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Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Cottbus
Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Cottbus
vom 5. Dezember 2012
(JMBl/13, [Nr. 1], S.2)
- Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugewiesen:
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Strafsachen, die in § 17 Absatz 1 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (OrgStA) vom 27. Januar 2009 genannte Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
- Strafsachen gegen Angehörige von Heilberufen wegen Taten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einschließlich der Verfahren wegen Abrechnungsmanipulationen,
- Strafsachen gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB) und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) und
- Wirtschaftsstrafsachen im Sinne von § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 6 GVG, soweit die Verfahren nicht bereits durch § 17 Absatz 1 Buchstabe g OrgStA erfasst sind,
- die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung in diesen Sachen.
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Gemäß § 143 Absatz 4 GVG werden der Staatsanwaltschaft Potsdam für den Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Cottbus zugewiesen:
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Strafsachen, die in § 17 Absatz 1 OrgStA genannte Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
- Strafsachen gegen Angehörige von Heilberufen wegen Taten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einschließlich der Verfahren wegen Abrechnungsmanipulationen,
- Strafsachen gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) und
- Wirtschaftsstrafsachen im Sinne von § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 6 GVG, soweit die Verfahren nicht bereits durch § 17 Absatz 1 Buchstabe g OrgStA erfasst sind,
- die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung in diesen Sachen.
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Potsdam, den 5. Dezember 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg