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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden bei Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Zuständigkeit des Technischen Finanzamtes Cottbus

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden bei Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Zuständigkeit des Technischen Finanzamtes Cottbus

vom 6. September 2004

Nach § 4 Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF ist das Technische Finanzamt Cottbus gegenüber allen Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zuständig für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie für Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetz.

Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie für Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gegenüber Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten.