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Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2003 (Sachbezugsverordnung - SachBezV)
Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2003 (Sachbezugsverordnung - SachBezV)
vom 16. Januar 2003
Anlagen:
- Sachbezugsverordnung (SachBezV) - vgl. hierzu Haufe: Sachbezugsverordnung
- 3 Tabellen
Durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 07. November 2002 (BGBl I 2002, 4339; BStBl I 2002, 1355) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden.
Anliegend übersende ich den vollständigen Text der Sachbezugsverordnung. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet (Beitrittsgebiet) gelten die besonderen Regelungen des § 7 Abs. 1 der SachBezV.
Abgeschafft wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 die unterschiedliche Behandlung des Sachbezugswerts "Freie Verpflegung" bei Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Seit dem 1.1.1999 gilt also der Sachbezug "Freie Verpflegung" einheitlich für alle Arbeitnehmer.
Beim Sachbezugswert "Unterkunft" wird dagegen auch weiterhin zwischen Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits unterschieden.
Der bisherige Abschlag für nicht vorhandene Heizungen bei Unterkünften ist seit dem 1.1.2002 ersatzlos weggefallen.
Die festgesetzten Werte gelten bei laufendem Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2002 endet, und bei sonstigen Bezügen erstmalig für die sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2002 zufließen.
Auf die Regelungen der R 31 LStR 2003 weise ich hin.
Ich bitte zu beachten, dass die Abschläge des § 3 SachBezV bei Erfüllen der Voraussetzungen mehrerer Nummern des Abs. 2 zu addieren sind.
Die anliegenden Übersichten (Tabellen 1 bis 3, s. Anlage) sind zur Arbeitserleichterung beigefügt. Ich bitte, bei der Benutzung der Tabellen 2 und 3 zu beachten, dass in der SachBezV für die Bewertung der Unterkunft stets zu unterscheiden ist, ob der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers bzw. in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SachBezV) untergebracht ist oder nicht.
Anlage 1
Sachbezugsverordnung - SachBezV - vgl. hierzu Haufe: Sachbezugsverordnung (Fundstelle: BGBl. Teil I 1994, S. 3849, vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung, BGBl. Teil 2004, S. 2663, vom 22.10.2004).
Anlage 2
Tabelle 1
Sachbezugswerte für freie Verpflegung im Kalenderjahr 2003 | ||
---|---|---|
alle Beschäftigte, auch Jugendliche/Auszubildende | ||
monatlich Euro | täglich Euro | |
Insgesamt | 195,80 | 6,53 |
- Frühstück | 42,80 | 1,43 |
- Mittagessen | 76,50 | 2,55 |
- Abendessen | 76,50 | 2,55 |
Tabelle 2
Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2003 (Gültig für das Land Brandenburg) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Keine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers und keine Gemeinschaftsunterkunft | Beschäftigte allgemein | Jugendliche/Auszubildende | |||
monatlich Euro | täglich Euro | monatlich Euro | täglich Euro | ||
Belegung mit 1 Beschäftigten | Mit Heizung | 170,00 | 5,67 | 141,10 | 4,70 |
Belegung mit 2 Beschäftigten | Mit Heizung | 102,00 | 3,40 | 73,10 | 2,44 |
Belegung mit 3 Beschäftigten | Mit Heizung | 85,00 | 2,83 | 56,10 | 1,87 |
Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten | Mit Heizung | 68,00 | 2,27 | 39,10 | 1,30 |
Tabelle 3
Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2003 (Gültig für das Land Brandenburg) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder Gemeinschaftsunterkunft | Beschäftigte allgemein | Jugendliche/Auszubildende | |||
monatlich Euro | täglich Euro | monatlich Euro | täglich Euro | ||
Belegung mit 1 Beschäftigten | Mit Heizung | 144,50 | 4,82 | 119,00 | 3,97 |
Belegung mit 2 Beschäftigten | Mit Heizung | 76,50 | 2,55 | 51,00 | 1,70 |
Belegung mit 3 Beschäftigten | Mit Heizung | 59,50 | 1,98 | 34,00 | 1,13 |
Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten | Mit Heizung | 42,50 | 1,42 | 17,00 | 0,57 |