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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung Hinterbliebener von im Einsatz tödlich verunfallter Angehöriger der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen und der Polizei (Richtlinie Soforthilfe Hinterbliebenenversorgung)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung Hinterbliebener von im Einsatz tödlich verunfallter Angehöriger der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen und der Polizei (Richtlinie Soforthilfe Hinterbliebenenversorgung)
vom 9. April 2018
(ABl./18, [Nr. 17], S.383)

1 Ziel der Gewährung von Soforthilfen und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016 (ABl. S. 870) Soforthilfen an Hinterbliebene nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 von tödlich verunfallten Personen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8.

1.2 Soforthilfen werden zur Überbrückung von finanziellen Notlagen und zum Ausgleich unbilliger Härten gewährt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht nicht. Über die Gewährung von Soforthilfen ist nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsplanes zu entscheiden.

2 Soforthilfeempfänger

2.1 Soforthilfeempfänger sind Hinterbliebene

2.1.1 der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren nach § 24 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist,

2.1.2 der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach § 29 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,

2.1.3 der Angehörigen der Werkfeuerwehren bei außerbetrieblichen Einsätzen nach § 30 Absatz 5 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,

2.1.4 der Personen, die in Organisationen und Unternehmen zur Hilfeleistung, insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 4 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) oder im Zivilschutz tätig sind, einschließlich der Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

2.1.5 der Personen, die mit Zustimmung der Einsatzleitung Hilfe leisten oder zur Hilfeleistung verpflichtet wurden nach § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,

2.1.6 der Angehörigen der Polizei,

2.1.7 der Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

2.1.8 der Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.

2.2 Hinterbliebene im Sinne dieser Richtlinie sind

2.2.1 Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2.2.2 nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die mit der verstorbenen Person zur Zeit des Unfalls nach Nummer 3.1 in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebten, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

2.2.3 Kinder,

2.2.4 Eltern,

2.2.5 Enkel und Großeltern.

3 Soforthilfevoraussetzungen

3.1 Soforthilfen an Hinterbliebene nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 können gewährt werden, wenn eine in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 genannte Person in Ausübung des Dienstes zur Erfüllung einer Aufgabe des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungs- oder Polizeidienstes einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14) geändert worden ist, erleidet und an den Folgen desselben verstorben ist.

3.2 Für die Gewährung von Soforthilfen an Hinterbliebene nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 von Personen nach den Nummern 2.1.7 und 2.1.8 gelten die Voraussetzungen der Nummer 3.1 entsprechend.

4 Art und Höhe der Soforthilfen

Soforthilfen können gewährt werden als Einmalzahlung bis zu einer Höhe von

4.1 insgesamt 60 000 Euro an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.1 oder der Nummer 2.2.2, wenn Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.1 nicht vorhanden sind, sowie an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.3, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die Voraussetzungen nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllen,

4.2 insgesamt 20 000 Euro an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.3, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen, sowie Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.4, wenn die in der Nummer 4.1 genannten Hinterbliebenen nicht vorhanden sind,

4.3 insgesamt 10 000 Euro an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.5, wenn die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Hinterbliebenen nicht vorhanden sind.

5 Anrechnung von Leistungen

5.1 Die soforthilfeempfangende Person hat die Soforthilfe zurückzuzahlen, soweit sie aufgrund des zum Tod einer in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 genannten Person führenden Unfalls nach der Nummer 3.1 oder 3.2 Leistungen nach § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, nach § 63 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 94 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Anhangs zu § 17 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg in der Fassung der sechsten Änderung vom 17. Dezember 2009 oder in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Anhangs zu § 10 der Satzung der Unfallkasse Brandenburg in der Fassung der siebten Änderung vom 16. Dezember 2009 oder vergleichbare einmalige Unfallentschädigungsleistungen erhält. Die soforthilfeempfangende Person oder eine zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufene Person hat den Erhalt entsprechender Leistungen gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium unaufgefordert anzuzeigen.

5.2 Außer den in Nummer 5.1 genannten Leistungen werden auf Soforthilfen Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen sowie privaten Versicherungen, welche die verstorbene Person oder Dritte zugunsten der verstorbenen Person oder von Hinterbliebenen abgeschlossen hat oder haben, nicht angerechnet.

6 Verfahren

6.1 Soforthilfen können ohne Antrag gewährt werden. Die soforthilfeempfangende Person oder eine zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufene Person muss mit der Gewährung der Soforthilfe einverstanden sein.

6.2 Über die Gewährung von Soforthilfen soll möglichst zeitnah nach dem Tod der verstorbenen Person entschieden werden.

6.3 Über die Gewährung von Soforthilfen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

6.4 Über die Gewährung der Soforthilfen ergeht ein Bescheid. Dieser soll mittels Übergabe durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung, einer von diesem beauftragten Person, der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person bekannt gegeben werden; im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, unberührt.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.