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Sonderzuwendungsgesetz
Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs
Sonderzuwendungsgesetz
Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs
vom 28. Mai 1996
Anlage: BMI-Schreiben vom 9. April 1991 - D II 3 - 221 670 - 6/3
Das BMI hat mit seinem Rundschreiben vom 2. Mai 1996 - D II 2 - 221 670 - 6/3 Nummer 1 seines nachfolgenden Rundschreibens vom 09.04.1991, das ich zur Arbeitserleichterung beifüge, wie folgt gefasst:
1. Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs
Der Grundbetrag der Sonderzuwendung ist bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nach dem Beschäftigungsumfang zu bemessen, der am Tage vor Beginn des Erziehungsurlaubs für die Höhe der Bezüge maßgebend war. Eine Änderung des Beschäftigungsumfang während des Erziehungsurlaubs wirkt sich folglich bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht auf den Grundbetrag aus (§ 6 Abs. 2 Satz 5 des Sonderzuwendungsgesetzes). Bei einer nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ist der Grundbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes).“
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
RdSchr. des BMI - D II 3-221 670-6/3 - vom 09.04.1991:
Durchführung des Sonderzuwendungsgesetzes während eines Erziehungsurlaubs
Zur Durchführung des Sonderzuwendungsgesetzes im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub gebe ich folgende Hinweise:
1. Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs
Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs wirkt sich auf die Bemessung des Grundbetrages für die Sonderzuwendung nach § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes nicht aus. Der Grundbetrag der Sonderzuwendung richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Beschäftigung vor dem Erziehungsurlaub. Eine Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs kann jedoch bedeutsam sein für die Frage, ob der Grundbetrag aufgrund der Vorschrift in § 6 Abs. 2 des Sonderzuwendungsgesetzes zu kürzen ist.
2. Geburt eines weiteren Kindes während eines Erziehungsurlaubs
Nach § 3 Abs. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes besteht bei Erziehungsurlaub grundsätzlich ein Anspruch auf die Sonderzuwendung. Ob eine Kürzung des Grundbetrages vorzunehmen ist, bestimmt § 6 Abs. 2 des Sonderzuwendungsgesetzes. Danach steht die Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes der Zahlung von Dienstbezügen gleich. Diese Frist kann durch die Geburt eines weiteren Kindes während eines bereits gewährten Erziehungsurlaubs weder erneut aufleben noch verlängert werden.
3. Konkurrenzen bei Beschäftigung beider Elternteile im öffentlichen Dienst
Nach Nummer 9 Abs. 4 meines Rundschreibens vom 17. Oktober 1979 - D I 4 - 221 451/7 - (GMBl. S. 627) sollten bei Gewährung von Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs einer Beamtin für die Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung die Bezüge beider im öffentlichen Dienst stehenden Ehegatten unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 40 Abs. 5 und 6 sowie des § 62 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend sein, wie sie ohne Mutterschaftsurlaub regelmäßig gezahlt werden.
Damit sollte erreicht werden, dass familienbezogene Ortszuschlagsbestandteile bei der Sonderzuwendung insgesamt nur einmal gewährt werden. Damals bestanden zwar im Hinblick auf § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes Zweifel, ob die Anwendung dieser Vorschrift auch auf den Ehegatten der in Mutterschaftsurlaub befindlichen Beamtin zulässig ist; jedoch hatte der Arbeitskreis für Besoldungsfragen in seiner Sitzung am 03. - 05.09.1980 mehrheitlich der in dem o. a. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 vertretenen Auffassung zugestimmt. Diese Regelung galt bisher auch bei Erziehungsurlaub.
Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung findet dieses Verfahren im geltenden Recht keine Stütze. Die Länder haben die ergangenen Entscheidungen zum Anlass genommen, Nummer 9 Abs. 4 meines o. a. Rundschreibens vom 17. Oktober 1979 - D I 4 - 211 451/7 - nicht mehr anzuwenden. Im Tarifbereich wird allerdings nach wie vor im Sinne des vorstehenden Rundschreibens verfahren.
Ich werde bemüht sein, die aufgetretenen rechtlichen Bedenken bei der vorgesehenen Novellierung des Sonderzuwendungsgesetzes auszuräumen.