Suche
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden bei Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Zuständigkeit des Technischen Finanzamtes Cottbus
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden bei Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Zuständigkeit des Technischen Finanzamtes Cottbus
vom 6. September 2004
Nach § 4 Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF ist das Technische Finanzamt Cottbus gegenüber allen Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zuständig für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie für Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetz.
Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie für Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gegenüber Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten.