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Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 24. März 2020
(ABl./20, [Nr. 15], S.318)

Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die unteren Fahrerlaubnisbehörden zuständig (§ 4 Absatz 3 Nummer 9 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV] vom 9. November 2018 [GVBl. II Nr. 78]).

Die Anerkennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

I.
Ausstattung

1 Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 FeV ist die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.

2 Personelle Ausstattung

2.1 Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den Sehtest sachgerecht durchführen und die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut sind.

Die Sehtester haben hierbei eine Arbeitsanweisung zu beachten (Anlage).

2.2 Die nach § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV vorgeschriebene ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests kann nur von einem Arzt für Augenheilkunde oder einem in § 67 Absatz 5 Nummer 2 und 3 FeV genannten Arzt durchgeführt werden.

2.3 Der zur Aufsicht bestimmte Arzt hat eine Erklärung abzugeben, dass er festgestellte Beanstandungen und die eventuelle Beendigung der Aufsichtstätigkeit unmittelbar der zuständigen unteren Fahrerlaubnisbehörde mitteilt.

3 Sachliche Ausstattung

3.1 Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 Teil 6 Ausgabe September 2013 entsprechen. Die verwendeten Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und eine Umrechnung in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen.

3.2 Sehtestbescheinigungen

Es dürfen nur Sehtestbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 Nummer 1.1 FeV in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019, BGBl. I S. 218) verwendet werden.

Die zentrale Vergabe der Sehtestbescheinigungen erfolgt über die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg. Sie hat einen Nachweis zu führen, welche Nummernkreise an welche Sehteststellen übergeben wurden.

4 Räumliche Ausstattung

4.1 Der Sehtest darf nicht in Anwesenheit unbeteiligter dritter Personen vorgenommen werden. Es muss daher Vorsorge für eine individuelle Sehtestung getroffen werden.

4.2 Sehtests dürfen nur in den im Anerkennungsbescheid benannten und zugelassenen Räumen durchgeführt werden.

II.
Aufsicht über die Sehteststellen

Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von der unteren Fahrerlaubnisbehörde ausgeübt (§ 4 Absatz 3 Nummer 9 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV] vom 9. November 2018 [GVBl. II Nr. 78]).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann die untere Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des § 67 Absatz 3 Satz 5 FeV selbst prüfen oder sich eines von ihr bestimmten Sachverständigen bedienen.

In den Fällen des § 67 Absatz 4 Satz 4 FeV bedient sich die untere Fahrerlaubnisbehörde der Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg, die nach § 6 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV) vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 78) die Aufsicht über die als amtlich anerkannten Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe ausübt.

1 In den Fällen des § 67 Absatz 1 und 3 FeV ist wie folgt zu verfahren:

1.1 Sollten sich bei der Vorlage der Sehtestergebnisse Abweichungen ergeben, entscheidet die untere Fahrerlaubnisbehörde, ob eine gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das Gleiche gilt, wenn sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten. Auch hier kann die untere Fahrerlaubnisbehörde selbst prüfen oder sich der sachverständigen Hilfe eines von ihr bestimmten Sachverständigen bedienen.

1.2 Die entsprechenden Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geltend gemacht werden; Gebühren-Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt ist entsprechend anzuwenden.

1.3 Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung einer Sehteststelle daher unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen zu verbinden.

1.3.1 Über die eingesetzten Sehtester hat der aufsichtsführende Arzt eine Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass der Betreffende

  • das Gerät einwandfrei bedienen,
  • den Sehtest sachgerecht durchführen,
  • die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen kann sowie
  • mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und Regelungen vertraut ist.

Die Bescheinigung ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.

1.3.2 Eine technische Überprüfung der Geräte auf einwandfreie Funktion hat regelmäßig entsprechend den Vorschriften beziehungsweise Empfehlungen der Hersteller zu erfolgen. Die Überprüfungsabstände dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Unabhängig davon hat sich der aufsichtsführende Arzt mindestens jährlich von der einwandfreien Funktion der Sehtestgeräte zu überzeugen und dies zu dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Sehteststelle aufzubewahren.

1.3.3 Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu verbleiben. Sie ist dort mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Vordrucke der Sehtestbescheinigungen sind jederzeit so zu verwahren, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte und ein sonstiger Miss-brauch ausgeschlossen sind.

1.3.4 Werden vom aufsichtsführenden Arzt Mängel festgestellt, dürfen weitere Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind. Von der Feststellung und der Behebung der Mängel ist die zuständige untere Fahrerlaubnisbehörde zu unterrichten.

1.3.5 Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der unteren Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.

1.3.6 Die Anerkennung ist auf längstens drei Jahre zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen.

2 In den Fällen des § 67 Absatz 4 FeV ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 FeV gelten die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannt. Bei der Überprüfung der Betriebe von Augenoptikern als Sehteststelle gelten daher folgende Sonderregelungen:

2.1 Der Sehtest ist von einem Augenoptikermeister, ersatzweise mindestens durch einen Augenoptikergesellen, durchzuführen.

2.2 Die Einrichtung einer Sehteststelle bei einem Augenoptiker ist von der Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg nach Maßgabe des § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV zu überprüfen; ebenso die räumliche und sachliche Ausstattung. Sie stellt auch fest, dass ein Augenoptikermeister/Augenoptikergeselle die Sehtestung durchführt.

2.3 Für die Sehtestbescheinigung gilt Abschnitt I. Nummer 3.2 entsprechend.

2.4 Nach der Prüfung durch die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg wird die zuständige untere Fahrerlaubnisbehörde hierüber informiert. Der Augenoptikerbetrieb wird in die Liste der Sehteststellen des Landkreises/der kreisfreien Stadt aufgenommen.

2.5 Stellt die zuständige untere Fahrerlaubnisbehörde Auffälligkeiten fest, erhält die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg eine Mitteilung.

III.
Allgemeines und Schlussbestimmung

1 Die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg hat die Augenoptikerbetriebe stichprobenweise oder in besonderen Fällen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen in einem festgelegten zeitlichen Rhythmus, der einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten sollte, zu überprüfen.

Satz 1 gilt entsprechend für alle übrigen durch die unteren Fahrerlaubnisbehörden amtlich anerkannten Sehteststellen.

2 Ergeben sich bei einer Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für einen Widerruf nach § 67 Absatz 3 Satz 3 FeV vorliegen, ist die zuständige untere Fahrerlaubnisbehörde unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über den Sachverhalt zu unterrichten.

3 Für die amtliche Anerkennung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf sowie für Überprüfungen einer Sehteststelle wird gegenüber der anerkannten Stelle eine Gebühr nach der GebOSt festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebühren-Nr. 214.2 der
Anlage zu § 1 GebOSt.

4 Mitarbeitern des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und der zuständigen unteren Fahrerlaubnisbehörden ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren sowie der jederzeitige Zutritt zu den Geschäftsräumen, in denen Sehtests durchgeführt werden, zu ermöglichen.

5 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen