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Ergänzungserlass zur Förderrichtlinie 1999 zur Stadterneuerung zum Programm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die soziale Stadt"

Ergänzungserlass zur Förderrichtlinie 1999 zur Stadterneuerung zum Programm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die soziale Stadt"
vom 26. Juni 2001

Anlage: Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ herausgegeben vom Deutschen Institut für Urbanistik in der jeweils gültigen Fassung (siehe: http://www.nipp.brandenburg.de/nipp_programme/rechtsgrundlagen_ss.html)

Anwendungsbereich

Seit 1999 gibt es die Gemeinschaftsinitiative „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“. Das Programm ist ein integratives Förderprogramm zur Quartiersentwicklung mit baulich-städtebaulichen, sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturellen Handlungsfeldern.

Besondere Bedeutung haben die Bündelung der Städtebauförderung mit den Programmen anderer Fachbereiche und die Mitwirkung der örtlichen Akteure.

Planerische Grundlage der Programmdurchführung ist ein „integriertes Handlungskonzept“. Es vereinigt vorbereitende Untersuchungen in allen Fachsektoren mit Planung, Maßnahmen, Zeitdisposition, organisatorischen Regelungen und einem Kosten- und Finanzierungsübersicht.

Grundlage der Förderung ist die Förderrichtlinie 1999 zur Stadterneuerung vom 12. Februar 1999, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 16 vom 27. April 1999, sofern dieser Erlass keine abweichenden Regelungen trifft.

Die Hinweise des Leitfadens zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative "Soziale Stadt" sind bei der Umsetzung zu berücksichtigen.

1. Allgemeiner Teil (A)

Ergänzung zu A.1.3.

Der Leitfaden zur Ausgestaltung des Programms „Soziale Stadt“ ist als Grundlage für Ausnahmeentscheidungen zu sehen. Entscheidungen im Rahmen dieser Bestimmungen sind durch die Bewilligungsbehörde zu treffen. Bei darüber hinaus gehenden Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie für die Erreichung der Förderziele erforderlich sind, muss das MSWV zustimmen.

Ergänzung zu A.2

Gebietsbezogene Gesamtmaßnahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ können durchgeführt werden, wenn das Fördergebiet räumlich abgegrenzt wird und die Ziele und Konzepte in einem kommunalen Handlungskonzept dargestellt werden. Voraussetzung zum Einsatz von Fördermitteln ist die Zustimmung des Landes zur vorgesehenen Gebietsabgrenzung und ein gemeindlicher Selbstbindungsbeschluss. Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in formeller (förderrechtlicher) Hinsicht ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Förderprogramms.

Ergänzung zu A.5

Förderung von Maßnahmen „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die Soziale Stadt“

Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes zur Förderung von Gesamtmaßnahmen im Förderprogramm Soziale Stadt werden gemäß den jeweils abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung in Verbindung mit dem Leitfaden der ARGEBAU zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative `Soziale Stadt' in der jeweiligen Fassung eingesetzt.

Für die geförderten Gesamtmaßnahmen erfolgt die Bewilligung der Fördermittel gemäß den jeweils abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt einer späteren Bestimmung, ob und inwieweit sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden oder durch andere Finanzierungsmittel und Einnahmen der Gesamtmaßnahme zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.

Ergänzung zu A.5.7.1

e) für das Bund/Länderprogramm „Soziale Stadt“ mit bis zu 66 2/3 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ergänzung zu A.7.6

Bei Einzelvorhaben mit einer voraussichtlich nur geringen Rentierlichkeit können nach Abzug der Bewirtschaftungskosten überschüssige Einnahmen (z. B. Getränkeverkauf) zur Durchführung weiterer Aktivitäten eingesetzt werden, um die den Programmzwecken dienenden nachhaltigen Wirkungen im Gebiet zu verstärken. Der Einsatzzweck muss sich an den Zielen des Förderprogramms und des kommunalen Handlungskonzeptes orientieren.

Die Gemeinde hat die Einnahmen und Ausgaben und ihre zweckgerechte sparsame Verwendung jährlich pflichtgemäß zu überwachen.

2. Besonderer Teil (B)

Ergänzung zu B.1.1

Finanziert wird die Erarbeitung eines integrierten Handlungskonzeptes, das städtebauliche, bauliche und soziale Aspekte als Grundlage der weiteren Entwicklung im Quartier beinhaltet. Es soll unter weitreichender Mitwirkung der Betroffenen und Akteuren im Quartier und des Quartiersmanagements erarbeitet werden und offen für Weiterentwicklung sein. Es wird über den ganzen Erneuerungsprozess hinweg Grundlage des Handelns aller Beteiligten sein. Im Handlungskonzept ist das Erreichen der Entwicklungsziele innerhalb der Laufzeit der Gesamtmaßnahme plausibel darzustellen und es muss immer wieder modifiziert und den neuen Zielen angepasst werden. Es bedarf eines gemeindlichen Selbstbindungsbeschlusses.

