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Laufbahnrechtliche Probezeit
Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld

Laufbahnrechtliche Probezeit
Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld

vom 29. Juli 2005

Außer Kraft getreten

Anlage

Aus gegebenen Anlass weise ich zu Auswirkungen von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung auf die laufbahnrechtliche Probezeit hin:

Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LVO gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die dienstlichen Interessen oder öffentliche Belangen dient, als Probezeit.

Im Merkblatt über Auswirkungen von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern gemäß Rundschreiben des MI vom 13.12.1999 („Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“) ist demgegenüber zu den laufbahnrechtlichen Auswirkungen ausgeführt, dass die Zeiten eines Sonderurlaubs statt Weihnachtsgeld zu einer Verlängerung der Probezeit führen können, obwohl der Urlaub öffentlichen Belangen dient.

Ein Widerspruch zwischen beiden Regelungen besteht gleichwohl nicht:

Der Begriff „öffentlicher Belang“ ist als Zweckbegriff immer im Kontext mit der jeweiligen Regelung zu sehen. Im Fall der Feststellung der Bewährung innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit ist die Entscheidung grundsätzlich nur anhand der tatsächlich abgeleisteten Erprobung möglich. Fälle des allgemeinen „Lebensrisikos“ wie z. B. Erkrankung bleiben nur insoweit unbeachtlich, als sie den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. Die in § 7 Abs. 4 LVO aufgeführten Zeiten eines Urlaubs, die als Probezeit gelten, müssen diesem Grundsatz folgen. In diesem Sinn muss § 7 Abs. 4 Nr. 2 LVO ausgelegt werden. Wird einem derartigen Urlaub das Anerkenntnis „öffentlichen Belangen dienend“ erteilt, erfolgt dies aufgrund einer irgendwie gearteten Ausgestaltung des Urlaubs, die auch eine Bewährungsfeststellung erlaubt (Bsp. Urlaub zur Durchführung eines öffentlichen Belanges dienenden Projektes). der Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld kennt demgegenüber keinerlei inhaltliche Festlegung. Er entspringt einzig dem Wunsch des Beamten nach zusätzlichem Urlaub. Der in diesem Zusammenhang festgestellte „öffentliche Belang“ berücksichtigt allein das besondere Interesse an der Einsparung von Haushaltsmitteln. Darüber hinausgehende öffentliche Interessen bestehen nicht.

Daraus folgt, dass der Zeitraum einer Gewährung von Sonderurlaub statt Weihnachtgeld nicht dem dienstlichen Interesse oder öffentlichen Belangen dient, so dass diese Zeit nicht im Sinne des § 7 Abs. 4 Nr. 2 LVO als Probezeit gilt.

Ich bitte um Beachtung.

Anlage

Personalkosteneinsparungen im Beamten- und Richterbereich durch zusätzliche (freiwillige) Teilzeitbeschäftigung - Einheitliche Entscheidungspraxis bei Anträgen auf Teilzeit

Schreiben des MI vom 18.06.2004; Az.: III/4.21

In dem beigefügten Schreiben (hier nicht veröffentlicht) gibt das MI einige Hinweise zu der beabsichtigten Teilzeitinitiative im Rahmen des mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbarten Anteils für Personalkostenreduzierungen im Beamtenbereich in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Festlegung einer jährlichen Sonderzahlung durch §§ 5 und 6 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 (Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2004 - GVBl. I Seite 254 -).

Mit Hilfe dieser Teilzeitinitiative soll ein Betrag von 6 Mio € erwirtschaftet werden, um eine weitere Absenkung der Sonderzahlung zu vermeiden.

Das MI weist darauf hin, dass in einer Beratung am 26.05.2004 mit den Gewerkschaften und Vertretern der Ressorts zu der Frage, wie diese Teilzeitinitiative erfolgreich umgesetzt werden kann, eine einheitliche Genehmigungspraxis dergestalt zugesichert wurde, dass Ablehnungen von Teilzeitanträgen die absolute Ausnahme darstellen werden.

Das MI bittet daher, bei der Bewilligung von Teilzeitanträgen den gegebenen Ermessenspielraum möglichst weit zu fassen. Die Genehmigung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung solle somit zur Regel werden und Ablehnungen, die im Übrigen nach § 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG der Mitbestimmung unterliegen, nur in äußersten wenigen Fällen ergehen.

Es sollen nur Ablehnungen in Frage kommen, wenn zwingende bzw. überragende dienstliche Belange entgegenstehen, die deutlich über die allgemeinen Erschwernisse des Dienstbetriebes im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung hinausgehen. Nur wenn besondere, anderweitig nicht abwendbare Gründe vorliegen, so dass die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet werden würde, könnte dies als gegeben angesehen werden.

Ich bitte daher, beabsichtigte Ablehnungen von Teilzeitanträgen unter ausführlicher Angabe der Gründe aus Ihrem Bereich im Vorfeld zur Einwilligung dem MdF (Ref. 14) vorzulegen.

Des Weiteren geht das MI auf die bereits gesetzlich ermöglichten Sonderformen des Kurzsabbaticals und die Altersteilzeit (§ 39 IV LBG) ein und stellt klar, dass die Regelung „Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“ nach wie vor weiterhin Bestand hat. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, Sonderurlaub von zwei bis drei Wochen in Anspruch zu nehmen. Durch die Kürzung des „Weihnachtsgeldes“ wird jedoch in vielen Fällen die für den Zeitraum der Beurlaubung nicht zustehende Besoldung die Sonderzahlung übersteigen. In den Fällen , in denen der maximale Zeitraum beantragt wird und die Verrechnungsbeträge den der Sonderzahlung übersteigen, ist nach bestehender Regelung vorgesehen, dass die Einbehaltung des überschießenden Besoldungsanteils möglichst zeitnah, spätestens im Zahlmonat März des darauf folgenden Kalenderjahres erfolgen soll.

Zur Errechnung des Sonderurlaubs ohne überschießenden Besoldungsanteil kann folgende Faustregel angewendet werden:

Brutto (rein): Anzahl der durchschnittl. Monatstage (30 T) = Summe (Brutto pro Arbeitstag)

Hochrechnung:

Betrag der Sonderzahlung (1090 €): Brutto pro Arbeitstag = Sonderurlaubstage ohne überschießenden Besoldungsanteil

Ich weise darauf hin, dass mit Hilfe dieser Berechnung nur ein ungefähres Ergebnis ermittelt werden kann.

Ich bitte, Ihre Beschäftigten über die Regelungen entsprechend zu informieren.