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Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Geldwäsche

Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Geldwäsche
vom 21. Dezember 2001
(JMBl/02, [Nr. 2], S.20)

Außer Kraft getreten am 16. November 2010 durch Allgemeine Verfügung vom 6. Oktober 2010
(JMBl/10, [Nr. 11], S.78)

  1. Gemäß § 143 Abs. 4 GVG wird die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität im Sinne der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Anlage hierzu (Anlage E zur RiStBV) in der in Brandenburg jeweils geltenden Fassung bestimmt.
  2. Es wird ihr die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Verfahren übertragen, die schwerpunktmäßig den Tatbestand des § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) zum Inhalt haben. Weiter ist sie zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg gemeldeten Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes (GwG).
  3. Im Umfang der sachlichen Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 und 2 erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
  4. Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wahrgenommen, die aus mindestens einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung von Verfahren der Organisierten Kriminalität besonders geeigneten Staatsanwälten zu bestehen hat. Die Schwerpunktabteilung unterhält eine Außenstelle in der Zweigstelle Eberswalde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder).
  5. Bei den Staatsanwaltschaften Cottbus, Neuruppin und Potsdam wird jeweils ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt zum OK-Beauftragten im Sinne von Nummer 3 der vorgenannten Gemeinsamen Richtlinien bestellt. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die in seiner Behörde anfallenden Verfahren wegen Organisierter Kriminalität und wegen Straftaten gemäß § 261 StGB unverzüglich an die Schwerpunktabteilung abgegeben werden.
  6. Der Außenstelle der Schwerpunktabteilung in Eberswalde obliegt insbesondere die Bearbeitung von Verfahren mit dem Schwerpunkt der Geldwäschekriminalität. Hierdurch soll eine frühzeitige Aufdeckung tatrelevanter Zusammenhänge zu Verfahrenskomplexen der Organisierten Kriminalität und das Aufspüren von Umständen, die in Zusammenhang mit terroristischen Strukturen stehen können, bewirkt werden. Darüber hinaus soll eine möglichst verfahrensintegrierte Bearbeitung gewährleistet werden. Wegen der örtlichen Nähe zum Landeskriminalamt nimmt die Außenstelle ferner im Rahmen der Aufklärung und wirksamen Verfolgung der Organisierten Kriminalität in der Phase der Initiativ- und Strukturermittlungen die Aufgaben eines Ansprechpartners der Polizei wahr.
  7. Die Abgabe eines Verfahrens im Sinne von Nummer 1 dieser Allgemeinen Verfügung an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt über den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, der entscheidet, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Abgabe von Verfahren mit dem Schwerpunkt einer Straftat gemäß § 261 StGB von einer örtlichen Staatsanwaltschaft an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt unmittelbar. Geht eine Anzeige bei einer örtlichen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Vortat ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft. Bestätigt sich der Verdacht eines Geldwäschedelikts nicht oder kommt ihm gegenüber anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Vergehen nach § 261 StGB zuvor ein.
  8. Die Allgemeine Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen. Sie tritt am 7. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 26. November 1999 (JMBl. S. 178) außer Kraft.

Potsdam, den 21. Dezember 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter