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Bearbeitung von Staatshaftungsanträgen nach Bundes- und Landesrecht
Bearbeitung von Staatshaftungsanträgen nach Bundes- und Landesrecht
vom 12. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.207)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006
(JMBl/07, [Nr. 1], S.3)
Außer Kraft getreten am 1. August 2013 durch AV Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der Finanzgerichtsbarkeit nach Errichtung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2013
(JMBl/13, [Nr. 7], S.72)
- Zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) und zur Entscheidung über Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das mit Maßgaben fortgilt (Einigungsvertrag, Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nummer 1) und zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 108, 202) geändert worden ist, sind zuständig:
- der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
- der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
- der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg,
- der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
- die Leiter der Justizvollzugsanstalten
- Die in Nr. 1 genannten Behördenleiter sind befugt, einen Anspruch unabhängig von seiner Höhe als unbegründet abzulehnen. Die Gerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt sind weiter befugt, einen Anspruch anzuerkennen oder über ihn einen Vergleich zu schließen, wenn das Land dadurch zu nicht mehr als 5.000,00 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen verpflichtet wird. Die Leiter der Justizvollzugsanstalten sind befugt, einen Anspruch anzuerkennen oder über ihn einen Vergleich zu schließen, wenn das Land dadurch zu nicht mehr als 500,00 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen verpflichtet wird. Ist beabsichtigt, Schadensersatzansprüche über mehr als den in Satz 2 bzw. Satz 3 genannten Betrag zuzusprechen, ist dem Ministerium der Justiz vor Abschluß unter Vorlage des Entwurfs der abschließenden Verfügung zu berichten und die Einwilligung einzuholen. Dasselbe gilt, wenn die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, insbesondere wenn Anlaß zu allgemeinen Maßnahmen bestehen kann.
- Die Entscheidung ergeht durch Bescheid. Sie ist, soweit dem geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
- Gründet sich ein zuerkannter Anspruch auf Pflichtverletzungen von Bediensteten, so haben die in Nr. 1 genannten Behördenleiter die Möglichkeit der Geltendmachung von Regreßansprüchen zu prüfen und die dazu erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 11. August 1992 (JMBl. S. 122) außer Kraft.
Potsdam, den 12. November 1993
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel