Suche
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Nachnutzung der Smart Village App für Brandenburger Kommunen (Smart Village App RL)
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Nachnutzung der Smart Village App für Brandenburger Kommunen (Smart Village App RL)
vom 12. November 2021
(ABl./22, [Nr. 3], S.82)
geändert durch Erlass des MIK vom 14. November 2022
(ABl./22, [Nr. 48], S.959)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gewährt auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Nachnutzung der Smart Village App.
Im Rahmen ihrer Digitalisierungsstrategie hat die Landesregierung die Entwicklung einer Smart Village App für die digitale Modellkommune Bad Belzig gefördert. Diese liegt inzwischen in ihrer ersten Entwicklungsstufe vor und wurde am 13. August 2019 veröffentlicht. Die Smart Village App soll nunmehr auch anderen Kommunen zur Verfügung gestellt werden, wobei sie jeweils für diese angepasst werden kann.
Mit der Smart Village App sollen digitale Anwendungen und Dienstleistungen zusammengefasst und erprobt werden, um Chancen der Digitalisierung im ländlichen Raum zu erschließen. Die Smart Village App soll einen Beitrag zur Verbesserung von Information und Vernetzung im ländlichen Raum leisten und damit die Lebensqualität in bestehenden und neuen kommunalen Strukturen verbessern sowie die Attraktivität des öffentlichen Raumes erhöhen. Insbesondere sollen auf diese Weise auch einfache Zugangsmöglichkeiten zu Online-Verwaltungsdienstleistungen angeboten werden. Dabei steht die Idee im Vordergrund, dass sich durch die Nutzung digitaler Technologien und internetbasierter Anwendungen spezifische Herausforderungen in ländlichen Regionen besser lösen lassen. Durch das Zusammenfassen verschiedener Anwendungen sollen zudem Synergien erzeugt und diese sich gegenseitig sowohl in der Anwendung selbst als auch in der Akzeptanz beim Endnutzer unterstützen.
Ziel ist außerdem die Bildung eines Netzwerkes der Smart Village-Kommunen zum Zweck der Arbeitsteilung, der Kostenreduzierung und der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von Synergieeffekten aus Ideen und Erfahrungen der einzelnen Beteiligten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Anpassung der Smart Village App auf die jeweilige Kommune, Aufwendungen für das Marketing zur Einführung der App und die laufenden Kosten für das erste Jahr des Betriebs der App.
Im Rahmen der Anpassung der Smart Village App sind dabei insbesondere folgende Positionen förderfähig:
- Adaption des Open-Source-Codes der App,
- Anpassung des Layouts auf die jeweilige Kommune,
- Installation und Konfiguration des Servers,
- Einrichtung der verschiedenen Dienste zur Übermittlung von Inhalten in die App,
- Anmeldung der App in den Stores von Google (Android) und Apple (iOS),
- begleitendes Projektmanagement.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Kommunen des Landes Brandenburg (Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise). Auch Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, wie zum Beispiel Stadt-Umland-Partnerschaften, können über eine federführende kommunale (Gebiets-)Körperschaft der Kooperation Anträge stellen; im Fall interkommunaler Zusammenarbeit unterliegt jede teilnehmende Kommune der Zuwendungsvoraussetzung gemäß Nummer 4.4. Die Zuwendung wird nur der antragstellenden Kommune gewährt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
In der Smart Village App sollen verschiedene digitale Angebote durch Vernetzung lokaler und regionaler Akteure zusammengefasst werden. Der Netzwerkgedanke stellt insoweit ein zentrales Element der Smart Village-Idee dar. Voraussetzung für eine lokale App ist daher, neben dem Betrieb der Anwendung und eines dahinterliegenden Servers, ein lokales Netzwerk von Akteuren und Anbietern, die ihre Dienste und Inhalte in die App einbringen. Das System der Grundversion der Smart Village App stellt dafür sowohl ein einfaches Redaktionssystem (CMS) als auch diverse Schnittstellen zur Einbindung von externen Inhalten (wie zum Beispiel den Orten, Touren und Veranstaltungen der TMB Tourismus-Marketing Brandenburg) zur Verfügung.
4.1 Vor diesem Hintergrund hat die antragstellende Kommune ein Konzept für die Anpassung und den Betrieb der Smart Village App ihrer Kommune vorzulegen. Dieses beinhaltet unter anderem die Darstellung der Ausgangslage, der beteiligten internen Akteure und der wichtigsten externen Partner und Anbieter sowie der gemeinsamen Zielrichtung.
4.2 Die mit der Zuwendungsgewährung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfängerin zu tragen.
4.3 Die antragstellende Kommune verpflichtet sich, die Smart Village App nach Auslaufen der Landesförderung mindestens fünf Jahre im Sinne des Zuwendungszwecks weiter zu betreiben.
4.4 Die antragstellende Kommune verpflichtet sich, am Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg (BUS-BB) teilzunehmen. Eine Teilnahme am BUS-BB bedeutet die aktive Pflege der kommunalen Daten im Live-System des BUS-BB und damit die Bereitstellung von Informationen zu Verwaltungsleistungen für den Portalverbund von Bund und Ländern.
In der Datenbank des BUS-BB werden Beschreibungen von Verwaltungsleistungen zentral bereitgestellt, die die Kommunen an ihre individuellen Verhältnisse anpassen und zum Beispiel um Vollzugsinformationen und verfügbare Online-Dienste ergänzen müssen. Die Inhalte des BUS-BB können von der Kommune im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) auch in ihren eigenen Internetauftritt eingebunden werden. Die Teilnahme am BUS-BB ist daher ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.
Das Redaktionssystem des BUS-BB ist bereits über eine lesende Schnittstelle (REST API) an die Grundversion der Smart Village App angebunden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am BUS-BB beinhaltet die frühzeitige Anmeldung bei der Landesredaktion unter bus-bb@mik.brandenburg.de für die weitere Abstimmung und Einbindung in die Rolloutplanung. Für die Teilnahme am BUS-System werden Schulungen, im Rahmen des Schulungsprogramms des Zentralen IT-Dienstleisters (ZIT-BB), angeboten. Die Landesredaktion begleitet die teilnehmenden Kommunen und gibt Hilfestellung zu technischen und redaktionellen Fragen.
Bei einer interkommunalen Zusammenarbeit (Nummer 3) ist jede teilnehmende Kommune verpflichtet, am BUS-BB teilzunehmen; dies ist durch die teilnehmenden Kommunen schriftlich zu erklären, da andernfalls der Zuwendungszweck nicht erfüllt wird.
4.5 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO geregelt und von der Zuwendungsempfängerin bei der Antragstellung nachzuweisen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt.
5.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe von 20 000 Euro.
5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anpassung der Smart Village App auf die jeweilige Kommune, Aufwendungen für das Marketing zur Einführung der App und die laufenden Kosten für das erste Jahr des Betriebs der App.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO.
6.2 Werden die Zuwendungsvoraussetzungen oder der Zuwendungszweck vor Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.3 nicht mehr erfüllt, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für jedes angefangene Jahr, in dem die Zuwendungsvoraussetzungen oder der Zuwendungszweck nicht erfüllt werden, ist anteilmäßig die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Änderungsbescheid. Der überzahlte Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Änderungsbescheides zurückzuerstatten.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Dieses entscheidet auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung einer Zuwendung.
7.2 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des anliegenden Formulars (Zuwendungsantrag) zu stellen. Die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 und die sonstigen Zuwendungsbestimmungen gemäß Nummer 6 sind zu beachten.
7.3 Mit der Antragstellung verpflichtet sich die antragstellende Kommune, die haushaltsrechtliche Vorsorge für die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils vorzunehmen.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen anzufordern. Es sind bis zu drei Teilzahlungen zulässig.
7.5 Die Einhaltung der Förderziele und Zuwendungsvoraussetzungen werden überprüft. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Smart Village App (siehe Nummer 4.3) und auf die Verpflichtung zur Teilnahme am BUS-BB (siehe Nummer 4.4). Daher hat die Zuwendungsempfängerin gegenüber der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wann der Betrieb der Smart Village App in ihrer Kommune beginnt. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Start des Betriebs der App hat die Zuwendungsempfängerin einen Zwischenbericht und nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Start des Betriebs der App einen Abschlussbericht vorzulegen.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Nachnutzung der Smart Village App für Brandenburger Kommunen (Smart Village App RL) vom 6. April 2020 (ABl. S. 349) tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Anlage: Zuwendungsantrag
Anlagen
- 1Anlage Zuwendungsantrag 307.1 KB