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Gliederungsmäßige Behandlung der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 DMBilG sowie der vorläufigen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG
Gliederungsmäßige Behandlung der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 DMBilG sowie der vorläufigen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG
vom 23. Januar 1995
Außer Kraft getreten
Die Frage nach der gliederungsmäßigen Behandlung der Sonderrücklagen gem. § 17 Abs. 4 DMBilG und § 24 Abs. 5 DMBilG sowie der vorläufigen Gewinnrücklagen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG ist erneut von den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesminister der Justiz erörtert worden. Diese Erörterung führte zu dem Ergebnis, dass an der mit dem Bezugserlass unter Tz. 1 vorgenommenen Beurteilung als reiner Bilanzierungshilfe „Luftposten“ in Handels- und Steuerbilanz nicht mehr festgehalten wird. Die ursprüngliche Auffassung (OFD Cottbus, Verfügung vom 19.03.1992, S 2927 - 6 - St 12, Tz. 9.2.3) gilt somit weiter. Damit erfährt die in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesene Sonderrücklage bzw. vorläufige Gewinnrücklage keine steuerliche Sonderbehandlung mehr, sondern wird in der am 01.01.1991 vorhandenen Höhe Bestandteil des verwendbaren Eigenkapitals i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04).
Das auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Sonderverlustkonto, Beteiligungsentwertungskonto oder die in Handels- und Steuerbilanz aktivierten nichtentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - außer Geschäfts- oder Firmenwert - sollen entweder die erstmals zu bildenden Rückstellungen nach § 17 Abs. 4 DMBilG oder zu übernehmende Verbindlichkeiten aus Ausgleichsforderungen von Tochterunternehmen ausgleichen oder früheren Aufwand zur Schaffung der immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens später erfolgsmäßig wirksam werden lassen. Durch den Ansatz des Sonderverlust- und des Beteiligungsentwertungskontos wird erreicht, dass es bei einer späteren Inanspruchnahme nicht nur zu einem Liquiditätsabfluss, sondern auch zu einer bilanziellen Vermögensminderung kommt, die auch in der Gewinn- und Verlustrechnung als steuerlich wirksamer Aufwand erscheint.
Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass das Eigenkapital der Gesellschaft, wozu auch die Sonderrücklagen gehören, durch die entsprechenden Passivposten nicht verringert bzw. durch die vorläufige Gewinnrücklage erhöht wird. Damit sollte die gleiche Wirkung erreicht werden wie bei einem Verzicht auf den sofortigen bilanziellen Ausweis von an sich gebotenen Rückstellungen oder Verbindlichkeiten. Das Eigenkapital wäre dann von vornherein nicht gemindert worden.
Die Beispiele 1 und 2 zur Anlage des Bezugserlasses erhalten daher die aus der Anlage 1 sich ergebende Fassung.
Anlagen
- 1Beispiele 98.4 KB