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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von sozialpädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung in Sozialbetrieben im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von sozialpädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung in Sozialbetrieben im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 14. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 2], S.38)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MASGF vom 14. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 2], S.38)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für Personalausgaben für Betreuung und Anleitung von in Sozialbetrieben beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut im Land Brandenburg zu leisten. Hierzu sollen in Sozialbetrieben beschäftigte ehemalige Langzeitarbeitslose mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen in der Arbeit durch sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung gefördert und schließlich in reguläre Beschäftigung vermittelt werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Män-nern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Personalausgaben von Sozialbetrieben für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung von in diesen Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen.

2.2 Als Sozialbetriebe werden Betriebe oder Betriebseinheiten verstanden, die ehemalige Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen marktnah sozialversicherungspflichtig beschäftigen und in der Arbeit fördern mit dem Ziel, sie schließlich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie erwirtschaften mithilfe der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen am Markt selbstständig ihre Kosten, indem sie Produkte und/oder Dienstleistungen erstellen und verkaufen.

Bezogen auf die ehemaligen Langzeitarbeitslosen ergeben sich für die Sozialbetriebe im Rahmen dieser Förderrichtlinie folgende Aufgaben:

  • Bereitstellung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen,
  • Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes,
  • Einbindung in die Herstellungsprozesse von marktfähigen Produkten und/oder Dienstleistungen,
  • Beseitigung beziehungsweise Reduzierung von individuellen Vermittlungshemmnissen sowie Unterstützung bei der Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

2.3 Das förderfähige Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal hat die Aufgabe, die eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen sozialpädagogisch zu betreuen, sie in arbeitsmarktlichen Fragen zu unterstützen und sie in den Arbeitsprozessen anzuleiten beziehungsweise zu begleiten mit dem Ziel, ihre Produktivitätseinschränkungen beziehungsweise Vermittlungshemmnisse abzubauen und sie so für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Insbesondere sind durch das geförderte Personal folgende Aufgaben abzudecken:

  • Eignungs-/Kompetenzfeststellung der einzustellenden Langzeitarbeitslosen,
  • fachliche Anleitung in den Arbeitsprozessen,
  • Vermittlung von Kenntnissen zu verschiedenen Arbeitsabläufen,
  • Kontrolle der Qualität der Arbeitsergebnisse,
  • Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit in den Arbeitsprozessen (zum Beispiel durch die Gestaltung förderlicher Arbeitsaufgaben und -abläufe) sowie Planung und Begleitung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifikation der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen außerhalb der Arbeitsprozesse,
  • Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen,
  • Verbesserung der Arbeitsproduktivität der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen,
  • Hilfestellung bei persönlichen, integrationshinderlichen Problemlagen sowie Organisation und Begleitung von externen Hilfen (zum Beispiel Sucht- oder Schuldnerberatung, Kinderbetreuungsangebote),
  • Bewerbungsunterstützung und Vermittlung in reguläre Beschäftigung,
  • Projektdokumentation (Berichterstattung).

2.4 Für jeden im Rahmen dieser Förderung betreuten und angeleiteten, sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen (Teilnehmende) werden über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten anteilige Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitäquivalenten für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung gefördert.

2.5 Die sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen müssen beim Eintritt in die Maßnahme ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

2.6 Maßgeblich für die Feststellung der Anzahl der betreuten und angeleiteten ehemaligen Langzeitarbeitslosen pro Monat ist, dass diese mindestens einen Tag im Monat beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

2.7 Die vorherige Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 18 SGB III der sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen ist durch einen behördlichen Beleg nachzuweisen. Dieser ist vom Zuwendungsempfänger vorzuhalten.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die gemäß Nummer 2.2 Absatz 1 einen Sozialbetrieb betreiben.

Der Zuwendungsempfänger muss den Sozialbetrieb, in dem das geförderte Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal tätig ist, im Land Brandenburg betreiben.

3.2 Die unternehmerische Zielsetzung gemäß Nummer 2.2 Absatz 1 ist anhand von geeigneten Dokumenten, wie beispielsweise Vereinssatzungen oder Gesellschafterverträgen, durch den Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens nachzuweisen.

3.3 Im Rahmen der Antragstellung sind ein tragfähiger Businessplan und ein Integrationskonzept einzureichen.

3.4 Das geförderte Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal von Sozialbetrieben muss beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Förderdauer

Eine Förderung erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten.

4.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Personalausgaben von Sozialbetrieben für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung von in diesen Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen gemäß Nummern 2.4 bis 2.6 der Richtlinie.

4.6 Höhe der Zuwendung

Pro Vollzeitäquivalent können monatlich maximal 4 300 Euro gefördert werden.

Der Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.2 Die nach Nummer 2 zu fördernden Maßnahmen werden eingestuft als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Die Betrauung im Sinne des Artikels 4 des vorbenannten DAWI-Beschlusses erfolgt über den Zuwendungsbescheid.

5.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF Öffentlichkeitsarbeit 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Ferner sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, während der Maßnahme Beispiele erfolgreicher Praxis anschaulich einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

5.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

5.6 Gegenüber der ILB sind zum 30. Juni eines Jahres zusätzlich Fortschrittsberichte zu erbringen.

5.7 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

5.8 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Vor-Ort-Besuchen der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH sowie die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen.

5.9 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können laufend über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Den Anträgen sind ein Businessplan und ein Integrationskonzept (gemäß Anlage zur Richtlinie) beizufügen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH über die Gewährung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden. Mit jeder Mittelanforderung ist der Betreuungsschlüssel mitzuteilen.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF im Land Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. Dezember 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlagen