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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (7) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz


vom 9. April 2001
(ABl./01, [Nr. 18], S.282)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des MdJEV vom 4. August 2015
(ABl./15, [Nr. 32], S.715)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Allgemeine Verfügung des MdJEV vom 27. August 2019
(ABl./19, [Nr. 36], S.871)

Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Amtsausübung der Schiedsstellen ergeht folgende Allgemeine Verfügung:

VV zu § 1

1. Zuständig für die Einrichtung von Schiedsstellen sind die Gemeinden. Werden nicht in allen amtsangehörigen Gemeinden Schiedsstellen gebildet, so richtet das Amt in Anwendung des § 5 Abs. 4 der Amtsordnung für die übrigen Gemeinden Schiedsstellen ein, vorausgesetzt die Gemeinden haben dem Amt durch Beschluss diese Aufgabe übertragen. In diesen Fällen unterhält das Amt die Schiedsstellen und bestimmt auch deren Zuständigkeitsbereich.

2. Die Grenzen eines Schiedsamtsbezirks können auch während der Amtszeit der Schiedsstelle geändert werden. Sie dürfen die Grenzen des Geschäftsbereichs des jeweils zuständigen Amtsgerichts nicht überschreiten.

3. Es empfiehlt sich, die Einrichtung der Schiedsstelle und deren Zuständigkeitsbereich öffentlich bekannt zu machen. Die Leitung des Amtsgerichts ist hierüber zu unterrichten.

4. Die Tätigkeit der Gemeinden oder der Ämter unterliegt der Rechtsaufsicht (siehe VV 1.4 zu § 9).

VV zu § 2

1. Amtsbezeichnung, Dienstsiegel, Amtsschild

1.1 Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, diese sind ehrenamtlich tätig.

1.2 Die Schiedsstelle ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

1.3 Die Schiedsperson führt das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel mit der Umschrift "Schiedsstelle" und einen auf die Gemeinde oder auf den Amtsbezirk hinweisenden Zusatz (§ 5 Abs. 5 Hoheitszeichenverordnung vom 6. September 2000, GVBl. II S. 335). Das Siegel darf nur im Rahmen der Amtstätigkeit benutzt werden.

1.4 Die Schiedsperson hat das Siegel so aufzubewahren, dass Unbefugte es nicht benutzen können. Bei Verlust hat sie die Leitung des Amtsgerichts und den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor unverzüglich zu unterrichten.

1.5 Es wird empfohlen, das Gebäude, in dem die Aufgaben der Schiedsstelle wahrgenommen werden, durch ein Amtsschild kenntlich zu machen, welches – wie das Dienstsiegel – das Landeswappen und darunter die Bezeichnung "Schiedsstelle" zeigt. In diesem Fall ist im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden unter dem Amtsschild in deutscher Sprache ein Zusatzschild anzubringen, das die Aufschrift ‚Schiedsstelle‘ auch in niedersorbischer Sprache trägt.

1.6 Das Dienstsiegel und ggf. das Amtsschild stellt die Gemeinde oder das Amt.

2. Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen. Dieser sind bei Eintritt des Vertretungsfalles die amtlichen Bücher und das Dienstsiegel der Schiedsstelle zu übergeben. Die Übergabe und die Rückgabe nach Beendigung der Vertretung sind jeweils zu quittieren. Ist auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert, so sind die Leitung des Amtsgerichts und der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor zu unterrichten.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Schiedsperson unterliegt den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB).

VV zu § 3

1. Anforderungen an die Schiedsperson

1.1 Die Schiedsperson soll im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad haben und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen. Sie hat sich mit den für ihren Aufgabenbereich geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen.

1.2 Schiedsperson kann nicht sein, wer

  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.

2. Wohnsitz der Schiedsperson

Der Begriff "Wohnsitz" ist im Sinne des § 7 BGB auszulegen. Maßgeblich ist, dass die Schiedsperson den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Amtsbezirk der Schiedsstelle hat.

VV zu § 4

1. Um möglichst viele Einwohner zu erreichen, sollten die Gemeinden oder die Ämter das Ehrenamt zur Bewerbung öffentlich ausschreiben. Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Für den Ablauf der Wahlperiode ist der Tag der Wahl maßgebend, für die Aufnahme des Amtes - und damit als Stichtag für langjährige Tätigkeit in diesem Amt - der Tag der Verpflichtung (§ 6) durch die Leitung des Amtsgerichts. Auch nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die bisherige Schiedsperson tätig, bis das Amt wieder neu besetzt wird.

2. Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig mit Auflösung der Schiedsstelle. Die Schiedsstelle ist durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses aufzulösen.

VV zu § 5

1. Um eine zeitgerechte Bestätigung zu gewährleisten, sollte der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor, sobald die Schiedsperson gewählt ist, die Protokolle über die Wahl zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen unverzüglich an die Leitung des Amtsgerichts übersenden.

2. Die Leitung des Amtsgerichts hat vor der Bestätigung zu prüfen, ob bei der Wahl alle gesetzlichen Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 beachtet worden sind.

Die Verfügung, durch die eine Bestätigung versagt wird, ist schriftlich zu begründen und dem Gewählten sowie dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor mitzuteilen. Um die Besetzung der Schiedsstelle nicht zu gefährden, sollte unverzüglich eine Neuwahl veranlasst werden.

VV zu § 6

1. Die Wahl begründet noch nicht die Befugnis zur Amtsausübung. Dazu bedarf es der Berufung in das Amt und der Verpflichtung durch die Leitung des Amtsgerichts. Die Schiedsperson wird nur verpflichtet, nicht vereidigt.

2. Vor der Verpflichtung belehrt die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson in angemessener Weise über ihre Aufgaben und Pflichten. Anschließend verpflichtet sie die Schiedsperson, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen und über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

3. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

4. Die Leitung des Amtsgerichts teilt dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor die Verpflichtung mit. Der Name der Schiedsperson sowie Ort und Zeit der Sprechstunden sollten öffentlich bekannt gemacht werden.

Im Fall der Wiederwahl einer Schiedsperson wird empfohlen, eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichts einzuholen. Wird eine Schiedsperson wieder gewählt und übt sie ihr Amt ohne Unterbrechung weiter aus, so bedarf es keiner erneuten Verpflichtung. Die Leitung des Amtsgerichts ist über die Wiederwahl zu unterrichten.

VV zu § 7

1. Die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ist dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor oder der Leitung des Amtsgerichts gegenüber schriftlich oder zu Protokoll unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

2. Die Entscheidung darüber, ob die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes rechtens ist, ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen und dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor mitzuteilen.

3. Bis zur Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts  über die Berechtigung zur Niederlegung hat die Schiedsperson ihr Amt weiterzuführen.

VV zu § 8

Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist schriftlich zu begründen. Sie ist der Schiedsperson, dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor und der Leitung des Amtsgerichts mitzuteilen.

VV zu § 9

1. Aufsicht

1.1 Die der Justizverwaltung zustehende Fachaufsicht erstreckt sich auf die Amtsführung der Schiedspersonen, sofern diese im Rechtspflegebereich tätig werden und damit Aufgaben des Landes wahrnehmen. Die Fachaufsicht wird von der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, wahrgenommen.

Zur Fachaufsicht zählen insbesondere

  1. die Prüfung der amtlichen Bücher;
    • Diese Prüfung ist zu Beginn eines jeden Jahres vorzunehmen. Die Schiedsperson ist verpflichtet, das Protokollbuch, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen der Leitung des Amtsgerichts vorzulegen. Diese hat über die Prüfung eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung zu fertigen. Beanstandungen von größerem Gewicht sind in der Niederschrift aufzuführen. Kleinere Beanstandungen können im Laufe der Prüfung durch mündliche Absprachen erledigt werden. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Schiedsstelle auszuhändigen. Außerordentliche Prüfungen sind jederzeit zulässig.
  2. die Durchführung von Dienstbesprechungen;
    • Die Leitung des Amtsgerichts soll mindestens einmal im Jahr eine Dienstbesprechung mit den Schiedspersonen ihres Bereiches durchführen. Die Schiedspersonen sind zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen und den Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.

1.2 Die Schiedsstelle wendet sich in allen Zweifelsfragen, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, an die Leitung des Amtsgerichts. Bei dieser sind auch Anträge an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen.

1.3 In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und der Beitreibung der Kosten, wendet sich die Schiedsstelle an die Gemeinde oder das Amt. An diese sind als Kostenträger auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs außerhalb eines Schlichtungsverfahrens (z. B. für Dienstbesprechungen beim Amtsgericht, Fortbildungsveranstaltungen) zu richten. Insofern nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor die Dienstaufsicht wahr.

1.4 Die Betätigung der Gemeinden und der Ämter bei der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstellen unterliegt der Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht).

2. Jahresübersicht

2.1 Die Schiedsstelle reicht der Leitung des Amtsgerichts, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat, bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster der Anlage 1 ein.

2.2 Die Ergebnisse sind beim Amtsgericht in eine nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. Diese Übersicht ist bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres dem Präsidenten des Landgerichts vorzulegen.

2.3 Der Präsident des Landgerichts lässt für seinen Bezirk die Übersichten in gleicher Weise zusammenstellen. Er vermerkt zusätzlich die Zahl der am Jahresschluss vorhandenen Schiedsstellen und Schiedspersonen.

2.4 Die Präsidenten der Landgerichte legen ihre Übersichten bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. Dieser legt eine umfassende Gesamtübersicht jeweils bis zum 30. April dem Ministerium der Justiz vor.

3. Die Leitung des Amtsgerichts und der Bürgermeister unterrichten sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die die Annahme begründen, dass ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Schiedsperson geboten ist.

VV zu § 10

1. Amtliche Bücher

Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch mit einem dazugehörigen Vorblatt, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen.

1.1 Das Protokollbuch sollte als Loseblattbuch angelegt werden. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend zu nummerieren.

1.2 Das Kassenbuch soll fest gebunden sein und aus dauerhaftem Papier bestehen. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend zu nummerieren.

1.3 Die Bücher beschafft die Gemeinde oder das Amt, in der oder in dem die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Auf dem Vorblatt des Protokollbuchs und auf der ersten Seite des Kassenbuchs sollte der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor folgenden Vermerk eintragen:

"Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch der Schiedsstelle (genaue Bezeichnung), bestehend aus ... Seiten. Der Schiedsstelle in ... zum amtlichen Gebrauch übergeben (Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)."

Wird diese Eintragung von der Gemeinde oder dem Amt nicht vorgenommen, so sind die Bücher der Leitung des Amtsgerichts zum Zwecke der Eintragung vorzulegen.

1.4 Die Schiedsstelle hat die amtlichen Bücher sorgfältig zu führen und sicher aufzubewahren. Blätter dürfen aus den Büchern nicht entfernt werden. Es darf nicht radiert werden. Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchgestrichene noch lesbar bleibt. Die Durchstreichungen sind als solche zu kennzeichnen und zu unterschreiben.

1.5 In das Protokollbuch sind aufzunehmen:

  1. Vergleiche (§ 28),
  2. Vermerke über die Erteilung von Ausfertigungen (§ 30 Abs. 3 Satz 2),
  3. Vermerke über die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (§ 31 Abs. 3),
  4. Vermerke über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs (§ 28 Abs. 2 und 3),
  5. Vermerke über erfolglos gebliebene Schlichtungsverhandlungen und Sühneversuche in Strafsachen (siehe VV zu § 36).

1.6 Dem Protokollbuch ist ein Vorblatt vorzuheften, das fortlaufend nach dem Muster der Anlage 3 zu führen ist. In das Vorblatt sind insbesondere Vermerke über erfolglose Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 28 Abs. 3) einzutragen.

2. Nähere Angaben über die Führung des Kassenbuchs ergeben sich aus der VV zu § 38.

3. Die Urschriften der Kostenrechnungen sind in einem Ordner zu sammeln.

4. Die Schiedsperson hat ein abgeschlossenes Buch unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts zu übergeben; sie erhält darüber eine Quittung.

5. Nach Abschluss des Protokollbuchs oder des Kassenbuchs hat die Leitung des Amtsgerichts hinter der letzten Eintragung im Vorblatt zum Buch folgenden Vermerk einzutragen:

"Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch abgeschlossen
(Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)."

6. Alle übrigen Schriftstücke, insbesondere Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, Ladungen, Zustellungsurkunden sowie der Schriftverkehr der Angelegenheit im Übrigen werden, nach Vorgängen und in zeitlicher Reihenfolge geordnet, in Sammelordnern verwahrt.

7. Das Amtsgericht kann

  • nach fünf Jahren die Sammelordner, in denen der Schriftverkehr zu den einzelnen Anträgen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens verwahrt wird,
  • nach zehn Jahren das Kassenbuch,
  • nach dreißig Jahren das Protokollbuch mit Vorblatt und die Sammlung der Kostenrechnungen

vernichten.

Die Frist beginnt mit dem auf die letzte Eintragung folgenden Tag.

VV zu § 11

1. Die Schiedsperson muss über die ihr bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Eine Ausnahme besteht nur für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Für die Schiedstätigkeit darf ein privater Computer genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) beachtet werden. Insbesondere sind in den Computer eingegebene Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Datenträger sind sicher zu verwahren.

Dies kann auch im Verhältnis zur anderen Partei gelten. So darf zum Beispiel ein ärztliches Zeugnis, mit dem ein Beteiligter sein Nichterscheinen entschuldigt, der anderen Partei nicht zugänglich gemacht werden.

Die Schiedsperson hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Bücher und sonstigen Unterlagen keinem unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen.

2. Ohne Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts darf die Schiedsperson über Angelegenheiten, auf die sich ihre Verschwiegenheitspflicht bezieht, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen machen oder sonst mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.

3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. Die Schiedsperson, die ein Amtshilfeersuchen einer Behörde des Bundes oder der Länder erhält, wird dieses zweckmäßigerweise der Leitung des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen.

VV zu § 12

1. Zu den Sachkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

  1. die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes, die Entschädigung oder Aufwendung für den Amtsraum ein­schließlich der Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;
  2. die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und Bücher sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtzeitung;
  3. die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr mit Behörden, insbesondere mit der Leitung des Amtsgerichts und der Gemeinde oder dem Amt;
  4. die Vergütung für Dienstreisen und Dienstgänge zur Verpflichtung (§ 6) und zur Vorlage der Bücher zum Zwecke der Prüfung sowie zu Dienstbesprechungen, im Übrigen die Vergütung für genehmigte Dienstreisen und Dienstgänge sowie die Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, Aufwendungen für Reisekosten nach dem jeweils geltendem Landesreisekostengesetz;
  5. die Aufwendungen, die für Maßnahmen entstehen, die dazu dienen, die Schiedsperson mit ihren Aufgaben vertraut zu machen (Hierzu zählt auch der Beitrag für die Zentralorganisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat.);
  6. nicht beitreibbare oder gemäß § 44 nicht erhobene Auslagen der Schiedsperson.

2. Zu den Sachkosten gehören auch der Ersatz für Personen- und Sachschäden im Sinne von § 12 Abs. 2, nämlich

  1. der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht wurde;
  2. die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII gewährt wird.

VV zu § 13

1. Aufgaben der Schiedsstelle

1.1 Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Zwang zur Einigung darf sie nicht ausüben.

1.2 Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson in- und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die be­sten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.

2. Sachliche Zuständigkeit der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

2.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen. Hierzu gehören insbesondere diejenigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Zulässigkeit einer Klage gemäß §§ 1, 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG - von der vorherigen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung abhängt (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten gleichermaßen in Fällen obligatorischer außergerichtlicher Streitschlichtung wie in den anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten.

2.2 In erster Linie kommen vermögensrechtliche Ansprüche für eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsperson in Betracht. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet ist oder auf einem Rechtsverhältnis beruht, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat.

2.3 Danach sind zum Beispiel die Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beseitigung, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange vermögensrechtlicher Natur. Ausgenommen sind Ansprüche, die eine durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, weil sie vor dem Familiengericht geltend zu machen sind. Vom Schlichtungsverfahren ebenfalls ausgeschlossen sind solche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z. B. Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungssachen, Namensstreitigkeiten), sowie die vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus den zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvereinbarungen, da insoweit die Arbeitsgerichte zuständig sind.

2.4 Daneben kann die Schiedsperson auch zur Beilegung nicht­ver­mögensrechtlicher Streitigkeiten angerufen wer­den, bei denen es um nicht in Presse und Rundfunk begangene Verletzungen der persönlichen Ehre geht. Gedacht ist insbesondere an Ehrverletzungen im sozialen Nahbereich, die nicht selten im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten stehen und für die die Schiedsperson im strafrechtlichen Bereich für den Sühneversuch gemäß § 380 Abs. 1 StPO zuständig ist.

2.5 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf die Schiedsperson nicht bearbeiten; sie darf deshalb grundsätzlich Schuldverschreibungen aller Art, Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen, Kauf-, Tausch-, Pacht- und Mietverträge nicht protokollieren.

2.6 Sind Erklärungen und Verträge nach VV 2.5 Teile eines auf­zunehmenden Vergleiches, dürfen diese zu Protokoll genommen werden. Das gilt nicht, wenn für diese zu ihrer Gültigkeit die notarielle Form vorgeschrieben ist (z. B. Grundstückskaufvertrag, § 311b Abs. 1 BGB).

2.7 Die Schiedsperson darf Unterschriften nicht beglaubigen. Bescheinigungen darf sie nur im Rahmen ihrer durch dieses Gesetz gegebenen Zuständigkeit ausstellen. Zur Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde ist die Schiedsperson nur befugt, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die sie selbst oder die eine Schiedsstelle ausgestellt hat, deren Bücher sie verwahrt.

3. Parteien

3.1 Parteien des Schlichtungsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die antragstellende Partei und die Gegenpartei.

3.2 Die Schiedsperson führt die Schlichtungsverhandlung mit den anwesenden Parteien oder, soweit eine Vertretung zulässig ist (vgl. VV zu § 23), mit den erschienenen Vertretern. Für natürliche Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, handeln deren gesetzliche Vertreter; für Handelsgesellschaften und Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln die vertretungsberechtigten Gesellschafter, für juristische Personen deren Organe. Darüber hinaus kann sich jede Partei eines Rechtsanwalts sowie eines sonstigen Beistands bedienen.

3.3 Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson nach Maßgabe von VV 4 zu § 13 und von VV 2 zu § 24 über die Identität, die Geschäftsfähigkeit und die Vertretungsbefugnis der Erschienenen zu vergewissern.

4. Geschäftsfähigkeit

4.1 Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), können vor der Schiedsperson nur deren gesetzliche Vertreter einen Vergleich schließen.

4.2 Bei Volljährigen, für die eine Betreuung angeordnet ist, sind gesetzliche Vertreter deren Betreuer nur im Rahmen der ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 1902 BGB). Die Anordnung der Betreuung führt nicht automatisch zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die unter Betreuung stehende Person für den konkret abzuschließenden Vergleich geschäftsunfähig ist. Eine solche Prüfung ist in der Regel aber nur dann erforderlich, wenn sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufdrängen.

Ist für die betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1903 BGB), so ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich, soweit es um eine Angelegenheit geht, für die der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

4.3 Mit Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, darf die Schiedsperson nicht verhandeln.

5. Gesetzliche Vertretung bei natürlichen Personen, insbesondere Minderjährige usw.

5.1 Minderjährige, die unter elterlicher Sorge stehen, werden im Regelfall von beiden Elternteilen gemeinschaftlich vertreten (§ 1626, § 1629 Abs. 1 BGB). Die elterliche Sorge kann aber auch einem Elternteil allein zustehen; das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • ein Elternteil verstorben ist (§ 1680 BGB),
  • die elterliche Sorge eines Elternteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ruht (§§ 1673 - 1675, 1678 BGB),
  • das Gericht die elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung der Ehe der Eltern oder im Falle des Getrenntlebens einem Elternteil übertragen hat (§§ 1671, 1672 BGB),
  • die elterliche Sorge einem Elternteil ganz oder teilweise entzogen worden ist (§§ 1666, 1680 BGB) oder
  • im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil das Entscheidungsrecht vom Gericht übertragen worden ist (§ 1628 BGB).

Sind beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, so werden Minderjährige von dem  durch das Gericht bestellten Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten.

5.2 Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen oder einander geheiratet haben. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Andernfalls unterstehen Minderjährige der elterlichen Sorge allein der Mutter und werden von ihr allein vertreten (§ 1626 a BGB).

5.3 Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden durch den Vormund vertreten. Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden.

5.4 Bei Rechtsgeschäften zwischen der gesetzlichen Vertretung, ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie einerseits und der vertretenen geschäftsunfähigen Person andererseits kann die gesetzliche Vertretung in der Regel nicht für die vertretene Person handeln; in solchen Fällen ist der vertretenen Person, wenn sie volljährig ist, für diese Angelegenheit durch das Vormundschaftsgericht ein weiterer Betreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) zu bestellen.

5.5 Bestehen Zweifel, ob die Person, die als gesetzliche Vertretung auftritt, die Befugnis überhaupt oder für den besonderen Fall besitzt, so ist die Aufnahme eines Vergleichs abzulehnen, sofern der Zweifel nicht durch Nachfrage bei der Leitung des Amtsgerichts beseitigt werden kann.

6. Gesetzliche Vertretung und Organe juristischer Personen

6.1 Für juristische Personen (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Handelsgesellschaften mit selbständiger Rechtspersönlichkeit - z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften -) handeln die satzungsgemäß bestimmten Organe. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist das in der Regel der Vorstand. Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden in der Regel durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten.

6.2 Ein nicht rechtsfähiger Verein kann vor der Schiedsperson als Antragsteller nicht auftreten; er kann aber Antragsgegner sein und wird dann durch seinen Vorstand vertreten.

6.3 Die gesetzliche Vertretung einer Partei, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie Organe juristischer Personen haben in dem Verfahren vor der Schiedsperson dieselbe Stellung wie die Partei.

VV zu § 14

Fassung des Vergleichs oder Feststellung, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist

1. Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt wird, das heißt, dass jede Partei etwas nachgibt. Das Nachgeben muss sich aus dem Protokoll ergeben. In Strafsachen gibt der Antragsteller immer dann nach, wenn er auf das Recht verzichtet, Privatklage zu erheben. Kein Vergleich liegt vor, wenn eine Partei nur Ansprüche anerkennt.

2. Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzuhalten.

3. Im Übrigen sind im Vorblatt zum Protokollbuch (Anlage 3) die in der Ausfüllanleitung vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen.

VV zu § 15

1. Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle kommt es darauf an, in welchem Bereich (Schiedsstellenbezirk) die Gegenpartei wohnt oder sich nicht nur ganz kurzfristig aufhält. Als nicht nur ganz kurzfristig kann ein Aufenthalt aus Anlass einer Montagetätigkeit, einer Kur, der Leistung von Wehr- oder Ersatzdienst oder des Studiums angesehen werden. Es ist unerheblich, ob die Gegenpartei dort auch einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 9 BGB begründet hat.

2. Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig.

3. Wohnt die Gegenpartei nicht im Bereich der Schiedsstelle, so kann diese nur tätig werden, wenn die Beteiligten ihre Zuständigkeit ausdrücklich vereinbaren. Sie können ihr Einverständnis mit einer Verhandlung vor der an sich nicht zuständigen Schiedsstelle vor einer Schiedsperson dieser Schiedsstelle persönlich zu Protokoll geben oder schriftlich erklären. Im letzteren Fall muss die antragstellende Partei der Schiedsstelle die schriftliche Zustimmung der Gegenpartei vorlegen. Diese Zustimmung kann sich aus einer entsprechenden schriftlichen Erklärung oder aus einem Brief ergeben. Ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Gegenpartei darf kein Termin anberaumt werden.

VV zu § 16

1. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Demgemäß findet nicht nur die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache statt. Auch außerhalb der Verhandlung sind schriftlich oder mündlich abzugebende Erklärun­gen der Parteien in deutscher Sprache zu verfassen. Wird mit Einverständnis der Parteien die Schlichtungsverhandlung ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache geführt und beherrscht die Schiedsperson die fremde Sprache der Parteien, so ist das Protokoll gleichwohl in deutscher Sprache zu fertigen.

2. Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben Sorben/Wenden das Recht, vor der Schiedsstelle niedersorbisch zu sprechen. Ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein Dolmetscher für Niedersorbisch hinzuzuziehen, so werden die Kosten für diesen von der Gemeinde getragen. Insoweit gilt Ziffer 4 nicht.

3. Eine Partei, die der deutschen Sprache nicht soweit mächtig ist, dass sie sich an der Verhandlung beteiligen kann, hat das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers.

Die Schiedsstelle wählt den Dolmetscher aus. Sie kann sich dabei eines Dolmetschers bedienen, der in der Liste der Dolmetscher aufgeführt ist, die beim Präsidenten des Landgerichts ausliegt und im Justizministerialblatt fortlaufend veröffentlicht wird. Sie kann dazu eine Anfrage an die Leitung des Amtsgerichts richten. Die Schiedsstelle kann auch eine andere zum Dolmetschen befähigte Person auswählen.

4. Die Schiedsstelle hat grundsätzlich die Zuziehung eines Dolmetschers davon abhängig zu machen, dass die antragstellende Partei gemäß § 40 Abs. 2 einen ausreichenden Auslagenvorschuss entrichtet (§ 43 Abs. 2).

Wer die Kosten für den Dolmetscher zu tragen hat, bestimmt sich nach § 39. Zu beachten ist Nr. 2.

5. Wird der Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung gestellt, so ist diese zu unter­brechen und ein neuer Termin anzuberaumen, sobald von der Schiedsstelle ein Dolmetscher ausgewählt und der Auslagenvorschuss gezahlt wurde.

VV zu § 17

1. Bevor die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit aufnimmt, hat sie zu prüfen, ob sie nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen ist. Ist das der Fall, so darf sie nicht tätig werden.

1.1 Über Verwandtschaft trifft § 1589 BGB folgende Bestimmung:

"Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten."

1.2 Verwandte in gerader Linie sind danach die leiblichen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel.

1.3 Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade sind eigene Geschwister und deren leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Geschwister der Eltern.

1.4 Über Schwägerschaft bestimmt § 1590 BGB Folgendes:

"(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist."

§ 11 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmt Folgendes:

"Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde."

1.5 In gerader Linie verschwägert sind oder als verschwägert geltend daher die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie die - nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners und deren Abkömmlinge.

1.6 In der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder als verschwägert gelten die Geschwister des Ehegatten oder des Lebenspartners.

2. Die Schiedsperson darf auch nicht tätig werden in

  • Angelegenheiten, in denen sie für eine Partei als Prozessbevollmächtigter oder Beistand bestellt oder als deren Mitarbeiter tätig ist oder war;
  • Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

VV zu § 18

1. Vereinbarungen im Sinne von § 18 Abs. 1, erster Spiegelstrich, sind zum Beispiel alle Verträge, die zum Erwerb von Grundstücken abgeschlossen werden sollen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

2. Die Schiedsperson sollte die antragstellende Partei eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens schon bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Rechtsstreit vor dem Prozessgericht schwebt. Falls diese Frage bejaht wird, ist der antragstellenden Partei weiter die Frage zu stellen, ob sie das Schlichtungsverfahren nur deshalb beantragt, weil die Klage erst zulässig ist, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit vor einer Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§ 1 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG). Wird diese weitere Frage verneint, so hat die Schiedsperson jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

3. Ferner muss die Schiedsperson die antragstellende Partei bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Wird diese Frage bejaht, so hat die Schiedsperson ebenfalls jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

4. In beiden Fällen darf die Schiedsperson erst einen Termin bestimmen und die Gegenpartei laden, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen.

5. War die Gegenpartei mit einem Schlichtungsverfahren vor einer sonstigen, von der antragstellenden Partei vorgeschlagenen Gütestelle nicht einverstanden, ist das obligatorische Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Schiedsstelle durchzuführen.

VV zu § 19

Die Schiedsperson muss nicht in ihrem Amtsraum tätig werden; sie ist aber an die Grenzen ihres Bezirks gebunden. Das Verfahren kann zum Beispiel auch in der Wohnung der Schiedsperson durchgeführt werden.

VV zu § 20

Jedes erfolglose Schlichtungsverfahren (Antragsrücknahme, kein Abschluss einer den Streit beendenden Vereinbarung, Ausbleiben einer Partei im Schlichtungstermin) kann wiederholt werden, allerdings verbunden mit dem Anfall einer neuen Gebühr und nur mit Zustimmung der Gegenpartei.

VV zu § 21

In dem Antrag ist die gesetzliche Vertretung einer Partei anzugeben, weil die Zustellung an diese zu erfolgen hat.

1. Die Angaben, die der Antrag nach § 21 Abs. 1 enthalten muss, sollen die Schiedsstelle in die Lage versetzen, schon bei Antragstellung die örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen sowie festzustellen, ob Aus­schließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Ist ein schriftlich gestellter Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig, hat die Schiedsperson für eine Ergänzung Sorge zu tragen. Dies gilt auch, falls die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt sind.

Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus auch der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt worden ist. Erst danach beginnt die Frist von drei Monaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchlG zu laufen. Im Übrigen kann der Antrag auch von der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung der antragstellenden Partei wirksam unterschrieben werden.

2. Wohnen die Parteien nicht in demselben Amtsbezirk der Schiedsstelle, so kann die antragstellende Partei sich wegen ihres Antrags an die für ihren Wohnort zuständige Schiedsstelle wenden. Diese hat den Antrag im Wege der Amtshilfe aufzunehmen und ihn unverzüglich mitsamt einem etwa bereits gezahlten Kostenvorschuss an die zuständige Schiedsstelle zu übersenden.

3. Ist die Schiedsperson für die Angelegenheit sachlich nicht zuständig (vgl. VV zu § 13) oder liegen Ablehnungsgründe vor, so weist sie die antragstellende Partei hierauf hin und nimmt den Antrag nicht auf. Liegen Ausschließungsgründe vor, so übernimmt die zur Vertretung bestimmte Schiedsstelle die Streitsache.

VV zu § 22

1. Vor der Terminsbestimmung prüft die Schiedsstelle, ob sie örtlich und sachlich zuständig ist und ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Von der antragstellenden Partei ist ein angemessener Kostenvorschuss einzuziehen.

2. Bei der Terminsbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Auf Antrag einer Partei kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist darf die Schiedsperson nur dann vornehmen, wenn beide Parteien gegenüber der Schiedsperson ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich erklärt haben.

3. Der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Ladung wird dadurch geführt, dass die Schiedsstelle die Ladung gegen Empfangsbekenntnis selbst aushändigt oder gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein durch ein nach § 33 des Postgesetzes beliehenes Unternehmen (Post) zustellen lässt. Auf dem zuzustellenden Schriftstück und dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch, unter der die Sache eingetragen ist. Ferner trägt die Schiedsperson im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern "kurze Bezeichnung des Schriftstücks" Folgendes ein: "Ladung zum ..." (mit Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung).

4. Ist eine Partei gesetzlich vertreten, so muss die Schiedsperson der Vertretung die Ladung zustellen. Zugleich mit der Ladung erhält die Gegenpartei eine Ab­schrift des Antrags, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Mit der Ladung weist die Schiedsperson die Parteien auf die

  • grundsätzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen,
  • Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, die unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist,
  • Anzeigepflicht (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
  • Folgen des Nichterscheinens der antragstellenden Partei (vgl. VV zu § 23),
  • Notwendigkeit, die Angaben zur Person nachweisen zu müssen,

hin.

5. Steht eine Partei unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, so ist die Ladung dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt die Zustellung an einen von ihnen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes können zusammen geladen werden; in diesem Falle ist die Ladung an "Herrn und Frau N. als gesetzliche Vertreter des Kindes A. N." zu adressieren. Steht eine Partei unter Betreuung, so ist VV 4 zu § 13 zu beachten; die Schiedsperson soll in der Ladung die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die von dem Vormundschaftsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll.

Bei ausländischen Parteien ist zu beachten, dass der Eintritt der Volljährigkeit vom deutschen Recht abweichen kann. Auskünfte dazu können bei der Leitung des Amtsgerichts eingeholt werden.

6. Die Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat die Partei zu begründen. Die Entschuldigungsgründe können durch Vorlage von Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte oder Flugschein) oder eine Erklärung eines Dritten glaubhaft gemacht werden.

Durch die rechtzeitige, begründete Entschuldigung der Partei, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, wird die Schiedsstelle in die Lage versetzt, den Termin aufzuheben oder zu verlegen.

VV zu § 23

1. Die geladene Partei hat zu dem anberaumten Termin grundsätzlich persönlich zu erscheinen, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die gesetzlich vertreten wird, eine Handelsgesellschaft, eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder eine juristische Person. Für natürliche Personen, die gesetzlich vertreten werden, insbesondere für Minderjährige, handelt die gesetzliche Vertretung. Für Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter sowie für juristische Personen (eingetragener Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, Genossenschaft) deren Organe. Bei einer Mehrheit gesetzlicher Vertreter ist eine gegenseitige Bevollmächtigung zulässig. In Strafsachen ist § 33 Abs. 1 zu beachten. Von der Pflicht zum Erscheinen kann die Partei nur entbunden werden, wenn sie sich aus den in § 22 Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen entschuldigt und diese Gründe glaubhaft macht (vgl. VV 6 zu § 22).

2. Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem Termin entsandt hat, diese zur Aufklärung des Sachsverhalts in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf. Die bevollmächtigte Person ist zu unterscheiden vom Beistand (§ 26). Erforderlich ist, dass die bevollmächtigte Person – wie die Partei – Angaben zum Sachverhalt machen kann. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten muss die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist. 

VV zu § 24

1. Nichtöffentlichkeit der Schlichtungsverhandlung

Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, damit die Parteien oder ihre Vertretung die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aus­sprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte haben. Außer den Parteien, ihren gesetzlichen oder rechts­geschäftlichen Vertretern, den Betreuern, den Bei­ständen, etwa zugezogenen Dolmetschern, zu vernehmenden Zeugen und anzuhörenden Sachverständigen sowie der Leitung des Amtsgerichts oder dem von ihr beauftragten Richter ist niemandem die Anwesenheit in der Schlichtungsverhandlung gestattet.

2. Feststellung der Identität

2.1 Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson davon zu überzeugen, dass die Parteien diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Kennt sie die Parteien nicht, so müssen diese ihre Angaben zur Person nachweisen. Dies kann durch einen Pass, Personalausweis, Führerschein oder ähnliche Urkunden mit Lichtbild geschehen. Bei ungenügendem Nachweis hat die Schiedsperson die Ausübung ihres Amtes abzulehnen (§ 18 Abs. 1).

2.2 Tritt für eine Person ein Betreuer auf, so muss dieser durch Vorlegen zum Beispiel der Bestellungsurkunde seine Vertretungsbefugnis nachweisen. Tritt für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen nur ein Elternteil auf, so muss dieser der Schiedsstelle eine von dem anderen Elternteil ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass der Erschienene den anderen Elternteil vertreten darf.

VV zu § 25

1. Außerhalb der Schlichtungsverhandlung (z. B. bei der Antragstellung) ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig.

2. In der Schlichtungsverhandlung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - abgesehen von dem in § 25 Satz 2 geregelten Fall - eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur dann zulässig, wenn die Partei eine juristische Person (eingetragener Verein, Stiftung, Handelsgesellschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit - z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft -, Gemeinde, Landkreis, Kirchengemeinde oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts) oder eine Handelsgesellschaft (OHG, KG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) ist.

3. Als Vertretung kann nur eine verhandlungsfähige Person zugelassen werden, die eine von dem Vertretenen oder dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Vollmacht vorlegt.

4. In Strafsachen gilt § 33 Abs. 1 Satz 2.

VV zu § 26

1. Jede Partei kann zur Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Beistand mitbringen.

Beistand ist eine Person, die neben der persönlich er­schiene­nen Partei zu deren Unterstützung in der Schlichtungsverhand­lung erscheint.

2. Ein aktiv störendes Betragen eines sonstigen Beistandes berechtigt zur Zurückweisung.

3. Mitglieder der Rechtsanwaltschaft dürfen nicht zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Rechtsbeistände, auch soweit sie nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

4. Nicht zurückgewiesen werden darf ferner der Beistand einer lese- oder schreibunkundigen Person oder einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig oder blind, taub oder stumm ist.

VV zu § 27

1. Zur Aufklärung der Streitsache darf die Schiedsstelle auch ohne Zustimmung der Parteien Beweis erheben. Sie wird aber von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, weil die gerichtsförmige Feststellung des Sachverhalts nicht zu ihren Aufgaben gehört.

2. Mittel der Beweiserhebung sind insbesondere:

  • die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen,
  • die Augenscheinseinnahme mit Zustimmung der Parteien und
  • die Einsicht in Urkunden oder Akten.

Gegen Zeugen und Sachverständige darf kein Zwang zum Erscheinen und zur Aussage bzw. zur Gutachtenerstattung ausgeübt werden. Die Zeugen und Sachverständigen werden mündlich oder durch einfachen Brief geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Aussage bzw. zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet sind und dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung haben. Ist bei der Schiedsstelle von einer Partei ein Betrag für die Entschädigung des Zeugen oder für die Vergütung eines Sachverständigen eingezahlt worden, so teilt dies die Schiedsperson bei der Ladung mit und gibt die Höhe des eingezahlten Betrages an.

In das Protokoll werden Angaben über eine Beweiserhebung nicht aufgenommen.

3. Die Schiedsstelle ist zur Abnahme eines Eides oder zur Ent­gegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht befugt.

VV zu § 28

1. Form und Inhalt des Protokolls

1.1 Ein Protokoll ist auch dann zu fertigen, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist.

1.2 Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in das Protokollbuch eingeschrieben und mit der fortlaufenden Nummer versehen, unter der die Sache im Vorblatt zum Protokollbuch eingetragen ist.

1.3 Im Protokoll werden für den Ort der Verhandlung auch die Straße und die Hausnummer angegeben, wenn die Gemeinde in mehrere Bezirke geteilt ist.

1.4 Die Parteien sind so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Anzugeben sind Vor- und Familiennamen (Ehenamen) oder der gemeinsame Name (Lebenspartnerschaftsname) - ggf. auch die Geburtsnamen - sowie die Wohnanschrift. Zur Unterscheidung häufig vorkommender Namen können der Geburtstag und der Geburtsort angegeben werden.

1.5 Der gesetzliche Vertreter, der Betreuer, das Organ einer juristischen Person oder der Bevollmächtigte sind als solche im Protokoll neben der Partei anzugeben. Das Gleiche gilt für Dolmetscher. Angaben über die Zeugen sind nicht erforderlich.

1.6 Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertretung nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen.

2. Fassung der Vereinbarung

2.1 Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, worin der streitige Anspruch besteht und aus welchem Rechtsverhältnis er entstanden ist. Hinsichtlich der Einwendungen der Gegenpartei genügt die Angabe, dass der Anspruch ganz oder teilweise bestritten wurde.

2.2 Aus dem Protokoll muss sich ergeben, worauf die Parteien sich geeinigt haben, insbesondere was die eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt zu leisten oder zu gestatten hat.

Werden Teilleistungen (Ratenzahlungen) vereinbart, so sind auch Höhe und Fälligkeitsdaten der einzelnen Teilleistungen anzugeben; ferner ist klarzustellen, ob - wenn der Schuldner mit einer Teilleistung in Verzug gerät - der Vergleich insgesamt hinfällig sein soll (bedingter Vergleich) oder ob der Schuldner in diesem Fall zu sofortiger Zahlung der gesamten Restsumme verpflichtet sein soll (Verfallklausel).

2.3 Wenn und soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzuhalten.

3. Erfolglosigkeit der Schlichtung

3.1 Im Falle der Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen (§ 5 Abs. 1 und 2 BbgSchlG). Diese ist nach dem Muster in der Anlage 4 zu fertigen.

3.2 Die Gründe, die zur Erfolglosigkeit der obligatorischen Schlichtung führen, sind in § 5 Abs. 1 BbgSchlG angeführt.

Danach gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert, wenn

  1. die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und kein neuer Termin bestimmt wird,
  2. die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann, oder
  3. binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt und auch der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt wurde (vgl. Nr. 1. zu VV 21).

VV zu § 29

Ein in der Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Die Schiedsperson hat deshalb darauf hinzuwirken, dass die Unterschriften am Schluss der Schlichtungsverhandlung geleistet werden. Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden.

VV zu § 30

1. Rechtsnachfolger sind Personen, auf die der in dem Vergleich genannte Anspruch nach Abschluss des Vergleichs durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbschaft) oder in Form der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Abtretung oder Pfändung und Überweisung des Anspruchs)   übergegangen ist.

2. Jede Partei kann - gegen Zahlung der Dokumentenpauschale - eine oder mehrere Abschriften des Protokolls verlangen. Über die Erteilung von Abschriften braucht die Schiedsperson keinen Vermerk im Vorblatt oder Protokollbuch zu machen.

3. Eine Ausfertigung des Protokolls kann nur von der Partei verlangt werden, die eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (§ 31) betreiben will. Im Gegensatz zur Abschrift muss die Erteilung einer Ausfertigung am Schluss der Urschrift des Protokolls vermerkt werden.

4. Die Ausfertigung des Protokolls besteht aus einer wörtlichen Abschrift des Protokolls mit allen dazugehörigen Vermerken und einer Abschrift der Kostenrechnung. Unter die Abschrift wird folgender Ausfertigungsvermerk gesetzt:

"Die vorstehende, in dem Protokollbuch unter Nummer ... eingetragene Verhandlung, wird ausgefertigt für ... (Bezeichnung der Partei oder des Rechtsnachfolgers).

(Ort und Datum, Unterschrift mit Funktionsbezeichnung - Schiedsmann/Schiedsfrau - und Dienstsiegel der Schiedsstelle)."

Mehrere Blätter einer Ausfertigung sind fest miteinander zu verbinden. Die Verbindung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.

VV zu § 31

1. Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Vollstreckungsklausel betrieben werden.

2. Beantragt eine Partei eine vollstreckbare Ausfertigung, so verweist die Schiedsperson die Partei mit der nach § 30 her­gestellten Ausfertigung des Protokolls an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Schiedsstelle selbst kann die vollstreckbare Ausfertigung weder ausfertigen noch beantragen.

3. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht selbst verwahrt. Die Schiedsstelle vermerkt diese Mitteilung des Amtsgerichts auf der Urschrift des Protokolls.

VV zu § 32

1. Sachliche Zuständigkeit

1.1 In Strafsachen kann die Schiedsstelle als Vergleichsbehörde nach § 380 StPO tätig werden. Dabei handelt es sich um die Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung sowie um eine Straftat des Vollrausches (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat ein hier genanntes Vergehen ist. Werden der Schiedsstelle noch andere Straftaten vorgetragen, so gibt sie dem Antragsteller anheim, bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht Strafanzeige zu erstatten (§ 158 StPO).

1.2 Geht es der antragstellenden Partei nicht um die Bestrafung des Täters, sondern um den Ersatz des Schadens oder um Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Das Verfahren richtet sich dann allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes.

2. Gemischte Streitigkeiten

Macht die antragstellende Partei in einer Strafsache zugleich auch einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schadensersatz) oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre) geltend (sog. "gemischte Streitigkeiten"), so verfährt die Schiedsstelle nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Gesetzes (§§ 32 bis 36).

3. Die einzelnen Delikte

3.1 Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn der Hausfriedensbruch dadurch begangen wird, dass eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die geschützten Räumlichkeiten gegen den Willen des Berechtigten eindringt (§ 124 StGB), weil es sich hierbei nicht um ein Privatklagedelikt im Sinne von § 380 StPO handelt.

3.2 Beleidigung

3.2.1 Unter Beleidigung im Sinne von § 374 Abs. 1 Nr. 2, § 380 StPO sind folgende Straftaten zu verstehen:

  • "einfache" Beleidigung,
  • üble Nachrede,
  • Verleumdung und
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Unter den Begriff der "einfachen" Beleidigung (§ 185 StGB) fallen alle formalen Beleidigungen, aber auch das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten. Die Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit begangen werden.

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begeht, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentli­chen Meinung  herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Um eine üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 188 StGB) handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) durch eine formale Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung zählen die Pietät schwer verletzende Angriffe auf die Ehre eines Verstorbenen.

3.2.2 Für einen Sühneversuch ist kein Raum bei einer Beleidigung, die gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft (z. B. den Stadt- oder Gemeinderat oder ein Organ eines Kommunalverbandes) gerichtet ist (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 194 Abs. 4 StGB).

3.2.3 Für einen Sühneversuch bei Beleidigung ist ferner kein Raum, wenn sie gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen ist oder sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gegen eine Behörde der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts richtet (§ 380 Abs. 3 StPO, § 194 Abs. 3 StGB).

3.3 Briefgeheimnis

3.3.1 Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer Weise (§ 202 StGB), wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Das Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.

3.3.2 Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB oder ein Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB vorliegt.

Das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet.

Einen Verwahrungsbruch begeht, wer ein in dienstlicher Verwahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

Diese Delikte können nicht mit der Privatklage verfolgt werden.

3.4 Körperverletzung

3.4.1 Eine Körperverletzung (§ 223 StGB) begeht, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt.

3.4.2 Um eine vorsätzliche Körperverletzung handelt es sich, wenn der Täter weiß und will, dass er durch seine Handlung einen anderen misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

3.4.3 Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und dadurch die Körperverletzung herbeiführt.

3.4.4 Ein Sühneversuch ist unzulässig bei vorsätzlicher Körperverletzung, die durch Beibringung von Gift oder von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen ist (§ 224 StGB, gefährliche Körperverletzung).

3.4.5 Ein Sühneversuch ist auch dann notwendig, wenn die vorsätzliche Körperverletzung gemäß 3.4.1 nur versucht worden ist (§ 223 Abs. 2 StGB, versuchte einfache Körperverletzung).

3.5 Bedrohung

3.5.1 Eine Bedrohung (§ 241 StGB) begeht, wer einen ande­ren mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Eine Bedrohung begeht auch, wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, zum Beispiel Mord, Totschlag, Brandstiftung, Raub, Vergewaltigung.

3.5.2 Ein Sühneversuch ist unzulässig bei Nötigung oder Nötigungsversuch. Eine Nötigung nach § 240 StGB liegt vor, wenn die Bedrohung begangen wird, um den Bedrohten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen.

3.6 Sachbeschädigung

3.6.1 Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Ein Sühneversuch ist bei der Sachbeschädigung auch dann notwendig, wenn sie nur versucht worden ist.

3.6.2 Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer solchen Sache oder eines solchen Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert werden (§ 304 StGB, gemeinschädliche Sachbeschädigung) oder wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder teilweise zerstört wird (§ 305 StGB, Zerstörung von Bauwerken).

3.7 Vollrausch

3.7.1 Einen Vollrausch (§ 323a StGB), der einen Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 StPO erforderlich macht, begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Hausfriedensbruch, eine Beleidigung, eine Verletzung des Briefgeheimnisses, eine Körperverletzung, eine Bedrohung oder eine Sachbeschädigung begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

3.7.2 Rausch ist der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Zustand der akuten Intoxikation.

3.7.3 Schuldunfähig infolge des Rausches ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel hervorgerufenen vorübergehenden Beeinträchtigung der Hirntätigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3.7.4 Die Regelung des § 323a StGB erfasst auch solche Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches nicht auszuschließen ist.

4. Soweit die aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss der Antragsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht einen Strafantrag stellen (§ 77 b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Schlichtungsantrag bei der Schiedsstelle eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77 b Abs. 5 StGB). Der Strafantrag ist keine Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren.

5. Die Parteien des Schlichtungsverfahrens in Strafsachen

5.1 Die antragstellende Partei

5.1.1 Antragsberechtigt in Strafsachen kann nur die verletzte Person sein oder wer nach den Strafgesetzen ein selbständiges Antragsrecht hat (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO).

5.1.2 Für Verletzte, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, treten die gesetzlichen Vertreter und für juristische Personen deren Organe auf (§ 374 Abs. 3 StPO).

5.2 Die Gegenpartei

5.2.1 Gegenpartei in Strafsachen kann nur eine natürliche, niemals eine juristische Person sein.

5.2.2 Gegenpartei können auch Heranwachsende sein, d. h. Personen, die zurzeit der Begehung der Tat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

5.2.3 Volljährige, für die eine Betreuung angeordnet ist, müssen im Schlichtungsverfahren persönlich auftreten. Die Betreuer dürfen als Beistand erscheinen. Wird ein Vergleich geschlossen, der die nicht geschäftsfähige Partei zu einer geldwerten Leistung - sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens - verpflichten soll, so muss der Betreuer mitwirken, wenn der Gegenstand des Vergleichs zu seinem Aufgabenbereich gehört. Er ist von dem Termin zu benachrichtigen. Macht die antragstellende Partei schon im Schlichtungsantrag einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch mit geltend, so soll die Schiedsperson die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, der seine Bestallungsurkunde vorlegen soll. Dem Betreuer ist in diesem Fall die Ladung zuzustellen (VV 4 zu § 22). Ist die geschäftsunfähige Person nicht durch einen Betreuer vertreten, so ist der Vergleich zwar aufzunehmen, aber nicht vollstreckbar. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

5.2.4 Ein Sühneversuch ist in Strafsachen nicht zulässig, wenn der Antrag sich gegen einen Minderjährigen oder einen psychisch Kranken richtet. In diesen Fällen kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz vor der Schiedsstelle geltend gemacht werden; dieses Verfahren richtet sich dann ausschließlich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes.

VV zu § 33

Bei dauernder tatsächlicher Verhinderung der antragstellenden Partei, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, kann das zuständige Gericht auch in diesem Fall gestatten, dass von einem Sühneversuch abgesehen wird, oder die antragstellende Partei ermächtigen, sich vertreten zu lassen.

VV zu § 34

Die Kenntnis der Namen der Parteien oder deren Vertretung ist eine Voraussetzung für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung.

VV zu § 35

Bei der Zustellung der Benachrichtigung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Betreuers sind § 22 und die hierzu ergangenen VV zu beachten.

Abweichend von § 22 ist bei Strafsachen lediglich die Benachrichtigung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Betreuers erforderlich, damit er Gelegenheit erhält, ggf. am Termin als Beistand teilzunehmen. Bei "gemischten Streitigkeiten" sind der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer von vornherein zu laden (siehe VV zu § 32).

VV zu § 36

1. Ein Sühneversuch ist erfolglos verlaufen, wenn in der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist oder sich vorzeitig unentschuldigt entfernt hat (§ 36 Abs. 1). Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so gilt dies nur dann, wenn die Gegenpartei in gleicher Weise auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

2. Protokollvermerk

2.1 Über den erfolglosen Sühneversuch hat die Schiedsperson einen Vermerk in das Protokoll aufzunehmen, wenn wenigstens die antragstellende Partei erschienen war.

2.2 Der Vermerk hat zu enthalten:

  1. Ort und Zeitpunkt der Verhandlung;
  2. Vor- und Familienname (Ehename) oder gemeinsamer Name (Lebenspartnerschaftsname) - ggf. auch die der gesetzlich vertretenden Person - und die Wohnanschrift der Parteien;
  3. die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung;
  4. den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Anberaumung der Schlichtungsverhandlung;
  5. die Angabe, dass die Gegenpartei zu der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch zu der zweiten Schlichtungsverhandlung) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder dass die Parteien zwar erschienen sind, der Sühneversuch aber ohne Erfolg geblieben ist.

2.3 Erklärungen, die die Parteien in der Schlichtungsverhandlung – insbesondere zum Gegenstand der Beschuldigung – abgegeben haben, gehören nicht in den Protokollvermerk.

2.4 Die Schiedsperson hat den Vermerk zu unterzeichnen.

3. Als Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (§ 36) dient eine Ausfertigung (VV 4 zu § 30) des Protokollvermerks. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.

VV zu § 37

1. Für die praktische Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs wird auf die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 24. August 2000 (4100-III.37) "Beschleunigte Erledigung von Strafverfahren im Bereich der geringfügigen und mittleren Kriminalität; Täter-Opfer-Ausgleich" (JMBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

2. Die vom Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten erstellte Handreichung "Grundsätze für die praktische Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens" soll den Vermittlern Hilfestellung bei ihrer praktischen Tätigkeit geben; sie enthält keine verbindliche Regelung.

VV zu § 38

1. Kassenbuch und Kassenführung

Die Schiedsstelle hat ein Kassenbuch nach dem Muster der Anlage 5 zu führen. In diesem werden nur die bei der Schiedsstelle tatsächlich eingegangenen Beträge verbucht. Diese sind vorher zum Soll zu stellen.

2. Kostenrechnung

Die Kostenrechnungen sind nach dem Muster der Anlage 5a bzw. 5b zu fertigen. Sie sind zu sammeln und fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch abzuheften. Andere als die im 4. Abschnitt des Gesetzes aufgeführten Kosten - Verfahrens- und Vergleichsgebühr, Dokumentenpauschale, sonstige bare Auslagen sowie die Dolmetschervergütung - darf die Schiedsstelle nicht erheben. Unter "Schreibauslagen" gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 ist die "Dokumentenpauschal"‘ zu verstehen. Mit "Entschädigung des Dolmetschers" (§ 43 Abs. 2) ist die "Dolmetschervergütung" gemeint.

VV zu § 39

1. Die Vorschrift bestimmt, wer gegenüber der Schiedsstelle zur Zahlung der Kosten verpflichtet und somit Kostenschuldner ist. Sie ist an die Haftungsgrundsätze angelehnt, die auch sonst im Gerichtskostenrecht allgemein gelten.

2. Nach Absatz 1 haftet derjenige, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat, für alle Kosten, die durch die Tätigkeit entstehen. Diese Regelung entspricht dem allgemein geltenden Veranlasserprinzip. Beim Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen trägt der Beschuldigte die Kosten.

3. Absatz 2 bestimmt, dass neben dem Veranlasserschuldner auch noch weitere Kostenschuldner treten können. Das Wort "ferner" stellt klar, dass das Vorhandensein eines Kostenschuldners nach Absatz 2 die Kostenhaftung nach Absatz 1 nicht berührt.

4. Die in Absatz 4 Satz 1 angeordnete gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass die Schiedsstelle die Zahlung der Kosten nur einmal fordern kann, es aber in der Regel in ihrem Ermessen steht, von welchem der Schuldner sie die Zahlung verlangt. Sie kann die Zahlung aller Kosten von einem Schuldner verlangen oder aber mehrere Schuldner zu Teilbeträgen heranziehen. Bis zur vollständigen Zahlung der Kosten bleiben sämtliche Kostenschuldner verpflichtet (§ 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung tritt sowohl dann ein, wenn die Kostenschuldner jeweils nach den Absätzen 1 oder 2 zur Zahlung verpflichtet sind, als auch dann, wenn die Zahlungspflicht mehrerer Schuldner auf nur einem dieser Absätze beruht.

