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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
vom 3. November 2009
(JMBl/09, [Nr. 12], S.158)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 3. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.87)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2010“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2010) zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 11. November 2008 (JMBl. S. 159) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 3. November 2009

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
(SG-Statistik)

Stand: 01. Januar 2010

Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Abgabe innerhalb des Gerichts 
§ 5 Erfassung des Verfahrens 
§ 6 Statistischer Abschluss des Verfahrens
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt 
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate
§ 11 Inkrafttreten

Anlage 1 Verfahrenserhebung - Merkmale für Verfahren vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz - 
Anlage 2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren erster Instanz vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
Anlage 3 Verfahrenserhebung - Merkmale für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren -
Anlage 4 Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht
Anlage 5 Monatserhebung des Sozialgerichts 
Anlage 6 Monatserhebung des Landessozialgerichts 
Anlage 7 Erläuterungen zu den Monaterhebungen
Anlage 8 Katalog der Sachgebietsschlüssel 
Anlage 9 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten gem. Anlagen 1 oder 3 erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" in der Aufzählung der Merkmale für die Verfahrenserhebung (Anlagen 1 und 3) aufgeführt sind.

(3) Daneben wird der sonstige Geschäftsanfall i

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. beim Landessozialgericht die Senate und
  2. beim Sozialgericht die Kammern.

(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Ände­rung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Er­hebungseinheit abgegeben oder übertragen, ist in den Anlagen 1 und 3 lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren abschließend statistisch zu behandeln (§ 6). Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit eine besondere Anordnung getroffen worden ist (zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten).

(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

(3) Auch irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind als Abgaben innerhalb des Gerichts abzuschließen (vgl. § 5 Abs. 5).

§ 5
Erfassung des Verfahrens

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unver­züglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Ent­scheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn ein Rechtsmittel vor Erledigung eines anderen ein­geht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  2. ein Verfahren, das durch Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist und wegen des Ablaufs der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a, c und d genannten Fristen als erledigt gilt, nach Ablauf der jeweiligen Frist durch eine weiterführende Erklärung fortgesetzt wird,
  3. ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  4. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  5. ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  6. ein Verfahren über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsver­fahren weitergeführt wird,
  7. durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 178a SGG begehrt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen

  1. beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gezählt,
  2. beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung für das Prozesskostenhilfeverfahren für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt.

(4) Die Daten werden erfasst, indem die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T in der Anlage 1 und zu den Abschnitten A bis L und W in der Anlage 3 entsprechend den Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 eingetragen werden.

(5) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets, der Art des Verfahrens oder irrtümlich statistisch er­fasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Statistischer Abschluss des Verfahrens

(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzu­schließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 und 3 enthaltenen Angaben nach Maßgabe der entsprechen­den Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 zu erfassen, alle Eintragungen zu überprüfen und das Er­fassen der Daten auf dem Aktendeckel oder der von der Behördenleitung bestimmten Stelle unter An­gabe des Tages mit Namen zu vermerken.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung der Geschäftsstelle vorliegt oder, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, wenn die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen und Gerichtsbescheiden, bei denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft ist, ist die Absendung der ersten Ausfertigung der Entscheidung maßgebend.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei Beschlüssen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht eingegangen ist. Geht die Klage oder der Antrag vor Ablauf dieser Frist oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
  2. bei einem durch einen bedingten Vergleich beendeten Verfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt worden ist. Das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Grund-, Zwischen- oder Teilurteil nicht fortgesetzt worden ist,
  5. bei Gerichtsbescheiden, bei denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde,
  6. bei nicht selbständigen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über sie nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens, für das der Antrag gestellt wurde, nicht entschieden worden ist.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 nach Eintritt der Erledigung oder Ablauf der Frist durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Abs. 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Abs. 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. Dies gilt in den Fällen des Abs. 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.

§ 7
Monatserhebung

(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 5 und 6 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums - soweit erforderlich mit Korrekturen -, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem DV-System zu ermitteln. Dabei hat der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Berichtsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) Außerdem sind die im Abschnitt F der Anlagen 5 und 6 genannten Geschäfte zusammen zu stellen. Dabei sind die Erläuterungen der Anlage 7 zu beachten. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Datensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Lan­desamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den jeweiligen obersten Landes­behörden sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate

(1) Der Behördenleitung sowie der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System ge­speicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Die statistischen Erhebungen werden seit dem 1. Januar 2007 durchgeführt. Diese Fassung der An­ordnung gilt ab 1. Januar 2010.

(2) Die in dieser Anordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Anlage 1

Verfahrenserhebung Merkmale für Verfahren vor dem Sozialgericht / Landessozialgericht -Verfahren 1. Instanz-

Anlage 2

Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren erster Instanz vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht

I. Allgemeiner Teil

Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt H genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar beim Eingang der Sache die Angaben A bis I und T, nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Daten.

Neben den Angaben A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.

Für die Angaben A bis G., L und R sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.

Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen anzugeben. In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Bei­spiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landes­amt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F und R:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).

Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.

II. Besonderer Teil

Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Ge­richt eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der Anordnung) erledigt wor­den ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung einzutragen.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten ein­zutragen.

Zu H:
Die Nr. 1.1. ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Für ein selbständig beantragtes Prozess­kostenhilfeverfahren ist Nr. 1.2. oder 2.2. anzugeben.

Zu J:

  1. Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
    1. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) ändert oder ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung);
    2. eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  1. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt O 8. oder O 9. auszu­füllen.
  2. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbe­sondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Zu K:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
Widerklagen sind nicht einzubeziehen.

Zu L:
Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

Zu M:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte.

Zu M 1.1:
Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung eines Beteiligten beauftragt sind.

Zu M 1.3:
Hierher gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die münd­liche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Ge­schäftsführer einer GmbH), eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu N:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und für Beklagte zu erfassen.
Wird innerhalb der Frist des § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.

Zu N 1.1:
Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Zu O:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend er­ledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbe­stand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Ver­gleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbe­stand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil). Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss gem. § 178a Abs. 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart “auf sonstige Art“ (O. 12) anzugeben.

Zu O 1.1:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Berufung gemäß § 144 SGG enthalten.

Zu O 1.2:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 161 SGG enthalten.

Zu O 1.3:
Diese Position ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Positionen 1.1. und 1.2. fallen.

Zu O 10:
Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unab­hängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu Q:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird.

Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Be­weiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. Außerdem ist 2. anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wird.

Zu R:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der Anordnung außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S:
Hier ist einzutragen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden wurde, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Verfahrenserhebung Merkmale für Verfahren vor dem Landessozialgericht -Rechtsmittelverfahren-

Anlage 4

Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht

I. Allgemeiner Teil

Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
beim Eingang der Sache die Angaben A bis L und W,
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Daten.

Neben den Angaben A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt M (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für die Ab­schnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.

Für die Angaben A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.

Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

In den Abschnitten O und P ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der vier Posi­tionen anzugeben. In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.

Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Q 1.) oder Beschluss (Q 2.) beendet wurde.

Zu B und H:
Die Schlüsselzahl der Gerichte ergibt sich aus der Anlage 9.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (zum Bei­spiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F, I und V:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).

Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.

II. Besonderer Teil

Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der Anordnung) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Ein­gangs der Akten einzutragen.

Zu H:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist die Schlüsselzahl des Ge­richts einzutragen, das im erstinstanzlichen Hauptverfahren zuständig war.

Zu I:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht anzugeben.

Zu J:
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die­jenige anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu M:

  1. Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn
  1. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt K) ändert oder ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung);
  2. ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  1. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Abschnitt Q 8. auszufüllen.
  2. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbe­sondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall des Senats der Fall ist, sind die Schlussbehandlung des bisherigen Senats und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts M zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Zu N:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. An­schlussberufungen sind nicht einzubeziehen. Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der 1. Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben.

Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landes- oder Staatskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als “Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der 1. Instanz nicht aufgetreten ist.

Maßgebend sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.

Zu O:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

Zu O 1.1:
Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung eines Beteiligten beauftragt sind.

Zu O 1.3:
Hierher gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die münd­liche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Ge­schäftsführer einer GmbH), eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu P:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Wird innerhalb der Frist des § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst f über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.

Zu P 1.1:
Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Zu Q:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz be­züglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbe­stand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Ver­gleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbe­stand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil). Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu Q 1.1:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG enthalten.

Zu Q 1.2:
Diese Position ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Position 1.1. fallen.

Zu Q 10:
Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu S:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unab­hängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu T:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben.

Zu V:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der Anordnung außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Monatserhebung des Sozialgerichts

Monatserhebung des Landessozialgerichts

Anlage 7

Erläuterungen zu den Monatserhebungen

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

Zu E:
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

Zu F:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.

Unter Kostensachen werden Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen ge­gen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinne­rungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Anlage 8

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung:

In den gemäß § 1 Abs. 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach den Anlagen 1 und 3 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. Die gemäß § 1 Abs. 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach den Anlagen 5 und 6 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel.

Die Schlüssel für die Sachgebiete sind dreistellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab (z. B. 100 “Versorgungs- und Entschädigungsrecht“), die 3. Stelle das Einzelsachgebiet (z. B. 102 “Landesblindengeld“).

Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. Z. B. ist bei einem Verfahren zum Landesblindengeld (Nr. 102) nicht der Schlüssel 100 (Versorgungs- und Entschädigungsrecht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 102.

Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen.

