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Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und Ersatz von Sachschäden nach § 66 Landesbeamtengesetz (LBG)

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und Ersatz von Sachschäden nach § 66 Landesbeamtengesetz (LBG)
vom 30. Juni 2011

I. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 32 Satz 1 BeamtVG

Nach § 32 Satz 1 BeamtVG hat der Beamte Anspruch darauf, dass der Dienstherr nach Ermessen über die Gewährung von Ersatz solcher Schäden entscheidet, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Sachen eintreten, die der Beamte bei einem Dienstunfall mit sich geführt hat. Das Ziel der Regelung besteht darin, den Beamten von Vermögenseinbußen freizustellen, die durch den Dienstunfall verursacht worden sind; es handelt sich beim Sachschadenersatz nach § 32 BeamtVG um eine annexe Leistung der Dienstunfallversorgung. Gegenstand des Ersatzes sind Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die der Beamte im Dienst benötigt oder deren Mitnahme aus privaten Gründen allgemein üblich ist. Dazu gehören auch orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen.

Voraussetzung für den Ersatz von Sachschäden nach § 32 Satz 1 BeamtVG ist das Vorliegen eines Dienstunfalls i. S. v. § 31 BeamtVG. Der Sachschadenersatz liegt im Ermessen des Dienstherrn, der dabei an die ermessenslenkende Richtlinie in den Verwaltungsvorschriften zu § 32 BeamtVG (BeamtVGVwV) gebunden ist. Sachschadenersatz ist ausgeschlossen, wenn der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ist der Dienstunfall auf fahrlässiges Verhalten des Beamten zurückzuführen, ist eine volle oder teilweise Versagung des Sachschadenersatzes möglich. In Ausübung des Ermessensspielraumes ist es in der Regel sachgerecht, bei grober Fahrlässigkeit keinen Sachschadenersatz zu gewähren. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine dem Maß des Mitverschuldens entsprechende Minderung vorzunehmen.

II. Ersatz von Sachschäden nach § 66 Landesbeamtengesetz (LBG)

§ 66 Abs. 1 LBG räumt dem Beamten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Ersatz von Sachschäden in den Fällen ein, in denen es beim Schadensereignis deshalb nicht zu einem Dienstunfall gekommen ist, weil eine oder mehrere Tatbestandsvoraussetzungen des Dienstunfalls nicht vorliegen (z. B. der Beamte hat sich bei dem schädigenden Ereignis keine Verletzung zugezogen). § 66 Abs. 1 LBG ergänzt insoweit die Vorschrift zur Fürsorgepflicht (§ 45 Beamtenstatusgesetz). Gegenüber dem Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 BeamtVG bezieht sich § 66 Abs. 1 LBG nur auf schädigende Ereignisse, die in “Ausübung des Dienstes“ eintreten; Sachschäden, die sich “infolge des Dienstes“ ergeben haben, sind nicht erfasst.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG gehört der Weg von und nach der Dienststelle nicht zum Dienst i. S. v. § 66 Abs. 1 LBG (damit ist der Sachschadenersatz grundsätzlich ausgeschlossen), es sei denn, dass

  1. ein abgeordneter, versetzter oder zugewiesener Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat oder
  2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

Die Vorschrift zur Erstattung von Sachschäden ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) neu gefasst worden. Danach kann Ersatz beschädigter oder zerstörter oder abhanden gekommener in Ausübung des Dienstes (ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist) mitgeführter Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden. Die “Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ finden seither keine Anwendung mehr.

III. Besonderheiten bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen

Ein Kraftfahrzeug ist ein Gegenstand i. S. v. § 32 Satz 1 BeamtVG bzw. § 66 Abs. 1 LBG mit der Folge, dass es grundsätzlich den Regelungen zum Sachschadenersatz unterliegt. Zu unterscheiden ist zwischen der Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei Dienstreisen (BeamtVGVwV Tz. 32.1.7) sowie für den Weg nach und von der Dienststelle (BeamtVGVwV Tz. 31.1.8).

III.1 Sachschadenersatz bei Dienstreisen

Nach der BeamtVGVwV Tz. 32.1.7 kann bei Dienstreisen Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen - im Falle der Dienstreise schriftlich - gestattet worden ist; nur ausnahmsweise kann ein Schaden ohne vorherige Genehmigung ersetzt werden. Diese Formulierungen der BeamtVGVwV Tz. 32.1.7 haben jedoch an das Reisekostenrecht vor der Reform im Jahr 2005 angeknüpft. Mit dem neuen Reisekostenrecht ist der Begriff “triftige Gründe“ entfallen; heute muss ein “erhebliches dienstliches Interesse“ an der Benutzung des Kraftwagens vorliegen, um die Möglichkeit des Ersatzes von Sachschäden infolge eines Dienstunfalls zu eröffnen.

Die Regelungen der BeamtVGVwV Tz. 32.1.7 werden zudem ergänzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV): Tz. 5.1.5 der BbgBRKGVwV bestimmt den Ausschluss der Sachschadenshaftung des Dienstherrn in den Fällen, in denen nur die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt wird (sog. kleine Wegstreckenentschädigung). Im Ergebnis ist Sachschadenersatz lediglich für Kraftwagen möglich, für die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt wird, weil das besondere dienstliche Interesse an der Benutzung des Kraftwagens vor dem Antritt im Einzelfall oder allgemein anerkannt wurde oder wenn die Anerkennung ausnahmsweise nach der Dienstreise erfolgte.

Aufgrund der in § 66 Abs. 1 LBG enthaltenen Verweisung auf § 32 BeamtVG kann Sachschadenersatz auch dann gewährt werden, wenn das schädigende Ereignis während der Dienstreise („in Ausübung des Dienstes“) nicht zu einem Dienstunfall geführt hat, für die Benutzung des Kraftwagens aber das “besondere dienstliche Interesse“ anerkannt worden ist.

III.2 Sachschadenersatz auf dem Weg nach und von der Dienststelle

Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten, die auf dem Weg nach und von der Dienststelle entstehen, müssen schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Diese Gründe können sich ergeben aus:

  • der Eigenart des Dienstes (z. B. Dienstorte, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),
  • den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z .B. Körperbehinderung) oder
  • den örtlichen Verhältnissen (z. B. fehlende Verkehrsverbindungen).

Daneben sind die o. g. in § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG enthaltenen Einschränkungen beim Sachschadenersatz in Ausübung des Dienstes ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, zu beachten.

III.3 Zur Höhe des Sachschadenersatzes bei Kraftfahrzeugen

Soweit die sonstigen Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen vorliegen, beschränkt die BeamtVGVwV Tz. 32.1.9 den Sachschadenersatz generell auf 650 DM (332,34 EURO). Das entspricht dem Betrag, der bei einer Kfz.-Vollversicherung mit einer üblichen Selbstbeteiligung nicht mehr gedeckt wäre.

Bei der Benutzung “anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge“ und bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf Veranlassung des Dienstherrn hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass die Beschränkung des Sachschadenersatzes auf 650 DM dann nicht mehr zulässig ist, wenn die Verwendung eines “anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs“ für dienstliche Zwecke vom Dienstherrn ausdrücklich anerkannt worden ist. Der Begriff des “anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs“ ist mittlerweile entfallen; im geänderten Reisekostenrecht ist stattdessen der Begriff des Kraftwagens, an dessen Benutzung ein “erhebliches dienstliches Interesse besteht“ eingeführt worden (§ 5 Abs. 2 BRKG). Im Ergebnis kann der Schaden nur dann bis zur vollen Höhe erstattet werden, wenn das besondere dienstliche Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder allgemein anerkannt wurde.

IV. Zusammenfassung

Maßgeblich für die Durchführung des Sachschadenersatzes nach § 32 BeamtVG und nach § 66 LBG ist die Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG. Die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz sind bereits am 3. November 1980 erlassen worden und werden daher der heutigen Situation in Teilen nicht mehr gerecht. Die im Jahr 2004 angekündigte Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz kam nicht zustande, weil innerhalb der Bundesregierung zu einzelnen Fragen keine Einigung erzielt werden konnte.

In Abhängigkeit vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ist nunmehr vorgesehen, im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2012 Verwaltungsvorschriften zum neuen Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz zu erlassen, die auch die Ausführungen zum Sachschadenersatz auf den aktuellen Stand bringen werden.