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Einführung von Richtlinien und Erlassen (Allgemeine Rundschreiben Straßenbau - ARS) des Bundes im Brücken- und Ingenieurbau

Einführung von Richtlinien und Erlassen (Allgemeine Rundschreiben Straßenbau - ARS) des Bundes im Brücken- und Ingenieurbau
vom 10. April 2018
(ABl./18, [Nr. 17], S.385)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg und
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Der Runderlass regelt die Einführung der Richtlinien und Erlasse des Bundes im Sachgebiet des Brücken- und Ingenieurbaus.

Für die Einführung von Allgemeinen Rundschreiben (ARS) des Sachgebiets 05, Brücken- und Ingenieurbau gilt folgende Regelung:

  1. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes gelten alle Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) für das Sachgebiet 05 - Brücken- und Ingenieurbau automatisch einen Monat nach Veröffentlichung im Verkehrsblatt als eingeführt, soweit keine gesonderte brandenburgische Regelung getroffen wird. Diese Regelung gilt auch für den Bereich der Landesstraßen. Für die Landkreise und die kreisfreien Städte wird die Anwendung der Richtlinien und Allgemeinen Rundschreiben als Stand der Technik empfohlen.
  2. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau, an denen neben dem Sachgebiet 05 weitere Sachbiete des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beteiligt sind und bei denen das Sachgebiet 05 nicht federführend ist, gelten unter der aufschiebenden Bedingung der Einführung durch das zuständige Sachgebiet des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL), Abteilung 4 als für das Sachgebiet Brücken- und Ingenieurbau des MIL, Abteilung 4, Referat 45 als eingeführt. Diese Regelung gilt analog für den Fall, dass ein ARS im Vorgriff auf den Einführungserlass durch das zuständige Sachgebiet des MIL, Abteilung 4 zur vorläufigen Anwendung freigegeben wird.
  3. Handelt es sich bei den einzuführenden ARS um die Fortschreibung bestehender Regelungen, die die bisher geltenden ersetzen, gilt die bis dahin geltende Fassung mit Inkrafttreten der neuen Regelung als aufgehoben. Gelten mit der zu ersetzenden Fassung abweichende landesrechtliche Regelungen, so sind diese von der Aufhebungswirkung ausgenommen.
  4. Das MIL behält sich jedoch vor, auch nach Wirksamwerden der somit eingeführten ARS mögliche abweichende Regelungen gesondert einzuführen.
  5. Das Verzeichnis der jeweils gültigen ARS wird auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg geführt. Die Listen sind abrufbar unter Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg/Informationen für das Fachpublikum/Verzeichnis der Runderlasse (Link).