Suche
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 7. August 2025
(ABl./25, [Nr. 35], S.596)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
in den jeweils geltenden Fassungen,
Zuwendungen für
die Entwicklung, Umsetzung, Koordination und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie
die Förderung von Deutschkursen für Geflüchtete im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderungen der Deutschkurse für Geflüchtete nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“), gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen.
1.4 Ziel des regionalorientierten Teils der Förderung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist es, die Integration und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern, die aufnehmende Gesellschaft zu sensibilisieren und Diskriminierungen abzubauen. Die Kommunalverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte sowie lokale Akteurinnen und Akteure sollen bei der sozioökonomischen Integrationsarbeit finanziell unterstützt und damit der gesellschaftliche Zusammenhalt gefördert werden. Haltefaktoren sollen gestärkt und die Attraktivität insbesondere des ländlichen Raumes als Arbeitsort und Lebensmittelpunkt für Menschen mit Migrationsgeschichte gesteigert werden.
Ziel des landesweit orientierten Teils der Förderung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie ist es, geflüchteten Menschen, die dem in Nummer 2.2.2 festgelegten Personenkreis angehören, das qualifizierte Erlernen der deutschen Sprache zu ermöglichen.
Die nach Nummer 2.2 geförderten Deutschkurse für Geflüchtete dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden und mit denen die oder der Zuwendungsempfangende betraut wird. Die geförderten Deutschkurse für Geflüchtete stellen Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Kommunale Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte (KIM)
Die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte des Landes Brandenburg sollen bei der sozioökonomischen Integrationsarbeit finanziell unterstützt werden. Dafür wird in jedem Landkreis beziehungsweise in jeder kreisfreien Stadt ein kommunales Projektmanagement zur sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte gefördert.
2.1.1 Das Projektmanagement soll im Hinblick auf die Integrationsarbeit die spezifischen kommunalen Bedarfe kontinuierlich analysieren und daran ausgerichtet notwendige Unterstützungsmaßnahmen zur sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte organisieren und koordinieren. Diese Unterstützungsmaßnahmen müssen stets zusätzlich sein und relevante, bereits existierende Förderungen und Angebote berücksichtigen und sie bei festgestellter Notwendigkeit ergänzen.
2.1.2 Die vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen sind der ILB bei der Antragstellung sowie im Falle der Konkretisierung der Unterstützungsmaßnahmen im Verlauf der Förderung vorab anzuzeigen. Sie können im Rahmen von Vergaben unter Beachtung der Vergabevorschriften an Dritte, gemeinsam durch Dritte und die Zuwendungsempfangenden oder durch die Zuwendungsempfangenden selbst realisiert werden.
Die jeweilige Unterstützungsmaßnahme muss sich inhaltlich mindestens einem der beiden nachfolgend genannten Themen zuordnen lassen.
2.1.2.1 Kultur- und diversitätssensible Öffnung
Für Unternehmen, Behörden und Einrichtungen sowie deren Beschäftigte können mit dem Ziel, ihre Rolle bei der sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte zu stärken, Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten werden, die entsprechende Kompetenzen auf- und ausbauen. Beispielsweise kann dies erfolgen durch Angebote
- des interkulturellen Austausches, der Verständigung und der Akzeptanz etwa zur Förderung von kultur- und diversitätssensiblen Kompetenzen, eines interkulturellen Konfliktmanagements oder der Organisationsentwicklung im Sinne eines Diversity Managements,
- zur Fortbildung von Integrationsakteurinnen und Integrationsakteuren,
- zur Verbesserung der Sensibilisierung für eine gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen bei der beruflichen Qualifikation, Ausbildung und der Integration in den Arbeitsmarkt,
- zur betrieblichen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte,
- zur Förderung der Integration in Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen.
