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Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 21. März 1994 mit den Bestimmungen über die Gewährung von Mehrleistungen vom 21. März 1994 und der Beitragsordnung vom 21. März 1994

Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 21. März 1994 mit den Bestimmungen über die Gewährung von Mehrleistungen vom 21. März 1994 und der Beitragsordnung vom 21. März 1994
vom 21. März 1994

Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg - nachstehend Kasse genannt - hat auf Grund der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) am 21. März 1994 die folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen

§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, örtliche Zuständigkeit, Geschäftsjahr, Personal, Veröffentlichungen

(1) Die Kasse führt den Namen Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder). Sie ist errichtet mit Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV) vom 22.12.1992 (GVBl. II Nr. 76 S. 794).

(2) Die Kasse ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die Kasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Land Brandenburg nach § 2 der Satzung versicherten Personen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Geschäfte der Kasse werden vom Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.

(6) Die amtlichen Bekanntmachungen der Kasse werden im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg veröffentlicht.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Kasse für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Personen ergibt sich aus den geltenden Vorschriften. Danach sind, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, bei der Kasse versichert:

  1. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich deren Jugendfeuerwehren, auch wenn sie im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes oder des Luftschutzdienstes tätig werden (§ 539 Abs. 1 Nr. 8 und 12 Buchst. a RVO),
  2. alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses im Feuerwehrdienst Beschäftigten (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO),
  3. Lernende und ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Betriebsstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen im Feuerwehrdienst (§ 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO),
  4. die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen (§ 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO),
  5. Personen, die wie ein nach Nr. 1 und 2 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist (§ 539 Abs. 2 RVO),
  6. die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Kasse sowie die Beschäftigten der Kasse in Ausübung einer Tätigkeit für die Kasse.

§ 3
Mitglieder der Kasse

(1) Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des Geschäftsgebietes; Landkreise nur dann, wenn sie eine eigene Feuerwehr unterhalten (§ 1 Abs. 1 FUKV).

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Feuerwehrunternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§§ 659, 769 Abs. 1 RVO).

(3) Die Mitglieder werden nach Bedarf in einem Mitglieder- (Unternehmer-) Verzeichnis eingetragen. Auf Antrag wird ihnen ein Mitgliedschein ausgestellt.

(4) Die Mitglieder sind gemäß §§ 660, 769 Abs. 1 RVO verpflichtet, die in ihrem Unternehmen Beschäftigten darüber zu unterrichten,

  1. dass sie bei einem Unfall im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind,
  2. wo sich die Geschäftsstelle der Kasse befindet,
  3. innerhalb welcher Frist (§ 1546 RVO) Ansprüche auf Unfallentschädigung anzumelden sind.

Abschnitt II
Organisation

§ 4
Organe

(1) Für die Organe der Kasse gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV).

(2) Selbstverwaltungsorgane der Kasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

§ 5
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je fünf Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 und 51 Abs. 4 SGB IV).

(2) Der Vorstand besteht aus je zwei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 und 51 Abs. 4 SGB IV).

Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt ist, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten. Im Vertretungsfall ist eine Abweisung von der nach § 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zulässigen Anzahl der Beauftragten möglich.

(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Kasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).

§ 6
Wahl der Selbstverwaltungsorgane

Für die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Vierte Buch Sozialgesetzbuch und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder anderen ihnen übertragbare Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes (§ 40 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens 5 Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV).

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt in der Regel sechs Jahre, sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger des Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).

(4) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.

(5) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflicht entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten (§ 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV).

(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.

(7) Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.

§ 8
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen

(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und eine stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus der Gruppe zu wählen, welcher der Vorsitzende nicht angehört (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.

(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Ablauf des 30.09. eines jeden Geschäftsjahres (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach der Neuwahl eines Organs wechselt der Vorsitz erstmals mit dem Ablauf des 30.09. des folgenden Geschäftsjahres.

§ 9
Geschäftsordnungen, Sitzungen und Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(3) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der gesonderten Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).

