Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Siegelführung bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


vom 15. November 1993
(ABl./93, [Nr. 97], S.1743)

Außer Kraft getreten am 17. August 2017 durch Bekanntmachung des MdJEV vom 12. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 33], S.705)

  1. Die Gerichte verwenden im Dienstgebrauch das kleine Landessiegel gemäß §§ 5 und 7 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 352).
  2. Für die Gestaltung der Dienstsiegel (Prägesiegel und Farbdrucksiegel) sind § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens und die Mustervorgaben laut Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
  3. Die Dienstsiegel sind in der erforderlichen Anzahl eigenverantwortlich zu bestellen.
  4. Die Dienstsiegel jedes Gerichts sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis kann in Buch- (Loseblatt-) Form oder in Karteiform geführt werden. Für jedes Siegel  ist ein besonderes Blatt bzw. eine besondere Karteikarte nach dem Muster der Anlage anzulegen. Die Blätter bzw. die Karteikarten sind fortlaufend zu numerieren.
  5. Die Eintragungen in dem Verzeichnis sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr von der Geschäftsstellenleitung oder den sonst von der Geschäftsstellenleitung beauftragten Bediensteten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Dienstsiegel vorhanden sind. Sie sind nur brauchbar, wenn ihre Abdrucke die Umschrift, das Landeswappen und die Kennziffer einwandfrei erkennen lassen.

    Über die jährlichen Prüfungen ist eine zu den Generalakten zu gebende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere Angaben über festgestellte Mängel und deren Behebung zu enthalten hat. Auf einem Vorblatt zum Verzeichnis der Dienstsiegel ist ferner zu vermerken:
    "Geprüft am   ...........................
    Unterschrift Amtsbezeichnung"
  6. Die Dienstsiegel sind in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu verwahren; bei einer Aushändigung eines Dienstsiegels  sind die empfangenden Bediensteten hierauf hinzuweisen. Das Nähere regelt die Geschäftsstellenleitung.

    Die Geschäftsstellenleitung oder die sonst von der Geschäftsstellenleitung beauftragten Bediensteten haben mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durch Stichproben unvermutet die ordnungsgemäße Verwahrung der Dienstsiegel nach Dienstschluß zu prüfen. Hierüber ist eine zu den Generalakten zu nehmende Niederschrift zu fertigen, in die auch Vermerke über etwaige Prüfungsbeanstandungen und deren Behebung aufzunehmen sind.
  7. Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel sind zu vernichten. Die Vernichtung ist in dem Verzeichnis zu vermerken; der Vermerk ist von der Geschäftsstellenleitung oder von den von ihr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen.
  8. Gerät ein Dienstsiegel in Verlust, so hat die Geschäftsstellenleitung unverzüglich Ermittlungen nach dem Verbleib zu veranlassen.

    Jeder Verlust ist dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen anzuzeigen. In der Anzeige ist das abhandengekommene Dienstsiegel genau zu beschreiben. Dabei sind die Kennziffer des Siegels, seine Umschrift und sein Durchmesser sowie das Material anzugeben, aus dem das Siegel besteht. Die Anzeige soll auch Angaben darüber enthalten, ob der Verlust auf ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten zurückzuführen ist.

    Nach Eingang der Verlustanzeige wird die Ungültigkeitserklärung durch Bekanntmachung im Amtsblatt für das Land Brandenburg veranlaßt.

    Die Ungültigkeitserklärung ist in dem Verzeichnis zu vermerken.
  9. Wird ein für ungültig erklärtes Dienstsiegel wieder aufgefunden, so ist dieses Siegel als unbrauchbar nach Nummer 7 zu vernichten. Hierüber ist dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen unter Bezugnahme auf die Verlustanzeige zu berichten.
  10. Die Kennziffer eines in Verlust geratenen Dienstsiegels (Nummer 8) darf bei demselben Gericht auf einem neuen Dienstsiegel nicht mehr verwendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Siegel oder der Stempel wieder aufgefunden und nach Nummer 9 vernichtet worden ist.

Dieser Runderlaß ergeht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.