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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der technischen Aufwertung von Bestandssirenen in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg (Sirenen-Richtlinie Brandenburg - SiRL)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der technischen Aufwertung von Bestandssirenen in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg (Sirenen-Richtlinie Brandenburg - SiRL)
vom 22. November 2021
(ABl./22, [Nr. 3], S.90)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MIK vom 22. November 2021
(ABl./22, [Nr. 3], S.90)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Unter dem Eindruck der Erkenntnisse aus dem Ersten Bundesweiten Warntag vom 10. September 2020 und verstärkt durch die Auswirkungen des Starkregenereignisses Mitte Juli 2021 in Rheinland-Pfalz beabsichtigen Bund und Länder den zeitnahen Ausbau der bestehenden Warninfrastruktur in der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Bestandteile eines wirksamen Bevölkerungsschutzes. Die Ereignisse in Rheinland-Pfalz haben darüber hinaus deutlich werden lassen, dass auch über den Bevölkerungsschutz hinaus auch für die Belange des Katastrophenschutzes oder für herausgehobene Großschadensereignisse eine funktionierende Warninfrastruktur Menschenleben retten kann.

Zur Unterstützung der technischen Aufwertung der Bestandssirenen in den Ländern sowie zur Förderung des Aufbaus neuer elektronischer Sirenenanlagen setzt der Bund aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket finanzielle Mittel in Höhe von 88 Millionen Euro für das „Sonderförderprogramm Sirenen“ frei. Kernstück der Bundesförderung ist dabei die Weiterentwicklung des „TETRA BOS“-Netzes sowie der Anschluss des Modularen Warnsystems (MoWaS) an das „TETRA BOS“-Netz.

In Brandenburg ist ein Großteil der aktuell circa 2 500 Be­standssirenen nicht über TETRA BOS ansteuerbar beziehungsweise auslösbar. Als eines von acht Bundesländern hatte sich Brandenburg bereits 2011 darauf festgelegt, bis zur flächendeckenden Verfügbarkeit von TETRA BOS die Alarmierung in den Integrierten Regionalleitstellen über POCSAG sicherzustellen. Für eine Ertüchtigung der Bestandssirenen im Sinne einer Nutzung zur flächen­deckenden „Warnung der Bevölkerung“ ist daher eine technische Aufwertung angezeigt. Die Haushaltsmittel werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 - Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katas­trophenschutz - des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) in Höhe von 1 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.

1.2 Zur Erhöhung der Warneffektivität im Sinne der „Warnung der Bevölkerung“ gewährt das Land Brandenburg aufgrund des § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Beschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung in den Integrierten Regionalleitstellen sowie bei den zuständigen Aufgabenträgern.

1.3 Rechtsgrundlagen

  • Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
  • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)

1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Im Mittelpunkt der Förderung stehen die Aufwertung der Bestandssirenen mit Akkupufferungen oder durch die Beschaffung „TETRA BOS“-fähiger Sirenensteuergeräte sowie Erweiterungsplatinen für bereits vorhandene Sirenensteuergeräte außerhalb des „TETRA BOS“-Netzes. Des Weiteren können die Programmierung der Sirenensteuergeräte oder Erweiterungsplatinen mit den für die „Warnung der Bevölkerung“ notwendigen Tonfolgen „Warnung“ und „Entwarnung“ finanziell gefördert werden. Nach Maßgabe des Haushalts sowie nach Einzelfallprüfung durch die Bewilligungsbehörde können Einzelprojekte gefördert werden, die nachweislich und nachhaltig die Warneffektivität im Land Brandenburg steigern.

2.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie können für die folgenden Maßnahmen gewährt werden:

  1. Akkupufferung für elektronische Bestandssirenen
  2. Beschaffung von „TETRA BOS“-fähigen Steuer­geräten für Bestandssirenen
  3. Beschaffung von Erweiterungsplatinen für die Steuer­geräte der Bestandssirenen
  4. Programmierung der Tonfolgen „Warnung“ und „Entwarnung“ auf den Funktionsadressen C und D der Steuergeräte der Bestandssirenen
  5. Ertüchtigung des Einsatzleitsystems in den Integrierten Regionalleitstellen im Land Brandenburg zur Unterstützung von TETRA BOS (TETRA Callout)
  6. Einzelprojekte zur Steigerung der Warneffektivität im Land Brandenburg (nur in begründeten Einzelfällen).

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt für die in Nummer 2 genannten Maßnahmen sind

  • die Träger des örtlichen Brandschutzes und der ört­lichen Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 BbgBKG,
  • die Integrierten Regionalleitstellen im Land Brandenburg, wenn von dort aus die Bestandssirenen der Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BbgBKG zur „Warnung“ oder „Entwarnung“ ausgelöst werden sollen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Maßnahme beziehungsweise das Projekt

  • der Erhöhung/Stärkung der Warneffektivität im Land Brandenburg dient,
  • das im Land Brandenburg bestehende Sirenennetz für Belange der „Warnung der Bevölkerung“ ertüchtigt.

4.2 Zur Sicherstellung dieses Ziels ist dem empfehlenden Beschluss zu TOP 8 (Sirenensignale im Zivilschutz und Frieden zur Warnung der Bevölkerung) der 44. Sitzung des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV, vgl. Anlage 3), der auf die Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Abschnitt D 2.4, Geräte für die digitale Funkalarmierung (Stand: April 2011) verweist, zu folgen.

4.3 Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen auch ein Landesinteresse besteht. Das Landesinteresse wird vom für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Nummer 7 festgestellt. Dabei haben die Projekte Vorrang, die den Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 vergleichsweise besser gerecht werden.

4.4 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (vgl. Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden - VVG - zu § 44 LHO).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Höhe der Förderung:

  • für Einzelmaßnahmen
    nach Nummer 2.2 Buchstabe a: 3 000 Euro
  • für Einzelmaßnahmen
    nach Nummer 2.2 Buchstabe b: 1 000 Euro
  • für Einzelmaßnahmen
    nach Nummer 2.2 Buchstabe c: 400 Euro
  • für Einzelmaßnahmen
    nach Nummer 2.2 Buchstabe d: 100 Euro
  • für Einzelmaßnahmen
    nach Nummer 2.2 Buchstabe e: 15 000 Euro
  • für Einzelmaßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe f erfolgt eine Einzelfallprüfung und Zuweisung von Fördermitteln nach Maßgabe des Haushalts.

6 Sonstige Bestimmungen

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschaffte Ausstattung für eine im Zuwendungsbescheid festzulegende Zweckbindungsfrist zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfangenden genehmigt werden.

Nicht förderfähig sind Kosten für Gutachten oder Kostenvoranschläge, auch wenn diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Förderrichtlinie stehen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Anlage 1 sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. Juni 2023 einzureichen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anlagen 1 und 2
  • drei Kostenangebote für jede beantragte Maßnahme nach der Nummer 2.2.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

7.2.2 Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge erlässt die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsbescheide beziehungsweise Ablehnungsbescheide und übersendet diese den Antragstellenden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie der VV/VVG zu § 44 LHO abzurufen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie der VV/VVG zu § 44 LHO nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1       
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Sirenen-Richtlinie Brandenburg

Anlage 2       
Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Sirenen-Richtlinie Brandenburg

Anlage 3       
Vorläufige Beschlussniederschrift der 44. Sitzung des Ausschusses „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 13./14. März 2019 in Saarlouis

Anlagen