ARCHIV
Verwarnungen durch die Polizei bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg
vom 4. August 1997
(ABl./97, [Nr. 36], S.730)
Außer Kraft getreten am 22. November 2023 durch Erlass des MIK vom 1. November 2023
(ABl./23, [Nr. 46], S.1132)
- Die Polizeivollzugsbediensteten des Präsidiums der Wasserschutzpolizei des Landes Brandenburg werden gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt, bei den in § 89 der Landesschifffahrtsverordnung vom 9. August 1996 (GVBl. II S. 619) und § 41 der Landeshafenverordnung vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306) genannten Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen und Verwarnungsgelder zu erheben.
- Anderweitig geregelte Befugnisse zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
- Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verstößen nach Nummer 1 richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Richtwertekatalogs für die Verwarn- und Bußgelder bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften auf den schiffbaren Landesgewässern des Landes Brandenburg nach den Festlegungen des Buß- und Verwarngeldkatalogs Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen des Bundes (veröffentlicht im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, Dokument Nr. B 8350-Vers. 90.1), der entsprechend angewendet wird.
- Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
- Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.