2.1.2.2 Beschäftigungschancen und soziale Teilhabe
Für Menschen mit Migrationsgeschichte können Angebote zur Verbesserung der Beschäftigungschancen und der sozialen Teilhabe initiiert werden. Beispielsweise kann dies erfolgen durch Angebote
- zum Empowerment von Mädchen, Frauen und Familien sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen1 und andere, einschließlich der Sensibilisierung von Männern zum Thema Empowerment sowie Gleichstellung und Partizipation von Frauen in der Gesellschaft,
- zur Arbeitsmarktintegration Geduldeter und von Personen mit geringer Aussicht auf einen Aufenthaltstitel und hoher Integrationsbereitschaft sowie für Personen, die gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) haben, und für Personen mit Aufenthaltstitel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht,
- zur Sprachförderung zum Beispiel zur Vorbereitung auf einen Integrationskurs sowie niedrigschwellige Sprachförderangebote für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Behinderungen oder Beeinträchtigungen2,
- zur Sprachförderung für gering Literalisierte (funktionaler Analphabetismus) mit sozialpädagogischer Begleitung und Alphabetisierung auch in der Muttersprache,
- der sozialpädagogischen Begleitung und Beratung von Menschen mit Migrationsgeschichte während ihrer Ausbildung oder Qualifizierung sowie bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme,
- zur Begleitung der Integration in Betriebe, Unternehmen, Einrichtungen und Behörden,
- der Berufs- und Ausbildungsorientierung im Vorfeld einer Ausbildung, Qualifizierung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
- der Koordinierung von Arbeitsgelegenheiten, die die Umsetzung des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Landkreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt unterstützen.
2.2 Deutschkurse für Geflüchtete (DfG)
Mit der erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs für Geflüchtete sollen die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen mindestens der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erworben werden.
Konzeption und Curricula der Deutschkurse für Geflüchtete entsprechen den Integrationskursen des Bundes. Dadurch wird gewährleistet, dass die Teilnehmenden entweder gemeinsam mit nach § 4 Absatz 1 der Integrationskursverordnung (IntV) Teilnahmeberechtigten an Integrationskursen den Sprachkurs als sogenannte Selbstzahlende besuchen oder dass analog eigenständige Kurse für Geflüchtete durchgeführt werden. Zudem ist im Falle einer Zugangsberechtigung zum bundesfinanzierten Integrationskurs ein Übergang leichter möglich.
Im Einzelnen wird Folgendes gefördert:
2.2.1 Gefördert wird eine Koordinierungsstelle zur landesweiten Organisation, Koordination und finanziellen Umsetzung von Deutschkursen für Geflüchtete nach dieser Richtlinie.
Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind:
- landesweite Organisation und Koordinierung des Angebots an Deutschkursen,
- Werbung und Teilnehmendenakquise in Zusammenarbeit mit Integrationskursträgern, Beratungsstellen, Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften, Sozialämtern und Ausländerbehörden sowie weiteren an der Umsetzung von Deutschkursen interessierten Gruppen und Organisationen,
- regelmäßige Information der Integrationskursträger über alle fachlichen, umsetzungs- und abrechnungsrelevanten Aspekte des Programms,
- Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zur Weitergabe von Mitteln (Weiterleitungsverträgen) mit Integrationskursträgern zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie,
- Überprüfung der Feststellung und der Dokumentation der Integrationskursträger zur Teilnahmeberechtigung von Teilnehmenden an den Sprachkursen anhand der Vorgaben der Bewilligungsbehörde,
- Überprüfung der Festlegung der Integrationskursträger zur jeweiligen Höhe der Fahrtkosten der Teilnehmenden nach Nummer 5.4.2.2 Buchstabe c sowie Erstattung der Ausgaben an die Integrationskursträger,
- Überprüfung der Ausgaben der Integrationskursträger für die Einstufungs- und Abschlusstests sowie die Deutschkurse und Erstattung der Ausgaben an die Integrationskursträger.
2.2.2 Gefördert wird die Durchführung von allgemeinen und speziellen Deutschkursen für Geflüchtete durch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Integrationskursträger einschließlich Einstufungs- und Abschlusstests sowie Fahrtkosten der Teilnehmenden. Zulässig ist sowohl die Durchführung der Deutschkurse durch die oder den Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1 selbst als auch die Weiterleitung der Zuwendung an einen Integrationskursträger als Anbieter der Deutschkurse.
Die allgemeinen Deutschkurse bestehen aus bis zu 600 Unterrichtsstunden, die in sechs Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können. Der Sprachkurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Die Deutschkurse vermitteln den Teilnehmenden Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen und sollen zu einem Sprachniveau auf Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) führen.
Spezielle Deutschkurse, die sich gezielt an Analphabeten richten, bestehen aus bis zu
1 200 Unterrichtsstunden, die in zwölf Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können.