Treffen Schlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Schlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

Krankenversicherung 010
z.B.Gesetzliche Krankenversicherung
Knappschaftliche Krankenversicherung
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten
Krankenversicherung der Landwirte
 
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten  020
Pflegeversicherung  030
z.B. Soziale und private Pflegeversicherung
Knappschaftliche Pflegeversicherung
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten
Pflegeversicherung der Landwirte
 
Unfallversicherung  040
Rentenversicherung 050
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer  060
z.B. Streitigkeiten nach dem AAÜG
 
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit 070
Angelegenheiten nach dem SGB II 080
Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz  090
Angelegenheiten nach dem SGB XII 091
Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  092
Versorgungs- und Entschädigungsrecht 100
Soziales Entschädigungsrecht  101
Landesblindengeld 102
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX 110
Sonstiges 130
Kindergeldrecht ohne § 6a BKGG  131
Angelegenheiten nach § 6a BKGG 133
Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht 132

 Anlage 9

 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg  
Landessozialgericht Baden-Württemberg  8000
Sozialgericht Freiburg i. Breisgau 8100
Sozialgericht Heilbronn (Neckar) 8200
Sozialgericht Karlsruhe  8300
Sozialgericht Konstanz  8400
Sozialgericht Mannheim  8500
Sozialgericht Reutlingen 8600
Sozialgericht Stuttgart  8700
Sozialgericht Ulm (Donau)  8800
Bayern  
Bayerisches Landessozialgericht  6000
Sozialgericht Augsburg  6100
Sozialgericht Bayreuth 6200
Sozialgericht Landshut  6300
Sozialgericht München  6400
Sozialgericht Nürnberg 6500
Sozialgericht Regensburg 6600
Sozialgericht Würzburg 6700
Berlin  
Sozialgericht Berlin  3500
Brandenburg  
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  3000
Verfahren mit Ursprung in Berlin
Verfahren mit Ursprung in Brandenburg 
 
Sozialgericht Cottbus  3100
Sozialgericht Frankfurt (Oder) 3200
Sozialgericht Neuruppin 3300
Sozialgericht Potsdam 3400
Bremen  
Sozialgericht Bremen 6900
Hamburg  
Landessozialgericht Hamburg  6000
Sozialgericht Hamburg 6100
Hessen  
Hessisches Landessozialgericht 5000
Sozialgericht Darmstadt  5100
Sozialgericht Frankfurt (Main)  5200
Sozialgericht Fulda 5300
Sozialgericht Gießen 5400
Sozialgericht Kassel  5600
Sozialgericht Marburg (Lahn)  5800
Sozialgericht Wiesbaden 5900
Mecklenburg-Vorpommern  
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3000
Sozialgericht Neubrandenburg  3100
Sozialgericht Rostock 3200
Sozialgericht Schwerin  3300
Sozialgericht Stralsund  3400
Niedersachsen  
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 6000
Verfahren mit Ursprung in Bremen 
Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen 
 
Sozialgericht Aurich 6100
Sozialgericht Braunschweig  6200
Sozialgericht Hannover 6300
Sozialgericht Hildesheim  6400
Sozialgericht Lüneburg 6500
Sozialgericht Oldenburg (Oldb.) 6600
Sozialgericht Osnabrück 6700
Sozialgericht Stade 6800
Nordrhein-Westfalen  
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 5000
Sozialgericht Aachen  5100
Sozialgericht Detmold  5200
Sozialgericht Dortmund  5300
Sozialgericht Düsseldorf  5400
Sozialgericht Duisburg 5500
Sozialgericht Gelsenkirchen  5600
Sozialgericht Köln  5700
Sozialgericht Münster 5800
Rheinland-Pfalz  
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz  7000
Sozialgericht Koblenz 7100
Sozialgericht Mainz 7200
Sozialgericht Speyer  7300
Sozialgericht Trier  7400
Saarland  
Landessozialgericht für das Saarland  6000
Sozialgericht für das Saarland 6100
Sachsen  
Sächsisches Landessozialgericht  4000
Sozialgericht Chemnitz 4100
Sozialgericht Dresden 4200
Sozialgericht Leipzig  4300
Sachsen-Anhalt  
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt  6000
Sozialgericht Dessau-Roßlau 6100
Sozialgericht Halle 6200
Sozialgericht Magdeburg 6300
Sozialgericht Stendal  6400
Schleswig-Holstein  
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht  2000
Sozialgericht Itzehoe 2100
Sozialgericht Kiel  2200
Sozialgericht Lübeck 2300
Sozialgericht Schleswig  2400
Thüringen  
Thüringer Landessozialgericht 8000
Sozialgericht Altenburg 8100
Sozialgericht Gotha 8200
Sozialgericht Meiningen 8300
Sozialgericht Nordhausen  8400