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Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Kennzeichnung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Kennzeichnung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
vom 9. Dezember 2025
(ABl./26, [Nr. 1], S.3)
1 Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft
1.1 Gemäß § 22 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind folgende geschützte Teile von Natur und Landschaft zu registrieren und zu kennzeichnen:
- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),
- Nationalparke (§ 24 BNatSchG),
- Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG),
- Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG),
- Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG),
- Naturparke (§ 27 BNatSchG),
- Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG).
1.2 Gebiete, bei denen es sich gleichzeitig um ein Naturschutzgebiet und Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 handelt, sind ebenfalls zu kennzeichnen:
- Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 7 BNatSchG). Diese werden im Folgenden als Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (§ 32 BNatSchG) bezeichnet.
- Europäische Vogelschutzgebiete (§ 7, § 32 BNatSchG) oder
- Fauna-Flora-Habitat-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete.
1.3 Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) können folgende Gebiete gekennzeichnet werden:
- Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG und § 18 BbgNatSchAG) und
- Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete und/oder europäische Vogelschutzgebiete), die nicht unter Nummer 1.2 inbegriffen sind.
1.4 In Naturschutzgebieten können Zonen, die gemäß § 22 Absatz 1 BNatSchG, § 24 Absatz 1 BNatSchG oder § 25 Absatz 3 BNatSchG aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen wurden oder der Naturentwicklung überlassen werden, entsprechend der Anlage mit ergänzender Beschilderung gekennzeichnet werden.
1.5 In Biosphärenreservaten erfolgt die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
2 Vorgaben zur Kennzeichnung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
2.1 Für geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß Nummer 1.1 Buchstabe a bis f, Nummer 1.2 und Nummer 1.3 Buchstabe b erfolgt die Kennzeichnung an relevanten Zugangspunkten und entlang des Grenzverlaufs. Eine Beschilderung innerhalb dieser Gebiete ist möglich, wenn dies vor Ort geboten ist.
2.2 Für geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß Nummer 1.1 Buchstabe g und h sowie Nummer 1.3 Buchstabe a erfolgt die Kennzeichnung an geeigneten Standorten.
2.3 Vorgaben für Form, Größe, Material und Farbe der Schilder sind der Anlage zu entnehmen.
3 Kennzeichnung von weiteren Teilen von Natur und Landschaft
Die Kennzeichnung von
- Wildnisgebieten, welche die Qualitätskriterien zur Auswahl von großflächigen Wildnisgebieten in Deutschland im Sinne des 2-Prozent-Ziels der Nationalen Biodiversitätsstrategie1 erfüllen,
- Biotopbäumen2 und
- Fledermausquartieren (§ 44 BNatSchG)
kann mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten entsprechend der Anlage erfolgen.
4 Ergänzende Beschilderung
4.1 Eine ergänzende Beschilderung kann in folgenden Formen erfolgen:
- als Hinweisschild unterhalb von Schildern nach Nummer 2.1,
- als Hinweisschild zur Darstellung eines einzelnen Piktogramms,
- als Hinweisschild innerhalb von Schutzgebieten an Stelen und Pfählen, um auf sensible Bereiche hinzuweisen, und
- als Informationstafeln.
4.2 Die Verwendung von Piktogrammen auf ergänzender Beschilderung ergibt sich aus den Ge- und Verboten der jeweiligen Schutzgebietserklärung.
4.3 Vorgaben zur Gestaltung von ergänzender Beschilderung sind der Anlage zu entnehmen.
4.4 Die oberste Naturschutzbehörde kann abweichende oder andere ergänzende Beschilderungen im Einzelfall vorgeben.
5 Duldungspflicht
Die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Anbringung der Schilder ergibt sich aus § 13 Absatz 3 BbgNatSchAG.
6 Zuständigkeit
6.1 Entsprechend § 30 Absatz 1 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden für die Aufstellung der Schilder zuständig.
6.2 In Großschutzgebieten ist die jeweilige Großschutzgebietsverwaltung für die Kennzeichnung von Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken sowie der innerhalb dieser Gebiete gelegenen Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 4 BNatSchG zuständig (§ 4 Absatz 7 Satz 2 NatSchZustV). Dies gilt auch für Gebiete, die Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind.
6.3 Die Kennzeichnung von Nationalen Naturmonumenten erfolgt durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Absatz 7 Satz 2 NatSchZustV).
6.4 Die Beschaffung der Schilder entsprechend der Anlage erfolgt zentral durch die zuständige Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die ergänzende Beschilderung wird nach Bedarf von den unteren Naturschutzbehörden beschafft und aufgestellt, in Großschutzgebieten von der zuständigen Großschutzgebietsverwaltung in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.
7 Übergangsregelungen
Bereits vorhandene Schilder können weiterhin verwendet werden. Ein Austausch kann sukzessive erfolgen, zum Beispiel bei Vandalismus, Verlust oder Verwitterung.
8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass über die „Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft“ vom 18. April 2006 (ABl. S. 402), der durch den Erlass vom 2. November 2009 (ABl. S. 2485) geändert worden ist, außer Kraft gesetzt.
1 „ausreichend große, (weitgehend) unzerschnittene, nutzungsfreie Gebiete, die dazu dienen, einen vom Menschen unbeeinflussten Ablauf natürlicher Prozesse dauerhaft zu gewährleisten.“ gemäß „Qualitätskriterien zur Auswahl von großflächigen Wildnisgebieten in Deutschland im Sinne des 2 % Ziels der Nationalen Biodiversitätsstrategie“ - Mit den Länderfachbehörden abgestimmte Fachposition des BMU/BfN (Stand: 3. Mai 2018).
2 „Ein Biotop- oder „Habitatbaum“ ist ein lebender oder toter, stehender Baum, der mindestens ein Mikrohabitat trägt. Als Mikrohabitat werden kleinräumige oder speziell abgegrenzte Lebensräume bezeichnet, die durch Verletzungen, Aktivitäten von Tieren oder Pflanzen oder Wuchsstörungen oder Eigenarten des Baumes bedingt werden. […]“; https://www.klimaanpassung-wald.de/service/glossar (abgerufen am 1. Oktober 2025).
Anlagen
- 1Anlage 1.9 MB
Verwaltungsvorschriften