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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe
vom 24. März 2020
(ABl./20, [Nr. 12S], S.276-2)

Außer Kraft getreten am 9. April 2020 durch Richtlinie des MWAE vom 31. März 2020
(ABl./20, [Nr. 14S], S.312-3)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg erlässt zur schnellen Hilfe zur Überwindung von Notlagen der durch die Coronakrise 2020 besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe folgende Regelungen:

1 Leistungszweck

1.1 Zweck des Soforthilfeprogramms ist es, gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zu leisten. Das Land Brandenburg gewährt dazu auf Antrag eine Soforthilfe für besonders Geschädigte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Soforthilfen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Antragsberechtigte

2.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- beziehungsweise Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

2.2 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randziffer 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Europäischen Kommission 2014 204/C 249/01; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014, C 249/1), es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Coronakrise ab 11. März 2020 zurückzuführen.

2.3 Weiterhin ausgenommen sind Soforthilfen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg gewährt die Soforthilfe aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen. Auf die Gewährung der Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

3.2 Die Soforthilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung gewährt.

3.3 Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) für 3 Monate:

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des erklärten Schadens.

3.4 Die Soforthilfe darf den entstandenen Gesamtschaden des Antragstellers nicht übersteigen.

4 Verfahren

4.1 Der Förderantrag ist als Download auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg (www.ilb.de) abrufbar.

4.2 Es wird gebeten, den ausgefüllten Antrag auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail oder per Post an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu senden.

4.3 Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.

5 Auszahlung

Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg nach Eingang der vollständigen Unterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen.

6 Verwendungsnachweis

Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

7 Verrechnung/sonstige Leistungsbestimmungen

7.1 Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Zuwendungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, können die nach dieser Richtlinie gewährten Soforthilfen mit diesen Leistungen verrechnet beziehungsweise zurückgefordert werden.

7.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR brutto nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100.000 EUR brutto).

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.