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Schadenshaftung bei zulässigen Privatfahrten mit personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen zur uneingeschränkten und eingeschränkten Nutzung

Schadenshaftung bei zulässigen Privatfahrten mit personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen zur uneingeschränkten und eingeschränkten Nutzung
vom 14. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 33], S.805)

1 Allgemeiner Haftungsgrundsatz für Schadensfälle anlässlich einer zulässigen Privatfahrt

1.1 Kommt es während einer zulässigen Privatfahrt zu einem Unfall, haftet das Land für Fremdschäden wie ein Haftpflichtversicherer nach § 2 Absatz 2, § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG).

1.2 Die Haftung der Berechtigten nach Nummer 10, Nummer 11.1 und Nummer 11.2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) richtet sich bei zulässigen Privatfahrten als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer im Falle von Eigenschäden - also für Sachschäden, die unmittelbar am Dienstkraftfahrzeug oder an sonstigem Landeseigentum entstanden sind - nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Das beamtenrechtliche Haftungsprivileg nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 60 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gilt hier nicht. Die Berechtigten nach Nummer 10, Nummer 11.1 und Nummer 11.2 DKfzRL haften gemäß § 823 BGB für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.

2 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Berechtigten, die nach Nummer 10 und Nummer 11 DKfzRL ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer bei Privatfahrten nutzen dürfen, kann für Eigenschäden im Einzelfall auf 1 000 Euro je Schadenfall begrenzt werden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

3 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2020 in Kraft.