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Bodenschätzung
Bildung von Schätzungsausschüssen, Berufung von Mitgliedern
Bodenschätzung
Bildung von Schätzungsausschüssen, Berufung von Mitgliedern
vom 24. September 1998
Außer Kraft getreten
Die Bildung und der Einsatz von Schätzungsausschüssen ist unter 1.4 der o. a. Arbeitsanleitung geregelt. Nach § 7 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) ist für jeden FA-Bezirk ein Schätzungsausschuss zu bilden.
In einzelnen ALS-Finanzämtern stößt die Gewinnung Ehrenamtlicher Bodenschätzer (EBS) auf Schwierigkeiten bzw. sind die Einsatzmöglichkeiten bereits gewonnener Bodenschätzer in bestimmten Zeiträumen nicht ausreichend gegeben.
Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Schätzungsarbeiten sowie der erheblichen territorialen Ausdehnung der ALS-Bezirke erscheint es auch aus Kostengründen in ausgewählten Fällen zweckmäßig, Mitglieder der Schätzungsausschüsse zu gewinnen und zu verpflichten, die in mehreren Finanzamtsbereichen eingesetzt werden können.
Der Vorsteher des Finanzamtes, der die Verpflichtung vornimmt, kann auf Vorschlag des ALS im Benehmen mit den Vorstehern der Finanzämter, in deren Bereich der EBS zusätzlich tätig werden soll, die Verpflichtung für weitere Finanzamtsbereiche (ALS-Sachbezirk und angrenzende FÄ) vornehmen. Dieses sollte bevorzugt in Übereinstimmung mit der Vertreterregelung der ALS erfolgen (Vfg. vom 12.02.1997, O 2115 - St 315).
Bei der Festlegung der Zuständigkeit ist sowohl die Lage der Bodenschätzungsobjekte als auch der Wohnort des EBS zu berücksichtigen.
Die Finanzämter, für die der EBS tätig werden soll, sind in der „Niederschrift über die eidesstattliche Verpflichtung" (Vordruck Nr. 610/11) aufzuführen. Die Niederschriften der eidesstattlichen Verpflichtung sind an das Fachreferat der OFD zu senden.
Die Vergütung der EBS erfolgt jeweils durch das FA, in dem sich das Bodenschätzungsobjekt befindet. Das Einverständnis der jeweiligen Kreisstellen der Bauernverbände und der Landwirtschaftsämter sind einzuholen.