei Umsetzung des geförderten Vorhabens anfallenden indirekten Ausgaben4 wird ein nach dem Pauschalsatz von 15 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen projektbezogenen Personalausgaben ermittelter Betrag als zuwendungsfähig anerkannt.

Bei Wissenschaftseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden. Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90 Prozent anerkannt werden.5

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Vorhaben ist nach Maßgabe der dafür geltenden Publizitätsvorschriften auf die fördernde Rolle der Europäischen Union über den EFRE-Strukturfonds hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 In den Anträgen führen die Antragsteller Folgendes aus:

  • die Zielstellung des Vorhabens,
  • den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus und hier insbesondere die Zuordnung zu den in den Masterplänen für die Cluster fixierten Fokussierungen,
  • die technische Neuheit des Projektes und die Positionierung des Vorhabens gegenüber konkurrierenden Entwicklungen,
  • Potenzial für die Mitgestaltung des europäischen Forschungsraums, für die Beteiligung an Horizon2020-Projekten sowie an anderen internationalen Kooperationen,
  • bei den Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrunde liegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der staatlichen beziehungsweise mit dem Profil und den Entwicklungszielen der staatlich anerkannten Hochschule und der Beitrag zur Profilbildung der Hochschule in der angewandten und technologischen Forschung,
  • bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
  • einen Verwertungsplan für weiterführende FuEuI-Projekte mit anderen Wissenschaftseinrichtungen sowie mit Unternehmen und für den späteren Ergebnistransfer in die Wirtschaft (Drittmittelpotenzial),
  • das Potenzial für die Einbindung in regionale und fachliche Netzwerke zu den Clusterthemen der innoBB plus sowie in weitere regionale und überregionale Forschungsnetzwerke,
  • die detaillierte Projektbeschreibung (mit Beschreibung der Arbeitspakete und Meilensteine, Zeitplan),
  • Finanzierungsplan.

Die Antragsunterlagen sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen zu unterzeichnen. Im Falle der Unterzeichnung durch andere Personen ist mit dem Antrag die dazu berechtigende formelle Befugnisübertragung vorzulegen.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Internetportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam eingereicht werden.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB wird bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Anträge die für die Betreuung der Wissenschaftseinrichtungen zuständigen Stellen des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg hinzuziehen.

7.1.2 Anträge auf Förderung können in einem durch die ILB bekannt gegebenen Antragszeitraum (zwei Monate) bis zum jeweils festgelegten Antragsstichtag gestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraums eingereichte Anträge werden ohne Bewertung an den Antragsteller zurückgesandt.

7.1.3 Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die ILB (Bewilligungsbehörde) entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und nach der Empfehlung des interministeriellen beratenden Gremiums für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms EFRE 2014 - 2020.

7.2.2 Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB. Informationen über den Bearbeitungsstand im Bewilligungsverfahren erteilt ausschließlich die ILB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungs- sowie Verwendungsnachweisverfahren und zu beachtende Vorschriften

Regelungen hierzu werden im jeweiligen Bewilligungsbescheid verbindlich getroffen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.


1 http://www.mwe.brandenburg.de/media/bb2.a.5599.de/innoBB_plus_Endfassung.pdf

2 Details werden in einem gesonderten Merkblatt „Förderfähige Ausgaben“ veröffentlicht.

3Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Nach Vorlage des Wirtschaftsprüferberichts für das erste Jahr der Projektlaufzeit und der erforderlichen Unterlagen je Mitarbeiter werden die Personaldurchschnittskostensätze für die gesamte Laufzeit des Vorhabens festgesetzt. Durch den Wirtschaftsprüfer ist zu testieren, dass die verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind. Hierbei handelt es sich um Standardeinheitskosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

4 Mittel aus der Kostenpauschale für indirekte Vorhabenkosten dürfen nicht für Ausgaben nach den Nummern 5.6.1.1 bis 5.6.1.5 verwendet werden.

5 Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nummern 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 51 und 52 LSP), Zinsanteile in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nummern 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nummer 25 Absatz 2 Buchstabe b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nummer 32 Absatz 2 LSP), Sonderabschreibungen (Nummer 41). Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Wissenschaftseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen.

Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.