(4) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(5) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 SGB IV), wenn es sich handelt um

  1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern der zuständige Ausschuss nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfiehlt,
  2. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Kasse, die sich durch gesetzliche Änderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben oder textliche Änderungen auf Grund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren,
  3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist,
  4. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist.

(6) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).

(7) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (Absatz 8) nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(8) Zum Erlass oder zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. Der Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden; sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln (§ 66 Abs. 1 SGB IV).

(2) den Ausschüssen kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtssetzung, übertragen werden. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten §§ 63 und 64 SGB IV entsprechend.

§ 11
Beanstandung von Organbeschlüssen

(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 1 SGB IV).

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen (§ 38 Abs. 2 SGB IV).

§ 12
Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinen Stellvertreter zu wählen und abzuberufen (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
  2. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 52 SGB IV),
  3. die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung zu beschließen und zu ändern (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
  4. die Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),
  5. die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Kasse zu beschließen (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
  6. die Unfallverhütungsvorschriften zu beschließen (§ 708 RVO),
  7. den Haushaltsplan (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) festzustellen, sowie das Nähere über die Beiträge, die Betriebsmittel und die Rücklage zu bestimmen,
  8. dem Vorstand und dem Geschäftsführer wegen der Jahresrechnung Entlastung zu erteilen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
  9. die Stelle zu bestimmen, welche im Widerspruchsverfahren entscheidet und die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahrnimmt,
  10. die Säumniszuschläge festzusetzen,
  11. über die Entschädigung nach § 7 Abs. 6 der Satzung zu beschließen,
  12. über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung zu beschließen,
  13. über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, zu beschließen,
  14. die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie ihre Stellvertreter in den Widerspruchs-ausschuss zu berufen und abzuberufen (§ 17 Abs. 4),
  15. über Änderungen im Bestand der Kasse und deren vermögensrechtlichen Folgen zu beschließen (§ 650, 769 Abs. 1 RVO).

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse, soweit Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen und abzuberufen (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
  2. die Geschäftsordnung des Vorstandes zu beschließen (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
  3. die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 3) und Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der besonderen Ausschüsse nach § 17 As. 1 zu erlassen (§ 36a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 5 SGB IV),
  4. die Mitglieder und Stellvertreter für Ausschüsse nach § 66 SGB IV zu bestellen,
  5. den Haushaltsplan aufzustellen (§ 70 Abs. 1 SGB IV),
  6. der Vertreterversammlung die Entschädigungsregelung für die Organe vorzuschlagen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),
  7. über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu beschließen (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),
  8. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
  9. das Ergebnis zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane und Änderungen in ihrer Zusammensetzung mitzuteilen (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV),
  10. die Richtlinien für die Unfallverhütung und die Erste Hilfe bei Unfällen sowie Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften zu beschließen,
  11. die nach der Beitragsordnung (Anhang zu § 19 Abs. 2 der Satzung) zugewiesenen Angelegenheiten zu beschließen,
  12. Verhängung von Geldbußen, soweit diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen wird,
  13. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind,
  14. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,
  15. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.

§ 14
Geschäftsführer

(1) Geschäftsführer der Kasse ist der Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(3) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 15
Vertretung der Kasse

(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer obliegt.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Kasse bestimmen.

(3) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt im Rahmen seines Aufgabenreichs die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Kasse abgegeben, und zwar soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft und der Bezeichnung der Kasse unterschreibt. Bei Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung durch den Geschäftsführer fügt dieser den Namen der Kasse, die Bezeichnung "Der Geschäftsführer" und seine Unterschrift bei. In den Fällen des § 13 Abs. 2 der Satzung ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz "Für den Vorstand" vorzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Stellvertreter entsprechend, er fügt die Worte "In Vertretung (i. V.)" bei.

(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Kasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.

Abschnitt III
Entschädigungsleistungen und Verfahren

§ 16
Leistungen, Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), Mehrleistungen

(1) Die Kasse gewährt Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Sozialgesetzbuches und der Reichsversicherungsordnung sowie den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften.

(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf 108.000 DM festgesetzt (§ 575 Abs. 2 Satz 2 RVO).

(3) Die Kasse gewährt Mehrleistungen nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Vorschrift (Bestimmung von Mehrleistungen).

§ 17
Rentenausschuss, Widerspruchsausschuss

(1) Die förmliche Feststellung nach § 1569a wird dem Rentenausschuss, der Erlass von Widerspruchsbescheiden dem Widerspruchsausschuss übertragen (besondere Ausschüsse nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 3 je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Geschäftsführer oder ein vom ihm beauftragter Mitarbeiter des Versicherungsträgers mit. Beratung und Beschlussfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Die nach Satz 1 mitwirkungsberechtigten Mitarbeiter des Rentenausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Der Vorstand bestellt für den Rentenausschuss jeweils mindestens drei Vertreter der Versicherten und der Arbeitsgeber, die einzeln in alphabetischer Reihenfolge nach jeder Ausschusssitzung wechselnd ihre Gruppen im Rentenausschuss vertreten. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzung der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorganes der Kasse erfüllen (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Für sie gilt § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 der Satzung mit dem Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. Ist ein nach Satz 1 mitwirkungsberechtigtes Ausschussmitglied verhindert, ist derjenige Vertreter seiner Gruppe mitwirkungsberechtigt, der sich zur Mitwirkung in der Lage fühlt und bereit erklärt.

(4) Für den Widerspruchsausschuss gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber von der Vertreterversammlung bestellt werden. Für die Amtsentbindung/-enthebung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, die Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber sind, gilt zusätzlich § 59 Abs. 4 SGB IV entsprechend.

(5) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der besonderen Ausschüsse (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Abschnitt IV
Pflichten der Mitglieder

§ 18
Unfallanzeige

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Versicherten darüber zu unterrichten:

  1. dass sie bei einem Unfall im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind,
  2. innerhalb welcher Frist (§ 1546 RVO) Ansprüche auf Unfallentschädigung anzumelden sind.

(2) Sie haben innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden des Unfalls der Kasse in einfacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen:

  1. jeden Unfall im Feuerwehrdienst, durch den ein Versicherter getötet oder so verletzt worden ist, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird,
  2. jeden Unfall, den ein Versicherter erleidet, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wenn ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird oder andere Kosten entstehen, auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen. Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, ist die Anzeige auch der Ordnungsbehörde des Unfallortes zu erstatten.

(3) Die zweite Ausfertigung der Unfallanzeige ist dem Kreisbrandmeister, in kreisfreien Städten dem Leiter der Feuerwehr zu übersenden.

(4) Die Unfallanzeige ist vom Sicherheitsbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehr, welcher der Verletzte angehört, mit zu unterzeichnen.

(5) Für Berufskrankheiten gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.

Abschnitt V
Aufbringung der Mittel

§ 19
Beiträge

(1) Die Aufwendungen der Kasse für die Unfallentschädigung, Unfallverhütung, Verwaltung und Selbstverwaltung sowie für die Betriebsmittelreserve und Rücklage werden jährlich auf die Gemeinden des Geschäftsgebietes der Kasse nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl umgelegt.

(2) Die als Anhang zu dieser Vorschrift erlassene Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der Mitglieder, die Erhebung von Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 735, 769 Abs. 1 RVO), den Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV) und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen.

§ 20
Betriebsmittel, Rücklage

(1) Die Kasse kann Betriebsmittel bis zu zwei Monatsausgaben zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereithalten.

(2) Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht hat die Kasse eine Rücklage im Sinne von § 82 SGB IV anzusammeln. Ihr sind jährlich so lange fünf v. H. der jeweiligen Umlage zuzuführen, bis die Rücklage 1/4 der Aufwendungen des abgelaufenen Rechnungsjahres erreicht hat. Die Zinsen fließen bis dahin der Rücklage zu.

(3) Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass ausnahmsweise vorübergehend Zuweisungen an die Rücklage in geringerer Höhe oder nicht erfolgen.

(4) Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Entnahmen aus der Rücklage beschließen, die ihr nach näherer Bestimmung der Vertreterversammlung wieder zuzuführen sind.

§ 21
Haushaltsplan, Prüfung der Jahresrechnung

(1) Die Kasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf. Dabei sind die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) zu beachten.

(2) Die Jahresrechnung ist durch vom Vorstand zu bestellende geeignete Sachverständige zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).

(3) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).

Abschnitt VI
Unfallverhütung und Erste Hilfe

§ 22
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen

(1) Die Kasse hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Feuerwehren umfassende Unfallverhütungsmaßnahmen durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

(2) Die Kasse überwacht durch Technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung und berät ihre Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied hat die nach § 719 RVO erforderlichen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Wehrführer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Die Kasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung betrauten Personen ausgebildet werden.

(5) Gemeinden und Versicherte sind verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten.

Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

§ 23
Geldbuße bei Pflichtverletzungen

(1) Unternehmer und Versicherte handeln ordnungswidrig bei Pflichtverletzungen, die mit eine Geldbuße geahndet werden können. Die gilt insbesondere bei:

  1. Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 710 RVO),
  2. Missachtung der Befugnisse der Technischen Aufsichtsbeamten (§ 717 a RVO),
  3. Zuwiderhandlungen gegen vollstreckbare Anordnungen der Kasse (§ 717 a Abs. 1 Nr. 3 RVO),
  4. Verstoß gegen Aufklärungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten des Unternehmers (§§ 773, 1543c, 1771 RVO),
  5. Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG).

(2) In den Fällen der Nummern 1 bis 3 kann eine Geldbuße bis zu DM 20.000 festgesetzt werden.

(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten.

Abschnitt VIII
Aufsichtsbehörde

§ 24
Aufsicht über die Kasse

(1) Die Aufsicht über die Kasse führt als Aufsichtsbehörde das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.

(2) Satzungsänderungen und die Auflösung der Kasse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Abschnitt IX
Schlussbestimmung

§ 25
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft.

Frankfurt (Oder), den 21. März 1994

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

gez. J. Emmerling

ANHANG
zu § 16 Abs. 3 der Satzung derFeuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
Bestimmungen über die Gewährungvon Mehrleistungen

Vom 21. März 1994

Die Vertreterversammlung hat auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SGB IV und § 765 RVO Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung folgende Bestimmungen beschlossen:

§ 1
Personenkreis der Berechtigten

(1) Mehrleistungen erhalten Personen (einschließlich ihrer Hinterbliebenen),

  1. die gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 8 im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig sind,
  2. die als Helfer im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 RVO in den Betrieb der Feuerwehr eingegliedert werden,
  3. die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich Tätigen, welche nach § 539 Abs. 1 Nr. 12 a RVO Luftschutzdienst leisten.

(2) Die im Absatz 1 genannten Personen erhalten Mehrleistungen auch dann, wenn sie im Brandschutz des Katastrophenschutzes einschließlich des erweiterten Katastrophenschutzes tätig werden.

§ 2
Rechtsanspruch

(1) Anspruch auf Mehrleistungen während der Heilbehandlung und der Berufshilfe besteht, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalles arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist der Übergangsgeld nach den §§ 568, 568a RVO erhält. Die Mehrleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

(2) Bei Gewährung einer unfallbedingten Verletztenrente oder beim Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls sind Mehrleistungen an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

(3) Die Mehrleistungen werden nicht gewährt, wenn dadurch andere Bezüge der Verletzten oder Hinterbliebenen wegen der Gewährung von Mehrleistungen ruhen oder entzogen würden.

(4) Die Mehrleistungen sind in den Bescheiden und Mitteilungen an die Berechtigten gesondert auszuweisen.

§ 3
Mehrleistungen während der Heilbehandlung und der Berufshilfe

(1) An Mehrleistungen werden gewährt ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Krankengeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen. In den Fällen des § 561 Abs. 3 RVO gilt als Nettoarbeitseinkommen der 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Gewährung von Übergangsgeld während einer Maßnahme der Berufshilfe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 450. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 Abs. 2 SGB IV), bei unter 18jährigen den 675. Teil. Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen (§ 1152 Abs. 4 i. V. m. § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVO).

(3) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(4) Ansprüche des Verletzten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitseinkommens aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 4
Mehrleistungen zur Verletztenrente

(1) Die Mehrleistung zu einer Verletztenrente beträgt

  1. bei Gewährung der Vollrente monatlich das Zweifache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 Satz 1 RVO,
  2. bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für die die Rente gewährt wird.

(2) Die Verletztenrente und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 583 Abs. 4 RVO bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).

(3) Ein Anspruch auf Mehrleistung zum Verletzten- bzw. Übergangsgeld ist nur gegeben, soweit er einen etwaigen Anspruch auf Mehrleistung zur Verletztenrente übersteigt.

§ 5
Mehrleistungen im Todesfall

(1) Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt die 20fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 Satz 1 RVO. Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Verbleibt ein Überschuss, sind die Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 SGB I bezugsberechtigt, sofern sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Fehlen solche Berechtigte, kann die Bezahlung in Härtefällen an den Ehegatten, die Kinder, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen. Der Rentenausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen zur Person des Bezugsberechtigten und über die Auszahlung.

(2) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen

  1. bei einer Hinterbliebenenrente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes (für Halbwaisen oder ein zu versorgendes Elternteil) monatlich sechs Zehntel,
  2. bei einer Hinterbliebenenrente von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes (für Vollwaisen, ein zu versorgendes Elternpaar oder Witwen bzw. Witwer) monatlich neun Zehntel,
  3. bei einer Hinterbliebenenrente von zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes (für die Betreuung eines waisenberechtigten Kindes oder für Witwen bzw. Witwer sofern älter als 45 Jahre oder berufsunfähig) monatlich zwölf Zehntel

des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 Satz 1 RVO.

(3) In den Fällen des § 595 Abs. 3 RVO sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente in der Person eines der im § 1 genannten Versicherten entstanden sind, die Waisenrente aber nicht gewährt wird.

(4) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 598 Abs. 1 RVO bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).

(5) In den Fällen des § 615 Abs. 1 RVO wird eine Abfindung der Mehrleistungen nicht gewährt.

§ 6
Einmalige Leistungen bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall

(1) Der Verletzte erhält neben den Mehrleistungen nach den §§ 3 und 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 100.000 DM, wenn er infolge des Arbeitsunfalles voraussichtlich für dauernd völlig erwerbsunfähig ist. Der einmalige Betrag wird ausgezahlt, sobald die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg auf Grund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist.

(2) Bei Tod infolge des Unfalls wird den Hinterbliebenen neben den Mehrleistungen nach § 5 Abs. 2 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50.000 DM gewährt. Anspruchsberechtigt sind die Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 SGB I, sofern sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Fehlen solche Berechtigte, kann die Auszahlung in Härtefällen an den Ehegatten, die Kinder, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen. Der Rentenausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen zur Person des Bezugsberechtigten und über die Auszahlung.

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen Unfallfolgen aus.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für Arbeitsunfälle, die seit dem 01.01.1993 eingetreten sind.

Frankfurt (Oder), den 21. März 1994

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

gez. J. Emmerling

ANHANG
zu § 19 Abs. 2 der Satzung derFeuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
Beitragsordnung

Vom 21. März 1994

§ 1
Umlagegruppen

(1) Die Mitglieder werden getrennt nach Umlagegruppen veranlagt.

(2) Es gehören an:

der Umlagegruppe 1
die Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehren

der Umlagegruppe 2
die Städte und Gemeinden mit ständig besetzten Feuerwachen,

der Umlagegruppe 3
sonstige Gemeinden.

§ 2
Umlagemaßstab

Für die Mitglieder ist Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg veröffentlicht worden ist.

§ 3
Hebesatz/Mitgliedsbeitrag

(1) Der für alle Mitglieder einheitliche Hebesatz ergibt sich aus der Division des von den Mitgliedern zu erbringenden Haushaltsvolumens durch die Anzahl der auf die einzelnen Umlagegruppen entfallenden Einwohner unter Berücksichtigung der in den einzelnen Umlagegruppen zu gewährenden Ermäßigungen (§ 4 der Beitragsordnung).

(2) Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Hebesatzes mit der Einwohnerzahl, vermindert um die gemäß § 4 der Beitragsordnung festgelegte Ermäßigung.

§ 4
Ermäßigungen

(1) Den Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehren (Umlagegruppe 1) wird einheitlich eine Beitragsermäßigung in Höhe von 65 vom Hundert eingeräumt. Städte und Gemeinden, die über ein ständig besetzte Feuerwache verfügen (Umlagegruppe 2), erhalten eine einheitliche Beitragsermäßigung in Höhe von 25 vom Hundert.

(2) Der Vertreterversammlung ist spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren zu berichten, ob die pauschalen Umlageermäßigungen nach den Verhältnissen des Feuerschutzes und des Schadensverlaufes gerechtfertigt sind.

§ 5
Ermittlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages

(1) Die Vertreterversammlung beschließt den Hebesatz (§ 3 Abs. 1 Beitragsordnung) auf Grund der nach § 19 der Satzung und den Grundsätzen dieser Beitragsordnung aufgestellten Umlagerechnung.

(2) Der Geschäftsführer ermittelt den von dem einzelnen Mitglied geschuldeten Mitgliedsbeitrag.

(3) Der ermittelte Beitrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.

§ 6
Beitragsbescheid

(1) Über den nach § 5 der Beitragsordnung ermittelten Beitrag wird dem Mitglied ein Beitragsbescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

  1. der Hebesatz
  2. die Einwohnerzahl
  3. der Ermäßigungssatz
  4. der zu zahlende Betrag
  5. die Zahlungsfrist.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Beginn des Umlagejahres schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7
Fälligkeit, Stundung, Säumniszuschlag, Beitreibung

(1) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV.

(2) Der Beitrag kann gestundet werden, wenn dies die Finanzlage der Kasse zulässt. Die generelle Stundung von Beitragsteilen beschließt der Vorstand. Über Stundung im Einzelfall entscheidet der Geschäftsführer.

(3) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben. Der Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV beträgt zwei vom Hundert, der Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 1. Halbsatz SGB IV eins vom Hundert der rückständigen Summe. Für die Säumniszuschläge gelten §§ 5 Abs. 2 und 3; 6 Abs. 1 und 3 der Beitragsordnung entsprechend.

(4) Die Beitreibung des Beitrages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.

§ 8
Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage

(1) Der Vorstand kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, beschließen, dass Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten haben.

(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage ausgeschrieben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 20 Abs. 1 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage zu decken.

(3) Für die Beitragsvorschüsse und die Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Beitragsordnung findet erstmals für die Unfallumlage 1994 Anwendung.

Frankfurt (Oder), den 21. März 1994

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

gez. J. Emmerling

Genehmigung

Die von der Vertreterversammlung am 21. März 1994 beschlossene Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 769 Abs. 1 in Verbindung mit § 672 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung genehmigt.

Potsdam, 28. März 1994

AZ: V.2-3121/38

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg

Im Auftrag

gez. Szotowski

Veröffentlicht: Amtlicher Anzeiger für das Land Brandenburg - Nr. 34 vom 31. Mai 1994