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Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg im Jahr 2024 (Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie 2024)

Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg im Jahr 2024 (Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie 2024)
vom 22. April 2024
(ABl./24, [Nr. 18], S.344)

Der seit Februar 2022 andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt weiterhin zu einer Energieknappheit und damit einhergehend zu einem Anstieg der Energiepreise und der allgemeinen Inflation. Dies hat auch für die Einrichtungen und Dienste im sozialen und gesundheitlichen Bereich erhebliche wirtschaftliche Belastungen zur Folge und gefährdet deren Strukturen und Hilfeangebote. Um eine gut funktionierende soziale und gesundheitliche Infrastruktur auch im Jahr 2024 zu gewährleisten und trotz dieser Krise zu stärken, wird - ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes - im Land Brandenburg weiterer Handlungsbedarf gesehen. Das Land Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen und zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Jahr 2024 die vorliegende Billigkeitsrichtlinie.

1 Zweck der Soforthilfe

1.1 Mit der Soforthilfe soll der Fortbestand von Einrichtungen, Diensten, Beratungsstellen, Projekten, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur gesichert werden, indem diesen eine schnelle finanzielle Hilfe für Mehraufwendungen gewährt wird, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten entstanden sind.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung. Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Soforthilfe

Gegenstand der Soforthilfe ist ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich für krisenbedingte Mehraufwendungen, die durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter nicht gedeckt werden können.

3 Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die eine Einrichtung, einen Dienst oder eine Beratungsstelle im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg betreiben, ein Projekt in diesem Bereich durchführen oder anderweitig in diesem Bereich tätig sind.

3.2 Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) geförderte Einrichtungen, Dienste oder Beratungsstellen betreiben, Zuwendungen des MSGIV für die Unterstützung bei Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge zweckgebunden erhalten oder diese auf dem Wege der Beauftragung an Träger der freien Wohlfahrtspflege ausreichen.

3.3 Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten und durchgängig wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind, sofern diese nach entsprechenden Härtefall-Regelungen des Bundes oder des Landes wirtschaftliche Hilfe beantragen können.

3.4 Ausgeschlossen sind darüber hinaus Einrichtungen, Dienste, Beratungsstellen und Projekte, die vollständig durch Dritte gefördert werden oder die sich über Entgelte oder Kostensätze finanzieren.

4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

4.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines pauschalen Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zum Ausgleich von Energiepreissteigerungen und zum Ausgleich inflationärer Preisentwicklungen gewährt. Keine Sachkosten sind Aufwendungen für Personalausgaben und investive Maßnahmen.

4.2 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen; dies gilt insbesondere für vorrangig in Anspruch zu nehmende Billigkeitsleistungen des Landes Brandenburg. Bezuschusst werden insoweit nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter gedeckt werden können.

4.3 Antragstellende, die im Jahr 2024 bereits eine Sachkostenförderung des MSGIV erhalten, erhalten als Mehrbelastungsausgleich nach Nummer 4.1 einen Aufschlag in Höhe von sieben Prozent auf die geförderten Sachkosten.

4.4 Antragstellende, die im Jahr 2024 keine Sachkostenförderung des MSGIV erhalten, erhalten als Mehrbelastungsausgleich nach Nummer 4.1 einen Aufschlag in Höhe von sieben Prozent auf die für das Jahr 2023 nachgewiesenen Sachkosten. Anteilige Sachkostenförderungen durch Dritte sind bei der Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs entsprechend mindernd zu berücksichtigen.

4.5 Eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn die beantragte Soforthilfe über einem Betrag von 50 Euro liegt.

5 Antragsverfahren

5.1 Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Billigkeitsleistung.

5.2 Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über die Webseite des LASV (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/Zuwendungen/Brandenburg-Paket/) zu stellen. Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag einschließlich der beizufügenden Unterlagen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Dezernat 53, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu richten.

5.3 Antragstellende nach Nummer 4.4 haben dem Antrag eine Aufstellung über die im Jahr 2023 angefallenen Sachkosten beizufügen und die Mehrbelastungen für das Jahr 2024 zu erläutern.

5.4 Die Antragstellenden haben die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung zu versichern und zu erklären, dass keine anderweitigen Möglichkeiten zur Deckung der krisenbedingten Mehraufwendungen bestehen.

5.5 Anträge sind bis spätestens 30. September 2024 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

6 Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Billigkeitsleistung wird vom LASV nach Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung auf das Konto der Antragstellenden überwiesen.

7 Verwendungsnachweisverfahren

Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfangenden der Billigkeitsleistung Prüfungen nach den §§ 91 ff. LHO durchzuführen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Dem Landesrechnungshof sind auf Verlangen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.2 Das LASV ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Verdacht zweckfremder Nutzung zu prüfen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Nummer 8.1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistungen sowie nicht verausgabte Mittel sind dem LASV zu erstatten.

8.3 Die für die Billigkeitsleistungen relevanten Unterlagen und Originalbelege (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge) sind für etwaige Prüfungen der Verwendung zehn Jahre lang ab der Gewährung der Billigkeitsleistung aufzubewahren, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.