Die Höchstteilnehmendenzahl eines Kursabschnitts eines allgemeinen oder speziellen Deutschkurses richtet sich nach den zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Moduls geltenden Regelungen der Abrechnungsrichtlinien des BAMF.
Deutschkurse, die sich gezielt an Analphabeten richten, sind ausdrücklich erwünscht.
Teilnehmende, die nach einem Deutschkurs den externen Abschlusstest nicht erfolgreich bestehen (Stufe B1 nach GER), können den Deutschkurs im erforderlichen Umfang wiederholen und den externen Abschlusstest am Ende der Wiederholung erneut ablegen.
Die Aufgaben der Integrationskursträger als Anbieter der Deutschkurse sind:
- Mitwirkung an der Maßnahme „Deutschkurse für Geflüchtete“ mit der Zusicherung, dass alle vom BAMF geforderten Qualitätsregelungen für die Durchführung von Integrationskursen sowie das Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs, gegebenenfalls auch die Konzepte der zielgruppenspezifischen Kurse, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
- Nachweis der Zulassung als Integrationskursträger gegenüber der oder dem Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1,
- Feststellung, Prüfung und Dokumentation der Teilnahmeberechtigung von Teilnehmenden an den Sprachkursen anhand der Vorgaben der Bewilligungsbehörde,
- Feststellung, Prüfung und Dokumentation von Fahrtkostenzuschüssen an Teilnehmende und Auszahlung der Zuschüsse,
- Durchführung von Einstufungstests sowie Abstimmung mit der oder dem Zuwendungsempfangenden bei der Vermittlung der Teilnehmenden in einen passenden Kursabschnitt,
- Aufnahme der Teilnehmenden und Durchführung des Deutschkurses für Geflüchtete,
- Erfassung der Anwesenheit der Kursteilnehmenden,
- Durchführung des Abschlusstests „Deutschtest für Zuwanderer“ entsprechend den Konditionen der Integrationskursverordnung,
- Bescheinigung des erreichten Sprachstandes für Teilnehmende, die vorzeitig ausscheiden oder nicht am Abschlusstest teilnehmen, mit einem Trägerzertifikat, wenn mindestens ein Kursmodul vollständig besucht wurde,
- Übermittlung der Kursträgermitteilungen (Beginnmeldung pro Modul) innerhalb von einer Woche nach Modulbeginn an die oder den Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1,
- Übermittlung der Abrechnungsbögen pro Modul sowie der Anwesenheitslisten innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Modulende an die oder den Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1.
- Soweit der oder die Zuwendungsempfangende nach Nummer 2.2.1 selbst Anbieter der Deutschkurse ist, gelten die Regelungen entsprechend.
Die Deutschkurse stehen geflüchteten Menschen offen, darunter insbesondere Geduldeten, die nicht unter die Regelungen des Chancenaufenthaltsrechts fallen, sowie sogenannten Wiederholenden. Die Teilnahmeberechtigten müssen ihren regelmäßigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, dürfen nicht der Schulpflicht unterliegen und keinen oder noch keinen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen des BAMF nach § 44 AufenthG haben. Teilnahmeberechtigt sind zudem Geflüchtete, die trotz bestehenden Anspruchs aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen bisher nicht an einem Integrationskurs teilnehmen konnten beziehungsweise können.
Liegen nach Beginn einer geförderten Teilnahme (Modul) die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 AufenthG vor, soll eine Weiterfinanzierung der Folgemodule nach der Integrationskursverordnung in Abstimmung mit den BAMF-Regionalkoordinierenden erfolgen. Das angefangene Modul kann in diesen Fällen nach dieser Richtlinie beendet werden.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für Vorhaben nach Nummer 2.1 können die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg sein.
3.2 Zuwendungsempfangende für ein Vorhaben nach Nummer 2.2 können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften, die vom BAMF als Integrationskursträger anerkannt sind (siehe Nummer 4 dieser Richtlinie), sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die oder der Zuwendungsempfangende nach Nummer 2.2 muss ein vom BAMF anerkannter Integrationskursträger sein.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Vollfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.2
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben umfassen:
5.4.1 für Vorhaben nach Nummer 2.1
5.4.1.1 die Ausgaben für das Projektmanagement
- direkte Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden für das kommunale Projektmanagement im Umfang von maximal zwei Vollzeitstellen (maximal E13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]) sowie
- indirekte Ausgaben für das kommunale Projektmanagement, die gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a bemessen werden.
