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Sozial-TV-BB
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Wochenarbeitszeit

Sozial-TV-BB
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Wochenarbeitszeit

vom 14. Februar 2005

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

Bei den während der Laufzeit des Sozial-TV-BB geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ist danach zu unterscheiden, ob das Altersteilzeitverhältnis bis 01. Januar 2005 (einschließlich) oder danach beginnt. Die Bevorzugung der Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 02. Januar 2005 begannen, war von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt.

1. Altersteilzeitverhältnisse, die bis 01.01.2005 (einschließlich) begonnen haben

  1. Bei während der Laufzeit des Sozial-TV-BB vereinbarten Altersteilzeitverhältnissen, die vor dem 02. Januar 2005 begannen, bewirkt § 6 Abs. 2 Sozial-TV eine Modifikation von § 3 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ).

Hatte beispielsweise ein Arbeitnehmer vor Aufnahme der Altersteilzeitarbeit in Anwendung des § 2 Sozial-TV-BB eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche zu erbringen, so hat er in der Arbeitsphase des Blockmodells weiterhin 37 Stunden und bei durchgehender Altersteilzeit 18,5 Stunden je Woche zu leisten. Hatte er vor Aufnahme der Altersteilzeitarbeit eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 39,5 Stunden pro Woche zu erbringen, muss er in der Arbeitsphase des Blockmodells weiterhin 39,5 Stunden und bei durchgehender Altersteilzeit 19,75 Stunden je Woche leisten.

  1. Sofern in den nach Inkrafttreten des Sozial-TV-BB (01.02.2004) geschlossenen Verträgen die besondere regelmäßige Arbeitszeit nicht berücksichtigt und z. B. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit 20 Stunden beziffert wurde, sind die Verträge zu korrigieren.

Ein Nachteil für die Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden. Die Berechnung des während der Altersteilzeitarbeit maßgeblichen Einkommens erfolgt wegen § 6 Abs. 2 Sozial-TV bei vor dem 02. Januar 2005 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fiktiv unter Berücksichtigung der vor Inkrafttreten des Sozial-TV-BB geltenden individuellen Arbeitszeit (vgl. Hinweise zur Anwendung des Sozial-TV-BB vom 03. Februar 2004, Az.: 42-1 B 4000 - 03.40).

2. Ab dem 02. Januar 2005 und später beginnende Altersteilzeitverhältnisse

  1. Da § 6 Abs. 2 Sozial-TV nicht für am 02.01.2005 und später beginnende Altersteilzeitverhältnisse gilt, ist § 3 Abs. 1 TV ATZ unmodifiziert anzuwenden:
    Die wöchentliche Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis (und damit die Basis für die Ermittlung der Altersteilzeitbezüge) ist wie unter 1. a) beschrieben, zu ermitteln. Zusätzlich ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen: Wegen § 3 Abs. 1 Satz 3 TV ATZ, der auf §§ 2, 3 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zurückgeht, darf die Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis nicht höher sein, als die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses vereinbart war. § 3 Abs. 1 Satz 3 TV ATZ lautet: „Zu Grunde zu legen ist höchstens (!) die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.“ Auf das Berechnungsbeispiel im Rundschreiben des MdF vom 18.06.2004 (Gesch-Z.: 42-3 B 4000 - 03.40) wird hingewiesen. Im Ergebnis kann sich die Vergleichsrechnung auswirken, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Sozial-TV-BB weniger als 40 h/Woche arbeitete.
  2. Sofern in bereits abgeschlossenen Verträgen die wöchentliche Arbeitszeit ziffernmäßig bestimmt worden ist, ohne dass die besondere regelmäßige Arbeitszeit Berücksichtigung gefunden hat, ist dies im Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu korrigieren, um der gesetzlichen Maßgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG zu entsprechen.

3. Sonstiges

  1. Für über die nach dem Vorstehenden korrigierte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden ist Freizeitausgleich zu gewähren.
  2. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien fallen Altersteilzeitverhältnisse nicht unter den Sozial-Tarifvertrag - selbst dann nicht, wenn sie während der Laufzeit des Sozial-TV vereinbart wurden. Die Altersteilzeit stellt eine besondere Form der Teilzeitarbeit dar, die ebenfalls nicht vom Sozial-TV erfasst wird. Aus diesem Grund greift auch § 3 Abs. 2 Sozial-TV (Wahlrecht zwischen der abgesenkten Arbeitszeit und Ausgleichstagen) nicht.
  3. Es erfolgt weder eine Anpassung der Arbeitszeit noch der Bezüge während der Altersteilzeit, wenn der Sozial-TV-BB mit Ablauf des 31.01.2007 außer Kraft tritt.
  4. Wegen der Auswirkungen der Änderungen des Alterszeitgesetzes durch das Dritte Gesetzt für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) auf die nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Altersteilzeitverhältnisse weise ich auf das Rundschreiben des MdF vom 11. Juni 2004 (Gesch-Z.: 42-4 B 4145-10.3) hin.