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Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2002 (Sachbezugsverordnung - SachBezV)

Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2002 (Sachbezugsverordnung - SachBezV)
vom 26. Februar 2002

Anlagen:

  1. Sachbezugsverordnung (SachBezV) - vgl. hierzu Haufe:
    Sachbezugsverordnung
  2. 3 Tabellen

Durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 05. November 2001 (BGBl I 2001, 2945; BStBl I 2001, 817) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2002 festgesetzt worden.

Anliegend übersende ich den vollständigen Text der Sachbezugsverordnung. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet (Beitrittsgebiet) gelten die besonderen Regelungen des § 7 Abs. 1 der SachBezV.

Abgeschafft wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 die unterschiedliche Behandlung des Sachbezugswerts "Freie Verpflegung" bei Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Seit dem 1.1.1999 gilt also der Sachbezug "Freie Verpflegung" einheitlich für alle Arbeitnehmer.

Beim Sachbezugswert "Unterkunft" wird dagegen auch weiterhin zwischen Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits unterschieden.

Der bisherige Abschlag für nicht vorhandene Heizungen bei Unterkünften ist ersatzlos weggefallen.

Die festgesetzten Werte gelten bei laufendem Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2001 endet, und bei sonstigen Bezügen erstmalig für die sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2001 zufließen.

Auf die Regelungen der R 31 LStR 2002 weise ich hin.

Ich bitte zu beachten, dass die Abschläge des § 3 SachBezV bei Erfüllen der Voraussetzungen mehrerer Nummern des Abs. 2 zu addieren sind.

Die anliegenden Übersichten (Tabellen 1 bis 3, s. Anlage) sind zur Arbeitserleichterung beigefügt. Ich bitte, bei der Benutzung der Tabellen 2 und 3 zu beachten, dass in der SachBezV für die Bewertung der Unterkunft stets zu unterscheiden ist, ob der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers bzw. in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SachBezV) untergebracht ist oder nicht.

Anlage 1

Sachbezugsverordnung - SachBezV - vgl. hierzu Haufe: Sachbezugsverordnung (Fundstelle: BGBl. Teil I 1994, S. 3849, vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung, BGBl. Teil 1 2004, S. 2663, vom 22.10.2004).

Anlage 2

Tabelle 1

Sachbezugswerte für freie Verpflegung im Kalenderjahr 2002
 alle Beschäftigte, auch Jugendliche/Auszubildende
 monatlich Eurotäglich Euro
Insgesamt 192,60 6,42
- Frühstück 42,10 1,40
- Mittagessen 75,25 2,51
- Abendessen 75,25 2,51

Tabelle 2

Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2002
(Gültig für das Land Brandenburg)
Keine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers und keine GemeinschaftsunterkunftBeschäftigte allgemeinJugendliche/Auszubildende
 monatlich Eurotäglich Euromonatlich Eurotäglich Euro
Belegung mit 1 Beschäftigten mit Heizung 164,00 5,47 132,84 4,43
Belegung mit 2 Beschäftigten mit Heizung 98,40 3,28 67,24 2,24
Belegung mit 3 Beschäftigten mit Heizung 82,00 2,73 50,84 1,70
Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten mit Heizung 65,60 2,19 34,44 1,15

Tabelle 3

Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2002
(Gültig für das Land Brandenburg)
Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder
Gemeinschaftsunterkunft
Beschäftigte allgemeinJugendliche/Auszubildende
 monatlich Eurotäglich Euromonatlich Eurotäglich Euro
Belegung mit 1 Beschäftigten mit Heizung 139,40 4,65 114,80 3,83
Belegung mit 2 Beschäftigten mit Heizung 73,80 2,46 49,20 1,64
Belegung mit 3 Beschäftigten mit Heizung 57,40 1,91 32,80 1,09
Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten mit Heizung 41,00 1,37 16,40 0,55