Ergänzung zu B.2.1

Zusätzlich sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  1. Die Einrichtung eines Stadtteilmanagements, das mit Priorität den Aufbau selbsttragender Bürgerorganisationen, die die Erreichung der Ziele des Handlungskonzeptes nachhaltig verfolgen und unterstützen, einleiten soll. Finanziert werden können Personalkosten, Sachkosten und die Anmietung von Räumlichkeiten, die in Abgrenzung zur Gesamtmaßnahmensteuerung (B 8.) zur Koordinierung und organisatorischen Vorbereitung konkreter sozio-kultureller Vorhaben des Stadtmanagements dienen.
    Die Vorbereitung und Durchführung von konkreten sozio-kulturellen Einzelveranstaltungen, deren vorrangiges Ziel die Stadtteilstärkung und Verbesserung des Gebietsimages ist, kann finanziert werden.
  2. Stärkung und Entwicklung von lokaler Wirtschaft, Arbeit und Beschäftigung, Beratungs- und Qualifizierungsangebote z. B.
  • privat/öffentlich finanzierte Gemeinschaftsprojekte mit einer Mischung von Profit- und Non-Profit-Nutzungen
  • Gewerbehöfe, Jugendwerkstätten, Quartiersbetriebe
  • Beratungs- und Fortbildungseinrichtungen
  1. Soziale, kulturelle, bildungs- und freizeitbezogene Infrastruktur und diesbezügliche Aktivitäten, Unterstützung aktiver Nachbarschaften z. B.
  • Initiierung nachbarschaftlicher Netze, Angebote für bestimmte Gruppen (Alleinerziehende, Mütter, Ältere, Jugendliche, Hobbygruppen)
  • Umnutzung, Anmietung, sonstige Verfügbarmachung von Räumlichkeiten

Neufassung von B.3.0.1

Gefördert wird die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ohne Baualterbeschränkung.

Neubauten, z. B. für sozio- kulturelle Einrichtungen, sind gemäß der Intention des Programms „Soziale Stadt“ ausnahmsweise förderfähig, wenn nicht entsprechend nutzbare Räumlichkeiten durch Umnutzung vorhandener Gebäude/-teile herangezogen werden können.

Ergänzung zu B.3.1.5.3

Bei sozio- kulturellen Einrichtungen kann auf die Anrechnung von Mieteinnahmen und ggf. auch auf Einnahmen, wie z. B. Bewirtschaftungserlösen, im Rahmen der Gesamtertragsberechnung verzichtet werden. Diese Regelung kann Anwendung finden, wenn die Einnahmen vergleichsweise gering sind und sie zur Erweiterung des Nutzungsangebotes der geförderten Einrichtung unmittelbar eingesetzt werden (vgl. A.7.6.).

Ergänzung von B.5., 6., 7. um folgende Maßnahmen

  1. Einzelvorhaben der Förderbereiche B.5., 6. und B.7. können in begründeten Fällen gefördert werden, auch wenn eine öffentliche und frei zugängliche Nutzung der betreffenden Flächen nicht möglich ist (z. B. Mietergärten). Die Einzelvorhaben müssen eine deutliche Erhöhung der lokalen Umweltgüte erwarten lassen.
  2. Beschäftigungswirksame Projekte geringen Umfanges, wie z. B. zur Reparatur und Instandhaltung von öffentlichen oder privaten Wegen, bei denen die Hauptintention im Anbieten von Beschäftigungsmöglichkeiten, der Erhöhung der Identifizierung mit dem Gebiet und dem Erwerb von „Taschengeld“ besteht, können analog den Regelungen der Richtlinie `99 zur Stadterneuerung, Punkt A.4.2. finanziert werden. Abweichend von Punkt A.4.2.5. können bis zu 30 % der regulären Lohnkosten anerkannt werden.

Ergänzung zu B.8.2.2

Aufgrund des speziellen Anliegens des Programms „Soziale Stadt“ mit seinem ausgeweiteten Zielspektrum (Bürgermitwirkung, lokale Wirtschaft, Quartierszentren, soziale und kulturelle Angebote, Ökologie), dem relativ offenen integrierten Handlungskonzept und den hohen Ansprüchen an die örtlichen Akteure, ist von einem erhöhten Anforderungsprofil an die Träger und einem erhöhten Steuerungsaufwand zur Lenkung des Stadtentwicklungsprozesses auszugehen. Ausnahmeentscheidungen sind auf der Grundlage eines konkret nachgewiesenen Mehraufwandes, der durch den Antragsteller entsprechend zu begründen ist, durch die Bewilligungsbehörde zu treffen.

Ersatz von B.9.2. durch

Gemeindliche Grundsätze zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen im Programm „Soziale Stadt“ sind als Bestandteil des integrierten Handlungskonzeptes zu erarbeiten.

Diese Grundsätze müssen im Einklang mit den Vorschriften des Allgemeinen Teils der Förderrichtlinie 1999 zur Stadterneuerung stehen, insbesondere haushalts- und vergaberechtlichen Anforderungen genügen.