Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Salzstelle Nauen"

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Salzstelle Nauen"
vom 30. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 47], S.1227)

Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.

1 Bewirtschaftungsgegenstand

Der in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Geltungsbereich des Erlasses im Landkreis Havelland umfasst das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Salzstelle Nauen“ und der Gebietsnummer DE 3343-302. Der bisherige Name „Leitsakgraben Ergänzung“ wird durch die Bezeichnung „Salzstelle Nauen“ ersetzt.

Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 39 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Nauen Nauen 1;
Nauen Nauen 29;
Nauen Nauen 37.

Die Grenze des Geltungsbereichs dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 5 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 5 000 und der Zielkarte/Verortung der Teilflächen im Maßstab 1 : 5 000 sowie in einer Liegenschaftskarte eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Havelland als untere Naturschutzbehörde in Nauen und bei der Stadt Nauen von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

2 Beschreibung des Gebietes

Das FFH-Gebiet befindet sich ca. 3,5 km nördlich der Kreisstadt Nauen, direkt westlich des Ortsteils Waldsiedlung (Weinberg). Das in der naturräumlichen Haupteinheit „Unteres Rhinluch, Oberes Rhinluch und Havelländisches Luch“ gelegene FFH-Gebiet wird in Nord-Süd-Richtung etwa mittig von der stillgelegten Bahnstrecke Nauen-Kremmen durchquert.

Der teilweise grünlandgenutzte, teilweise brach liegende Niedermoorstandort bildet den Rest einer ehemals ca. 1 km² großen Salzstelle. Das Gebiet ist geprägt durch kalk- und salzbeeinflusste Ausbildungen nährstoffarmer Grünlandgesellschaften und zeichnet sich heute durch das - allerdings nur kleinflächige - Vorkommen von Binnensalzstellen (LRT 1340) einschließlich einiger typischer salzzeigender Pflanzenarten wie Salz-Binse (Juncus gerardii), Salzbunge (Samolus valerandi), Salz-Hornklee (Lotus tenuis), Zierliches Tausendgüldenkraut (Centaurium pulchellum), Strand-Dreizack (Triglochin maritimum), Salz-Schwaden (Puccinellia distans), Salz-Teichsimse (Schoenoplectus tabernaemontani), Gewöhnliche Strandsimse (Bolboschoenus maritimus), Salz-Breit-Wegerich (Plantago major ssp. winteri), Entferntährige Segge (Carex distans) oder Erdbeer-Klee (Trifolium fragiferum) aus.

Die Grünlandfläche westlich der stillgelegten Bahnstrecke gehört zum EU-Vogelschutzgebiet (SPA) „Rhin-Havelluch“, das die weiträumige offene Luchlandschaft zwischen Friesack, Kremmen und Nauen umfasst und insbesondere eine hohe Bedeutung als Rastgebiet für zahlreiche Zugvogelarten besitzt.

3 Erhaltungsziele

Das folgende Erhaltungsziel wird aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Leitsakgraben Ergänzung“ abgeleitet:

Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps (LRT) im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (LRT 1340) „Salzwiesen im Binnenland“ im Zusammenhang mit der Erhaltung und Entwicklung eines hydrologisch intakten und von Nährstoffeinträgen wenig beeinflussten Moor- und Grünlandstandortes.

4 Beschreibung und Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Salzwiesen im Binnenland* (LRT-Nummer 1340, Größe: rund 23,9 Hektar), Erhaltungszustand C; (Größe rund 8,8 Hektar), Erhaltungszustand E

Im Erhaltungszustand C kommt der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet auf einer Fläche von rund 23,9 Hektar auf der westlich der ehemaligen Bahnlinie Nauen-Kremmen und südlich des Dechtower Damms gelegenen Teilfläche vor. Die zusammenhängende, von nicht mehr bewirtschafteten flachen Gräben durchzogene Fläche ist durch kalk- und salzbeeinflusste Ausbildungen nährstoffarmer Grünlandgesellschaften geprägt. Natürliche Binnensalzstellen treten innerhalb der Grünlandfläche kleinflächig und verstreut auf und sind überwiegend an die verfallenen Gräben und an durch Moorsackung sekundär entstandene grundwassernahe Flächen gebunden. Salzzeigende Pflanzenarten verfügen auf der Fläche derzeit über verstreute, oft wenig stabile Vorkommen.

Derzeit erfolgt nur eine eingeschränkte Bewirtschaftung der Flächen mit später Mahd nach dem 16. Juli beziehungsweise nach dem 16. August sowie später und unregelmäßiger Rinderbeweidung. Aufgrund des instabilen Wasserhaushaltes und der derzeitigen Bewirtschaftung der Grünlandflächen kann der Erhaltungszustand des LRT 1340 lediglich als „C“ eingestuft werden. Die Teilflächen mit Nutzungsauflassung beziehungsweise nur einer späten Mahd entwickeln sich zu Ungunsten der Salzvegetation zu Landröhrichten beziehungsweise Großseggenriedern.

Östlich der ehemaligen Bahnlinie und westlich des Grabens 40/35 befinden sich zwei Entwicklungsflächen (Erhaltungszustand E) des LRT 1340.

Bei der nördlichen, an die Siedlungsgrundstücke am Dechtower Damm angrenzenden Fläche handelt es sich um eine rund 3,4 Hektar große Salzwiese, die trotz mehrjähriger Nutzungsauflassung und zunehmender Schilfdominanz noch als Entwicklungsfläche einzustufen ist. Getrennt durch einen schmalen mineralischen Rücken schließt sich südlich daran eine weitere rund 5,4 Hektar große Entwicklungsfläche des LRT an. Es handelt sich um eine durch Moorsackung und den Kontakt zu mineralischem Untergrund kleinräumig differenzierte Feuchtwiese artenreicher Ausprägung, in die kleinflächig Frischwiesen eingebettet sind.

Die Salzbeeinflussung des Standortes wird durch das Vorkommen mehrerer salzzeigender Pflanzenarten belegt. Die eingesprengten Frischwiesen liegen auf zwei mineralisch geprägten, etwas grundwasserferneren Geländerücken. Da diese in niederschlagsreichen Jahren als Rückzugsgebiet für überstauungsempfindliche Salzarten fungieren, werden die beiden Teilflächen in die LRT-Entwicklungsfläche mit einbezogen.

Die Gefährdung der Salzwiesen besteht insbesondere in der derzeit nicht den Anforderungen der zu fördernden konkurrenzschwachen Pflanzenarten und -gesellschaften entsprechenden Bewirtschaftung sowie im instabilen Gebietswasserhaushalt. Zur Verbesserung des beziehungsweise Erreichung eines Erhaltungszustandes ist auf der gesamten Fläche eine regelmäßige extensive Grünlandbewirtschaftung mit früher Beweidung bis maximal Ende Mai und einer Nachbeweidung beziehungsweise Nachmahd (mit Abfuhr des Mähgutes) im Abstand von rund zehn Wochen durchzuführen. Für den Fall, dass eine Beweidung auf Teilflächen nicht realisierbar ist, sind diese zweischürig zu mähen (Erstmahd bis Anfang Juni, Nachmahd rund zehn Wochen nach der Erstmahd).

Der Wasserhaushalt im Bereich der Salzwiesen ist durch die Sicherung von auch in Niedrigwasserphasen (Sommermonate) mindestens einzuhaltenden Grundwasserflurabständen sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahme im vorhandenen Grabensystem zu stabilisieren und zu verbessern. Dazu ist am südlichen Rand des FFH-Gebiets die Errichtung eines Staubauwerkes im westlich parallel zum Bahndamm verlaufenden Graben erforderlich.

Der Lebensraumtyp ist nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt.

Erläuterung zum Erhaltungszustand

A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
E - Entwicklungsfläche

5 Bestand und Bewertung weiterer Arten und Biotope

5.1 Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geschützte Biotope,

5.2 Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie haben,

5.3 Lebensräume der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie und Anhang IV der FFH-Richtlinie

Aufgelassene Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte (Nummer 5.1)

Die östliche, zwischen dem Graben 40/35 und dem Kiebitzweg (Ortslage Weinberg) gelegene Teilfläche des FFH-Gebietes wird zum überwiegenden Teil von aufgelassenen Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte eingenommen. Infolge der derzeit weitgehend fehlenden Bewirtschaftung wird die Fläche zunehmend von Schilf- und Großseggenröhrichten dominiert. Zur Förderung der auf der Fläche bestehenden Entwicklungspotenziale in Richtung einer artenreichen Feuchtwiese soll die Fläche in die für die Salzwiesen vorgesehene, extensive Grünlandbewirtschaftung einbezogen werden.

Frischwiesen (Nummer 5.2)

Zwischen den beiden Entwicklungsflächen des LRT 1340 östlich der ehemaligen Bahnstrecke befindet sich ein schmaler mineralischer Geländerücken, der aufgrund seiner Höhenlage von Frischwiesen, mit Dominanz von Glatthafer, eingenommen wird.

Das Biotop ist nicht gesetzlich geschützt, weist aber im räumlichen Zusammenhang mit den angrenzenden Feucht- und Salzwiesen ein Potenzial zur Entwicklung einer artenreicheren Wiesenvegetation auf. Die Fläche soll daher in die für die Salzwiesen vorgesehene, extensive Grünlandbewirtschaftung einbezogen werden.

Ruderale Wiesen (Nummer 5.2)

Der östliche Randbereich des FFH-Gebietes, angrenzend an den Kiebitzweg wird aufgrund leicht erhöhter Geländelage von Frischwiesen eingenommen. Aufgrund unregelmäßiger Nutzung und teilweiser Befahrung der Fläche durch Kraftfahrzeuge weist der Bestand eine ruderalisierte Ausprägung auf. Die Fläche soll wie die oben genannten Frischwiesen in die extensive Grünlandbewirtschaftung einbezogen werden. Das Befahren soll durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden.

Hecken und Windschutzstreifen (Nummer 5.2)

Zwischen der ruderalen Wiese und der nördlich anschließenden Ortslage Weinberg stockt eine Feldhecke aus standortheimischen Strauch- und Baumarten. Die Hecke ist als Pufferstreifen zwischen den Grünlandflächen und der Ortslage zu erhalten.

Gräben (Nummer 5.2)

Das FFH-Gebiet wird über ein lokales Grabensystem nach Süden in den Havelländischen Hauptkanal entwässert. Die westlich der stillgelegten Bahnstrecke befindliche Teilfläche des FFH-Gebietes wird von drei schmalen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Stichgräben durchzogen, die in einen parallel zum Bahndamm verlaufenden Graben münden. Die flachen Stichgräben sind maximal temporär wasserführend und weisen keine ausgeprägte Profilierung mehr auf. Die östliche Teilfläche wird von einem aus der Ortslage Weinberg nach Südwesten auf den Bahndamm zulaufenden Graben (Graben 40/35) sowie einem parallel direkt östlich des Bahndamms verlaufenden Graben entwässert. Die beiden Gräben vereinigen sich an der südlichen Grenze des FFH-Gebietes. Der Graben 40/35 unterliegt einer regelmäßigen Unterhaltung durch den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“.

Zur Sicherung ausreichend hoher Grundwasserstände auch in Niedrigwasserphasen (Sommermonate) und damit zur Erhaltung und Entwicklung der Salzwiesenvegetation ist die Einstellung des Wasserstandes im Graben westlich des Bahndamms mittels Einbau eines regulierbaren Staubauwerks auf einen sommerlichen Grabenwasserstand von ca. 30 bis 40 cm unter Flur - bezogen auf die am tiefsten gelegenen Bereiche der Wiesenflächen westlich des Bahndamms - erforderlich. Das Staubauwerk sollte an der südlichen FFH-Gebietsgrenze errichtet werden.

Die den Graben 40/35 im südlichen und nördlichen Abschnitt auf der Ostseite begleitenden, 10 Meter breiten Pufferstreifen sind in die für das FFH-Gebiet vorgesehene, extensive Grünlandbewirtschaftung einzubeziehen oder können als Brachestreifen verbleiben.

Neuntöter (Lanius collurio) (Nummer 5.3)

Als Art nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie kommt der Neuntöter (Lanius collurio) mit einem Brutrevier im FFH-Gebiet vor. Das Brutrevier befindet sich an der Südspitze des Gebietes. Im Bereich des mit Gehölzen und Gebüschen bewachsenen Bahndamms stehen der Art hinreichende Bruthabitate zur Verfügung. Die für die Salzwiesen vorgesehene extensive Grünlandbewirtschaftung wirkt sich förderlich auf das Nahrungsangebot des Neuntöters im Gebiet aus.

6 Erhaltungsmaßnahmen

Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 benannten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.

Besonderer Handlungsbedarf zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Salzwiesen im Binnenland besteht in einer regelmäßigen extensiven Bewirtschaftung der Feuchtwiesen, die den Standortanforderungen der zu fördernden konkurrenzschwachen Pflanzenarten und -gesellschaften entspricht, sowie in einer Verbesserung und Stabilisierung des Gebietswasserhaushaltes.

Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

7 Projekte

Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.

Die Förderfähigkeit der Projekte wird auf Antrag im Einzelfall geprüft.

8 Umsetzung

Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert. Durch den Bewirtschaftungserlass werden keine über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinausgehenden oder davon abweichenden Zuständigkeiten begründet.

Vor Umsetzung der wasserbaulichen Maßnahme (Errichtung eines regulierbaren Staubauwerks) ist die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung sowie die Prüfung und Entscheidung im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren erforderlich.

9 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.


* prioritärer natürlicher Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes

Anlagen