5.4.1.2 die Ausgaben für die Unterstützungsmaßnahmen nach Nummer 2.1.2
- direkte Sachausgaben für die Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Beauftragung Dritter
- direkte Personalausgaben für das gegebenenfalls eingesetzte eigene Personal der Zuwendungsempfangenden
- indirekte Ausgaben, die gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben nach Nummer 5.4.1.2 Buchstabe b bemessen werden.
5.4.2 für die Vorhaben nach Nummer 2.2
5.4.2.1 die Ausgaben für die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.2.1
- direkte Personalausgaben für die Wahrnehmung der inhaltlichen Aufgaben der Koordinierungsstelle im Umfang von einer Vollzeitstelle (1,0) mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 10 TV-L sowie für die Wahrnehmung der verwaltungstechnischen Aufgaben der Koordinierungsstelle eine halbe Vollzeitstelle (0,5) mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 6 TV-L
- indirekte Ausgaben, die gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 13 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a bemessen werden.
5.4.2.2 die Ausgaben für die zu organisierenden Deutschkurse nach Nummer 2.2.2
- Ausgaben für die Kursmodule
Jede anrechenbare Unterrichtsstunde pro Teilnehmende oder Teilnehmenden wird nach dem zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Moduls geltenden Stundensatz pro Teilnehmende oder Teilnehmenden vergütet. Maßgeblich ist der in den Abrechnungsrichtlinien des BAMF beziehungsweise der betreffenden Trägermitteilung des BAMF bestimmte Unterrichtsstundensatz pro Teilnehmende oder Teilnehmenden eines Integrationskurses. Dort eventuell genannte Degressionsregelungen finden keine Anwendung. - Ausgaben für Einstufungstests und externe Abschlusstests
Einstufungstests werden mit einem Betrag pro Teilnehmende oder Teilnehmenden entsprechend dem hierfür zum Zeitpunkt des Einstufungstests geltenden Entgelt nach den Abrechnungsrichtlinien des BAMF vergütet. Die externen Abschlusstests werden nach den zum Zeitpunkt des Abschlusstests geltenden Entgelten für den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) vergütet. - Ausgaben für Fahrten zur Teilnahme an den Deutschkursen
Die förderfähigen Ausgaben, die Teilnehmenden für Fahrten zu den Deutschkursen entstehen, werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 pauschaliert bemessen. Sie betragen
- 20 Euro je Teilnehmende oder Teilnehmenden und Monat bei einem Wohnort in einer kreisfreien Stadt und
- 45 Euro je Teilnehmende oder Teilnehmenden und Monat bei einem Wohnort in einem Landkreis.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Die maximale Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1 je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt ist der Anlage 1 dieser Richtlinie zu entnehmen und soll 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Kofinanzierung soll in Höhe von 40 Prozent durch die Zuwendungsempfangenden erfolgen.
5.5.2 Die maximale Höhe der Zuwendung für das Vorhaben nach Nummer 2.2 wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) festgelegt und auf der Website der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben.
5.6 Abweichungen von der maximalen Höhe der Zuwendung sind nur nach VV Nr. 4.5 zu § 44 LHO möglich.
5.7 Förderzeitraum
Förderungen nach dieser Richtlinie können zunächst für bis zu drei Jahre bewilligt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an Integrationskursträger als Anbieter der Deutschkurse zur Umsetzung eines Deutschkurses nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie wird unter Beachtung der VV Nr. 12 zu § 44 LHO zugelassen. Die oder der Zuwendungsempfangende nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie ist berechtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 12.5 zu § 44 LHO auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen zur Weitergabe von Mitteln weiterzuleiten. Dritte sind die vom BAMF anerkannten Integrationskursträger, die als solche die Voraussetzungen zur Förderung erfüllen. Die Weiterleitung an sie erfolgt, soweit die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich auch im Falle einer Weiterleitung weiterhin um staatliche Mittel handelt. Somit findet auch auf die Weiterleitung das volle Beihilfenregime Anwendung. Dessen Einhaltung muss geprüft und entsprechend dokumentiert werden.
Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent, mindestens aber bei einer oder einem der Letztempfangenden Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen und dies auf Anforderung der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
6.2 Für jeden Integrationskursträger ist die im Rahmen seiner aktuellen Zulassung durch das BAMF als Träger von Integrationskursen angegebene Vergütungshöhe für Honorarlehrkräfte auch in Bezug auf die Sprachkurse nach Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie verbindlich.
6.3 Die Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese, sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, dem MWAEK und dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Zudem erstellen die Zuwendungsempfangenden jährlich einen Sachbericht.
6.4 Die Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese, müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde, die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thematischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen,
-inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
6.5 Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung der Europäischen Union und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Union und des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021 - 2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.6 Liste der Vorhaben
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Die Liste ist öffentlich zugänglich (unter anderem auf https://esf.brandenburg.de) und
„[...] enthält folgende Daten:
- bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
- bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
- […];
- Bezeichnung des Vorhabens;
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
- Datum des Beginns des Vorhabens;
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- betroffener Fonds;
- betroffenes spezifisches Ziel;
- Kofinanzierungssatz der Union;
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.8 Die Zuwendungen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Konzepte (für Maßnahmen nach Nummer 2.1 entsprechend Anlage 2 der Richtlinie und für die Maßnahme nach Nummer 2.2 entsprechend Anlage 3 der Richtlinie) sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekanntgegeben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MIK und bei der Maßnahme nach Nummer 2.2 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MWAEK. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Unterlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Gemäß VV Nr. 12.5.1.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 7.1.a ANBest-EU 21 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie
deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Gemäß VV Nr. 12.5.1.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 7.2 ANBest-EU 21 sind diese Rechte der vorgenannten Stellen auch dem Dritten gegenüber auszubedingen
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer
Diese Gemeinsame Richtlinie tritt am 7. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage 1
(zu Nummer 5.5.1)
Verteilschlüssel
Aufstellung der maximalen Zuwendung aus dem ESF+ auf der Grundlage der Verteilquote (alle Angaben in Euro)*
|
Landkreis/ |
Verteilquote* |
maximale Höhe |
erforderliche Kofinanzierung |
Gesamtausgaben bei |
|
Barnim |
6,70 % |
1 819 259 EUR |
1 212 839 EUR |
3 032 098 EUR |
|
Dahme-Spreewald |
6,80 % |
1 836 367 EUR |
1 224 244 EUR |
3 060 611 EUR |
|
Elbe-Elster |
2,20 % |
602 108 EUR |
401 405 EUR |
1 003 513 EUR |
|
Havelland |
6,50 % |
1 746 934 EUR |
1 164 622 EUR |
2 911 556 EUR |
|
Märkisch-Oderland |
5,50 % |
1 498 246 EUR |
998 831 EUR |
2 497 077 EUR |
|
Oberhavel |
6,80 % |
1 838 036 EUR |
1 225 357 EUR |
3 063 393 EUR |
|
Oberspreewald-Lausitz |
3,20 % |
857 750 EUR |
571 833 EUR |
1 429 583 EUR |
|
Oder-Spree |
6,80 % |
1 842 764 EUR |
1 228 510 EUR |
3 071 274 EUR |
|
Ostprignitz-Ruppin |
3,10 % |
827 568 EUR |
551 712 EUR |
1 379 280 EUR |
|
Potsdam-Mittelmark |
7,50 % |
2 036 652 EUR |
1 357 768 EUR |
3 394 420 EUR |
|
Prignitz |
2,70 % |
719 080 EUR |
479 387 EUR |
1 198 467 EUR |
|
Spree-Neiße |
3,10 % |
837 026 EUR |
558 017 EUR |
1 395 043 EUR |
|
Teltow-Fläming |
7,90 % |
2 130 814 EUR |
1 420 543 EUR |
3 551 357 EUR |
|
Uckermark |
3,80 % |
1 019 786 EUR |
679 858 EUR |
1 699 644 EUR |
|
Brandenburg |
3,40 % |
909 629 EUR |
606 420 EUR |
1 516 049 EUR |
|
Cottbus |
6,40 % |
1 730 939 EUR |
1 153 959 EUR |
2 884 898 EUR |
|
Frankfurt (Oder) |
5,20 % |
1 411 178 EUR |
940 785 EUR |
2 351 963 EUR |
|
Potsdam |
12,40 % |
3 335 864 EUR |
2 223 910 EUR |
5 559 774 EUR |
|
|
|
9 000 000 EUR |
6 000 000 EUR |
15 000 000 EUR |
Anlage 2
(zu Nummer 7.1)
I. Anforderungen an einzureichende Konzepte für Förderungen gemäß Nummer 2.1 der Richtlinie
Bei der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zu inhaltlichen Arbeitsschritten sowie zu Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll.
