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Gewährung von Sonderurlaub für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Brandenburg
Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit bis zu drei Wochen unter Verrechnung mit der Zuwendung (Weihnachtsgeld)

Gewährung von Sonderurlaub für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Brandenburg
Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit bis zu drei Wochen unter Verrechnung mit der Zuwendung (Weihnachtsgeld)

vom 24. Juni 1999

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007

Allgemeines

Die Landesregierung ist bestrebt, den Beschäftigten verschiedene Formen flexibler Arbeitszeit zu ermöglichen. Eine Variante kann dabei sein, Vergütung durch Freizeit zu ersetzen.

Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes Brandenburg wird daher die Möglichkeit eröffnet, im Laufe eines Jahres bis zu 21 Kalendertage (3 Wochen) unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nehmen zu können.

Die/der auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung/Lohn ist grundsätzlich erst mit der im Monat der Zuwendungszahlung zustehenden Vergütung (einschl. Weihnachtsgeld) zu verrechnen.

Der Sonderurlaub wird auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 BAT-O, § 55 Abs. 2 MTArb-O bzw. § 51 a Abs. 2 MTW-O gewährt.

Dieses Angebot gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Voraussetzungen

  1. Die Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes stellt einen wichtigen Grund i. S. d. § 50 Abs. 2 BAT-O, § 55 Abs. 2 MTArb -O bzw. § 51 a Abs. 2 MTW-O dar, weil sie dazu beiträgt, Haushaltsmittel einzusparen und somit den Landeshaushalt zu konsolidieren. Insofern ist vor Antritt des Sonderurlaubs das dienstliche Interesse an der Beurlaubung schriftlich anzuerkennen.
  2. Die Bewilligung des Sonderurlaubs setzt voraus, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
  3. Der Urlaub von bis zu insgesamt 21 Kalendertagen kann in bis zu drei Urlaubsblöcken von jeweils sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen gewährt werden. Eine tageweise Aufteilung ist nicht vorgesehen. Für die Beantragung ist das vorgegebene Muster (Anlage 1) zu verwenden.
  4. Für das Lehrpersonal an Hochschulen und Fachhochschulen wird die Urlaubsgewährung grundsätzlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt; für den Schuldienst findet diese Regelung keine Anwendung.
  5. Während der Zeit der Ausbildung kommt ein „Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“ nicht in Betracht, um die Ausbildung nicht zu gefährden.

Auswirkungen

  1. Der auf den Urlaubszeitraum entfallende Vergütungs-/Lohnanteil wird grundsätzlich von der im November des laufenden Urlaubsjahres zustehenden Vergütung (einschl. Weihnachtsgeld) einbehalten. Soweit dies nicht möglich ist, soll die Einbehaltung möglichst zeitnah - spätestens im Zahlmonat Februar des darauffolgenden Kalenderjahrs - erfolgen.
  2. Über die bei Inanspruchnahme des Sonderurlaubs entstehenden tariflichen, versicherungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Folgen informiert das beigefügte Merkblatt (Anlage 2).
  3. Die Sonderurlaubsvereinbarung ist nach dem Muster (Anlage 3) abzuschließen.
  4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass tarifrechtliche Freistellungsmöglichkeiten von dieser Regelung unberührt bleiben.

Bitte geben Sie das Rundschreiben in Ihrem Geschäftsbereich bekannt.

Anlagen