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Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald
Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald
vom 27. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 10], S.238)
Sperrungen nach § 18 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Waldsperrungsverordnung vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) sind durch folgende Schilder kenntlich zu machen:
- „Reiten verboten“ - Schild für Waldwege und Waldbrandwundstreifen, auf denen das Reiten und
Gespannfahren verboten ist.
Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Rahmen: rot
- Waldweg“ - Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen
Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Rahmen: grün
- „Geschütztes Waldgebiet“ - Kennzeichnung von geschützten Waldgebieten nach § 12 LWaldG
Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: grün
Schrift: schwarz
Rahmen: grün
- „Gesperrtes Waldgebiet“ - Verbot zum Betreten und Befahren
Größe: 300 x 400 mm, alternativ: 210 x 297 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Ergänzung Sperrgrund und Frist: variabel
Rahmen: rot
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald vom 15. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 5) außer Kraft.