Das Konzept soll 12 Seiten (ohne Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten, in der Schriftart Arial Narrow mit der Schriftgröße 12 und einem Zeilenabstand 1,0 erstellt werden und sich an folgender Gliederung orientieren:
1 Organisatorische Aussagen zum kommunalen Projektmanagement sowie zum geplanten Personal
- Aussagen zum organisatorischen Rahmen des Projektmanagements
- Organisatorische Verankerung des kommunalen Projektmanagements bei den Antragstellenden
- Geplanter Projektstandort - auch mehrere innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt möglich
- Angaben zum vorgesehenen Personal zur Umsetzung des kommunalen Projektmanagements nach Nummer 2.1 der Richtlinie
- Anzahl der vorgesehenen Personalstellen/Vollzeitäquivalente (VZÄ)
- Angaben zu einschlägigen formalen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen des vorgesehenen Personals beziehungsweise zum Entwurf der Stellenausschreibung mit Anforderungsprofil, geplanter wöchentlicher Arbeitszeit des Personals, Eingruppierung
- Darstellung der Aufgaben im kommunalen Projektmanagement zum Beispiel durch Tätigkeitsdarstellungen und Stellenbeschreibungen
Erwünscht sind Abschlüsse mindestens auf Bachelor-Niveau insbesondere im Bereich Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Sozial- und Geisteswissenschaften, Verwaltungs- und Politikwissenschaften, Public Management und/oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in der Integrationsarbeit, Kenntnisse regionaler Besonderheiten und Bedarfe sowie kultur- und diversitätssensible Kompetenzen des Projektpersonals.
2 Beschreibung der kommunalen Ausgangssituation sowie der geplanten Handlungsansätze hinsichtlich der sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte
Der oder die Antragstellende beschreibt die Ausgangs- und Problemlage bezogen auf die regionalen Besonderheiten und Bedarfe, denen mit der Förderung Rechnung getragen werden soll. Dabei soll auf Erfahrungen aus in der Vergangenheit bereits umgesetzten und gegebenenfalls derzeit laufenden Integrationsmaßnahmen Bezug genommen werden. Zur quantitativen Untermauerung sind Statistiken und Daten zu verwenden. Zielgruppen (zum Beispiel Mädchen und Frauen, gehörlose Geflüchtete, vulnerable Personen etc.) sollen identifiziert und benannt werden.
Um Handlungsbedarfe identifizieren und konkrete Unterstützungsmaßnahmen konzipieren zu können, ist die Abgrenzung zu existierenden Maßnahmen und Förderprogrammen wie auch die Kooperation mit selbigen zu prüfen und ausführlich darzustellen.
Es sind die fach- und integrationspolitischen sowie zielgruppenspezifischen Handlungsansätze des kommunalen Projektmanagements darzustellen. Dabei sollen mindestens drei der unter der nachfolgenden Nummer 3 genauer zu beschreibenden Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden.
3 Konkrete Unterstützungsmaßnahmen zur sozioökonomischen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte
Konkrete Unterstützungsmaßnahmen sollen insbesondere im Rahmen von Vergaben unter Beachtung der Vergabevorschriften an Dritte, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert sein muss, realisiert werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollen mindestens drei geplante konkrete Unterstützungsmaßnahmen benannt werden. Für diese ist, soweit wie möglich und unter Einbeziehung bereits existierender Pläne und Vorhaben, jeweils anzugeben:
- Name und Ort der Maßnahme
- Angabe, ob die Maßnahme durch noch zu beauftragende Dritte/Träger, gemeinsam mit Dritten/Trägern oder in kommunaler Eigenregie durchgeführt werden soll
- Zielgruppe, gegebenenfalls Darstellung besonderer Bedarfe der Zielgruppe
- geplante Akquisition von Teilnehmenden beziehungsweise Zielgruppenansprache
- kurze Benennung der inhaltlichen Schwerpunkte der Untersützungsmaßnahmen und Zuordnung zu den Themen gemäß Nummer 2.1.2.1 oder Nummer 2.1.2.2 der Richtlinie
- bei Zuordnung zum
- Thema Kultur- und diversitätssensible Öffnung: Anzahl der Unternehmen, Behörden und Einrichtungen, die erreicht werden sollen
- Thema Beschäftigungschancen und soziale Teilhabe: Anzahl der profitierenden Personen, die erreicht werden sollen
- Zeitschiene und Finanzvolumen der geplanten Untersützungsmaßnahme oder Unterstütungsmaßnahmen
4 Prognose und Projektziele
Hier sind folgende Fragen zu erörtern:
- Welche Ziele will die oder der Antragstellende mit der Förderung zur kommunalen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte durch das Projektmanagement und die Untersützungsmaßnahmen erreichen?
- Welche Verbesserungen werden gegenüber der Ausgangssituation durch die Förderung erwartet?
- Welche weiteren Wirkungen werden erwartet?
5 Arbeitsplan zur Initiierung des Projektes
Hier ist aufzuführen, wie die Vorbereitung, die Organisation und die Umsetzung des kommunalen Projektmanagements gemäß Nummer 2.1.1 der Richtlinie wie auch der konkreten Unterstützungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.1.2 (2.1.2.1 und 2.1.2.2) im ersten Durchführungsjahr inhaltlich und zeitlich erfolgen soll, beispielsweise anhand folgender Punkte:
- Einrichtung des kommunalen Projektmanagements
- regionale Bedarfsanalysen
- Ausschreibung konkreter Unterstützungsmaßnahmen gemäß Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 der Richtlinie unter Beachtung der Vergabevorschriften
- wesentliche Umsetzungsschritte und Meilensteine
- Projektcontrolling einschließlich entsprechender Aktivitäten zur Sicherung der inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Steuerung und Angaben zur Qualitätssicherung
- Zeitschiene unter Berücksichtigung der Meilensteine
6 Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern
Regionale Kooperationspartner, insbesondere kommunale Integrationsbeiräte und Integrationsbeauftragte sowie regionale und überregionale Netzwerke im Integrationsbereich und weitere wichtige Partner wie freie Träger, Behörden, Betriebe, Einrichtungen und kommunale Welcome Center, sollen bei der Umsetzung der konkreten Unterstützungsmaßnahmen und zur Erreichung der Projektziele identifiziert und eingebunden werden. Hier sind die möglichen Formen der geplanten Zusammenarbeit (zum Beispiel Kooperationsvereinbarung, gemeinsame Veranstaltungen) darzustellen.
7 Angaben zur Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze; Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung
Es ist darzulegen, wie die verbindlich einzuhaltenden bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung umgesetzt werden sollen. So sind die Projektaktivitäten derart auszurichten, dass unterschiedliche Geschlechterperspektiven sowie Bedarfs- und Interessenlagen berücksichtigt werden. Bezüglich der Nichtdiskriminierung ist zu gewährleisten, dass niemand wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert wird.
Darüber hinaus sind spezifische Maßnahmen in diesen Bereichen im Projekt explizit erwünscht und konkret darzulegen.
8 Öffentlichkeitsarbeit
Der oder die Antragstellende legt dar, durch welchen strategischen Ansatz, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (unter anderem Ziele, Produkte, Kanäle, angestrebte Ergebnisse, mögliche Kooperationen) eine breite Öffentlichkeit zum Projekt und den konkreten Unterstützungsangeboten erreicht und informiert werden soll.
II. Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung der Konzepte für Förderungen gemäß Nummer 2.1 der Richtlinie
|
Kriterium Nummer |
Bewertungskriterium |
Maximal |
Gewichtung |
Maximale Punktzahl nach Gewichtung |
|
1 |
Erfahrungen und Kompetenzen sowie Befähigung des Personals des kommunalen Projektmanagements |
30 |
5 |
1,5 |
|
2 |
Beschreibung der regionalen Ausgangssituation sowie des geplanten Handlungsansatzes |
30 |
20 |
6 |
|
3 |
Konkrete Unterstützungsmaßnahmen |
30 |
30 |
9 |
|
4 |
Prognose und Zielstellung |
30 |
10 |
3 |
|
5 |
Arbeitsplan zur Initiierung des Projektes |
30 |
10 |
3 |
|
6 |
Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern |
30 |
10 |
3 |
|
7 |
Angaben zur Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze und von spezifischen Maßnahmen |
30 |
5 |
1,5 |
|
8 |
Öffentlichkeitsarbeit |
30 |
10 |
3 |
|
Summe |
|
240 |
100 |
30 |
Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzepts. Die Kriterien 1 bis 8 werden einzeln bewertet. Es sind gemäß der im Folgenden genannten Einteilung maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben:
| Sehr gut | (30 - 25 Punkte) |
| Gut | (24 - 20 Punkte) |
| Befriedigend | (19 - 15 Punkte) |
| Ausreichend | (14 - 10 Punkte) |
| Mangelhaft | (9 - 5 Punkte) |
| Ungenügend | (unter 5 Punkte) |
Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.
Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die nach der Gewichtung insgesamt mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreichen.
Anlage 3
(zu Nummer 7.1)
I. Anforderungen an einzureichende Konzepte für Förderungen gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie
Das Konzept soll 10 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist nach der folgenden Gliederung einzureichen:
1 Darstellung des Trägers und seiner Verankerung im Land Brandenburg (unter anderem Erfahrungen der Umsetzung von kommunalen/Landes-/Bundessprachförderprogrammen, der trägerübergreifenden Kooperationen, der Netzwerkarbeit)
2 Angaben zur Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze
2.1 Gleichstellung von Frauen und Männern: insbesondere bei der Durchführung von gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind Ideen zur Sensibilisierung für die Partizipation geflüchteter Frauen darzulegen
2.2 Nichtdiskriminierung, einschließlich der Beachtung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen
3 Umsetzung der Maßnahme
3.1 Darstellung der geplanten Etablierung der landesweiten zentralen Koordinierungsstelle (Standort, Vernetzung usw.) und ob ein Fachaustausch mit einer Einrichtung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgesehen ist
3.2 Darstellung der geplanten Umsetzung der Deutschkurse für Geflüchtete im Land Brandenburg (voraussichtliche Anzahl der potenziellen Teilnehmenden, Gewinnung der Integrationskursträger für die Kooperation, Organisation der Kurse usw.)
3.3 Angaben zum vorgesehenen Personal (Darstellung der Aufgaben und geplanten wöchentlichen Arbeitszeit des Personals im Projekt)
4 Öffentlichkeitsarbeit
4.1 Strategischer Ansatz der Öffentlichkeitsarbeit
4.2 Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit
5 Projektcontrolling inklusive entsprechender Aktivitäten zur Sicherung der organisatorischen und finanziellen Steuerung (Darstellung der Erfahrungen bei der Umsetzung von ESF+-Projekten beziehungsweise der Weiterleitung von Mitteln)
II. Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung der Konzepte für Förderungen gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie
Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzepts. Die Kriterien 1 bis 5 werden einzeln bewertet. Es sind gemäß der im Folgenden benannten Einteilung maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben:
| Sehr gut | (30 - 25 Punkte) |
| Gut | (24 - 20 Punkte) |
| Befriedigend | (19 - 15 Punkte) |
| Ausreichend | (14 - 10 Punkte) |
| Mangelhaft | (9 - 5 Punkte) |
| Ungenügend | (unter 5 Punkte) |
Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Für eine Förderung kommt nur ein Konzept in Betracht, das nach der Gewichtung insgesamt mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreicht, wobei das Kriterium Nummer 3 „Umsetzung der Maßnahme“ mindestens mit befriedigend bewertet wurde.
|
Kriterium |
Maximal |
Gewichtung |
Maximale Punktzahl nach Gewichtung |
|
1 Darstellung des Trägers und seiner Verankerung im Land Brandenburg |
30 |
20 |
6 |
|
2 Angaben zur Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze |
30 |
5 |
1,5 |
|
3 Umsetzung der Maßnahme |
30 |
45 |
13,5 |
|
4 Öffentlichkeitsarbeit |
30 |
10 |
3 |
|
5 Projektcontrolling |
30 |
20 |
6 |
|
Gesamt |
150 |
100 |
30 |
1 Mit Personen mit besonderen Bedürfnissen sind alle Personen gemeint, die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024), genannt werden.
2 Zum Beispiel gehörlose Personen.
* gemäß Ausländerstatistik für das Jahr 2023, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Verwaltungsvorschriften