5. Hat sich die Gegenpartei in einem Vergleich bereit erklärt, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen, so ist diese zunächst als Kostenschuldner heranzuziehen. Erst wenn feststeht, dass die Gegenpartei nicht zahlen will oder zur Zahlung nicht in der Lage ist, kann sich die Schiedsstelle an die antragstellende Partei als Gesamtschuldner wenden. Aus diesem Grund ist der Kostenvorschuss erst nach Eingang aller Kosten zurückzuzahlen. Ist keiner der Kostenschuldner zur Zahlung bereit oder in der Lage, hat die Schiedsstelle die Gemeinde gemäß § 41 Abs. 2 um Beitreibung zu ersuchen.

6. Ist im Vergleich eine Kostenregelung ausnahmsweise vergessen worden, so stellt nunmehr Absatz 3 klar, dass dann jede der Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte trägt; die jeweiligen Beträge werden dann mit entsprechenden Kostenrechnungen eingefordert werden.

VV zu § 40

Die Schiedsstelle ist im Regelfall gehalten, einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Sie darf hiervon nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde das für sie kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, der Termin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst oder eine Abschrift der Ausfertigung erteilt.

Eingegangene Vorschüsse sind unverzüglich in Spalte 4 des Vorblatts zum Protokollbuch einzutragen.

VV zu § 41

1. Die Kostenrechnungen bestehen aus der Urschrift und mehreren Abschriften. Sämtliche Kostenrechnungen, die nach dem Muster der Anlage 5a oder 5b gefertigt sind, müssen von der Schiedsperson unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

2. Eine Abschrift der Kostenrechnung übergibt die Schiedsperson dem Schuldner oder übersendet sie mit der Post. Gleichzeitig fordert sie ihn zur Zahlung binnen eines Monats auf und droht die Einleitung des Beitreibungsverfahrens bei Nichtzahlung binnen der genannten Frist an. Handelt es sich bei dem Schuldner um die antragstellende Partei, erfolgt die Zahlungsaufforderung nur hinsichtlich des nach Verrechnung des eingezahlten Vorschusses verbleibenden Betrages.

Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, so leitet die Schiedsstelle das Beitreibungsverfahren ein, indem sie eine Abschrift der Kostenrechnung an die Gemeinde übersendet und um Beitreibung des noch zu zahlenden Betrages bittet (Anlage 5b).

3. Nicht verbrauchte Vorschüsse zahlt die Schiedsperson an die antragstellenden Parteien gegen entsprechenden Zahlungsnachweis zurück; bei vollständiger Abrechnung am Schluss einer Schlichtungsverhandlung lässt sich die Schiedsperson die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses von der antragstellenden Partei auf der Urschrift der Kostenrechnung quittieren.

VV zu § 42

1. Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrages.

2. Die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeiten des Falles die Gebühr erhöht werden darf, können auch dann gegeben sein, wenn mehrere Personen auf einer oder auf beiden Seiten vorhanden oder wechselseitige Anträge zu verhandeln sind, wenn mehrere Schlichtungstermine notwendig sind oder der einzige Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Gebührenerhöhung ist im Kassenbuch (§ 10) kurz zu begründen.

VV zu § 43

1. Die Dokumentenpauschale beträgt für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro; dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Ausdruck, Formular) das Dokument hergestellt wird.

Die Dokumentenpauschale wird erhoben:

  1. für die Aufnahme eines zu Protokoll der Schiedsstelle gestellten Antrages,
  2. für die an die Parteien gerichtete Schreiben sowie für den Schriftverkehr, den die Schiedsstelle zur sachgerechten Durchführung des Schlichtungsverfahrens an Dritte richtet und der den Parteien mitzuteilen ist,
  3. für Ausfertigungen und Abschriften von Vergleichen, für eine Erfolglosigkeits- und/oder eine Sühnebescheinigung,
  4. für Ladungen und Terminnachrichten.

2. Unzulässig ist die Erhebung Dokumentenpauschale für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, für die von Amts wegen zu erstellenden Kostenrechnungen sowie für den Schriftverkehr mit dem Amtsgericht und mit dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor.

3. Zu den zu erstattenden notwendigen baren Auslagen gehören außer den Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers insbesondere die Postgebühren für den Schriftverkehr (einschließlich der Kosten einer förmlichen Zustellung) - den die Schiedsstelle mit den Parteien oder sonst in deren Interesse führt -, die Gebühren für die aus gleichem Anlass geführten Telefongespräche und die Fahrtkosten der Schiedsperson, wenn auf Antrag der Parteien außerhalb des Amtsraumes verhandelt worden ist.

4. Dolmetschervergütung

4.1 Nur einem hinzugezogenen Dolmetscher steht eine Vergütung zu. Wenn eine Partei lediglich einen sprachkundigen Beistand zur Schlichtungsverhandlung mitgebracht hat, steht diesem keine Dolmetschervergütung zu.

4.2 Die Schiedsstelle sollte zunächst versuchen, wegen der Höhe der Vergütung eine Einigung zwischen den Parteien und dem Dolmetscher zu erzielen. Dadurch würde sich eine Festsetzung durch das Amtsgericht erübrigen.

4.3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt, hat die Schiedsstelle dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Entschädigung des Dolmetschers betreffende schriftliche Erklärungen der Parteien vorzulegen.

VV zu § 44

1. Von der Befugnis, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, soll die Schiedsstelle in der Regel nur Gebrauch machen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht zahlen kann. Zur Glaubhaftmachung können eine Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Arbeitslosennachweis, ein Sozialhilfebescheid oder andere geeignete Unterlagen genügen.

2. Die Schiedsperson vermerkt in der Spalte "Bemerkungen" der Kostenrechnung, wenn sie Kosten ermäßigt oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absieht.

3. Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für den Schuldner bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen.

VV zu § 45

1. Werden gegen den Kostensatz Einwendungen bei der Schiedsstelle erhoben, so hat diese sie unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme und einer Abschrift des Protokolls und mit etwa vorhandenen weiteren, das Schlichtungsverfahren betreffenden Schriftstücken dem Amtsgericht zuzuleiten.

2. Einer im Rahmen des Einwendungsverfahrens an sie ergehenden Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme und zur Vorlage von Akten hat die Schiedsstelle unverzüglich Folge zu leisten.

VV zu § 46

1. Die Vorschriften des § 46 sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen der Gemeinde oder dem Amt und der Schiedsstelle abgeändert werden.

2. Die Schiedsstelle kann mit der Gemeinde oder dem Amt eine Vereinbarung darüber treffen, wie und zu welcher Zeit die Schiedsstelle regelmäßig wegen der Einkünfte abzurechnen hat. Bei der Abrechnung kann die Vorlage des Kassenbuchs, der Sammlung der Kostenrechnungen sowie des Protokollbuchs nebst Vorblatt verlangt werden. Gebühren und Auslagen, die der Gemeinde oder dem Amt - z. B. bei einer Beitreibung - zugeflossen sind, sind der Schiedsstelle zu überweisen.

3. Die Schiedsstelle hat amtliche Gelder, die bei ihr eingehen - abgesehen von Dokumentenpauschale und von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen -, bis zur Abrechnung mit der Gemeinde oder dem Amt gesondert von sonstigen Geldbeständen zu verwahren.

Allgemeines

Soweit diese Allgemeine Verfügung von weiteren Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Arbeitshilfe zugrunde gelegt wird, ergeht zu § 5 Abs. 3 BbgSchlG der Hinweis, dass mangels Befugnis zur Führung des Landessiegels bei Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit der Schlichtung die Unterschrift der für die weitere Gütestelle handelnden Person genügt.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1993 (JMBl. S. 4) außer Kraft.

Potsdam, den 9. April 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Anlagen