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Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald

Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald
vom 27. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 10], S.238)

Sperrungen nach § 18 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Waldsperrungsverordnung vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) sind durch folgende Schilder kenntlich zu machen:

  1. „Reiten verboten“ - Schild für Waldwege und Waldbrandwundstreifen, auf denen das Reiten und
    Gespannfahren verboten ist.

    Größe: 300 x 400 mm
    Grund: weiß
    Bild: schwarz
    Querbalken: rot
    Schrift: schwarz
    Rahmen: rot

    Schild "Reiten verboten"

  2. Waldweg“ - Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen

    Größe: 300 x 400 mm
    Grund: weiß
    Bild: schwarz
    Querbalken: rot
    Schrift: schwarz
    Rahmen: grün

    Schild "Waldweg"
     
  3. „Geschütztes Waldgebiet“ - Kennzeichnung von geschützten Waldgebieten nach § 12 LWaldG

    Größe: 300 x 400 mm
    Grund: weiß
    Bild: grün
    Schrift: schwarz
    Rahmen: grün

    Schild "Geschütztes Waldgebiet"
     
  4. „Gesperrtes Waldgebiet“ - Verbot zum Betreten und Befahren

    Größe: 300 x 400 mm, alternativ: 210 x 297 mm
    Grund: weiß
    Bild: schwarz
    Querbalken: rot
    Schrift: schwarz
    Ergänzung Sperrgrund und Frist: variabel
    Rahmen: rot

    Schild "Gesperrtes Waldgebiet"

  5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald vom 15. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 5) außer Kraft.