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Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Sparkasse in der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Sparkasse in der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
vom 15. Juni 1994
Bezug: RdSchr. MdF vom 20.04.1993 - I/5 BBes. 2800 (Anlage A Nr. 4)
Zur Berücksichtigung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit bei einer Sparkasse der früheren DDR weise ich auf Folgendes hin:
Nach dem Statut der Sparkassen der DDR vom 23.10.1975 (GBl. der DDR Teil I S. 703) waren die Sparkassen Einrichtungen der Räte der Stadtkreise bzw. Landkreise, so dass die Sparkassen in der früheren DDR dem öffentlichen Dienst i. S. d. § 29 Abs. 1 BBesG zuzurechnen sind.
Damit sind o. a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Berechnung des BDA zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV ausgeschlossen sind.