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Vereinbarung über die Bau- und Unterhaltungslast einer Stützwand im Zuge der Landesstraße 171, Abschnitt 10, St. 2,758 bis 2,800 in Hohen Neuendorf (Schönfließer Straße)
Vereinbarung über die Bau- und Unterhaltungslast einer Stützwand im Zuge der Landesstraße 171, Abschnitt 10, St. 2,758 bis 2,800 in Hohen Neuendorf (Schönfließer Straße)
vom 10. Januar 2003
Vereinbarung
Zwischen
dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, dieses vertreten durch das Brandenburgische Straßenbauamt Eberswalde, Tramper Chaussee 3, Haus 8, 16225 Eberswalde, endvertreten durch den Amtsleiter
- BSBA -
und der Stadt Hohen Neuendorf, Oranienburger Str. 16540 Hohen Neuendorf vertreten durch den Bürgermeister
- Stadt -
über die Bau- und Unterhaltungslast einer Stützwand im Zuge der Landesstraße 171, Abschnitt 10, St. 2,758 bis 2,800 in Hohen Neuendorf (Schönfließer Straße)
§ 1.
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt und das BSBA Eberswalde kommen überein, auf der Grundlage der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR -) vom 06.03.95 und der vorhandenen geteilten Baulast an dem o. g. Bauwerk die Baulastgrenze zu regeln.
(2) Art und Umfang der zu unterhaltenden Bauwerksteile ergeben sich aus der anliegenden Bauwerksskizze. Sie sind gekennzeichnet durch die vereinbarte Baulastgrenze, die sich in einem Abstand von 7 m (hderzeit= 1,60 m) östlich von der vorhandenen Treppenanlage befindet (Raumfuge)
(3) Rechtliche Grundlagen der Vereinbarung sind das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) vom 20.05.1999 (veröffentlicht im Gbl für Brandenburg Teil I, Nr. 9 vom 26.05.99), die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR -)vom 06.03.95 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 31.03.1995) und die sonst für die Straßenbauverwaltungen geltenden Rechtsvorschriften und Richtlinien.
§ 2.
Baulast und Unterhaltung
(1) Das BSBA hat die Bau- und Unterhaltungslast für den westlichen Teil der Stützwand, die sich an den Flügel des Brückenbauwerkes anschließt, bis zu der in §1 (2) festgelegten Baulastgrenze zu tragen.
(2) Die Stadt hat die Bau- und Unterhaltungslast des sich anschließenden kompletten Stützbauwerkes zu tragen.
(3) Das BSBA und die Stadt vereinbaren im Falle von Baumaßnahmen an den in Ihrer Baulast befindlichen Bauwerksteilen den jeweils Anderen rechtzeitig von dem Vorhaben zu informieren, mit dem Ziel, ggf. eine gemeinsame Baumaßnahme auf dem Wege einer gegenseitigen Kostenbeteiligung durchzuführen.
§ 3.
Anlagen
(1) Die Anlage -Übersichtsplan mit Baulastgrenzen- ist Bestandteil der Vereinbarung.
§ 4.
Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung wirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vereinbarung gilt zeitlich unbefristet, solange das Bauwerk besteht.
(3) Die Vereinbarung ist 4-fach gefertigt. Davon erhalten:
2 Ausfertigungen die Stadt
2 Ausfertigungen das BSBA Strausberg
Für die Stadt Für das BSBA Eberswalde
Hohen Neuendorf, den ... Eberswalde, den ...
Mittelstädt Heyne
Bürgermeister Amtsleiter
Stempel/Amtssiegel Stempel/Amtssiegel
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.