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Ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 BeamtVG;
Unterbrechung aus familiären Gründen

Ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 BeamtVG;
Unterbrechung aus familiären Gründen

vom 16. September 1993

Beamtenversorgungsrecht;
Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gem. § 10 Abs. 1 BeamtVG; Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen

MdF - 15 - BeamtVG - 10 - vom 16.09.1993

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18.08.1993 - D III 4 - 223 132-4/70 -. Das dort erwähnte Bezugsschreiben vom 19.06.1991, gleiches Az., ist zur Geschäftserleichterung ebenfalls beigefügt.

Beamtenversorgungsrecht;
Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
gem. § 10 Abs. 1 BeamtVG; Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen

BMI Rundschreiben D III 4 - 223 132-4/70 vom 18. August 1993

Aufgrund Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (8. Dienstrechtsänderungsgesetz) vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1282, wurden § 48a BRRG und § 79a BBG mit Wirkung vom 1. August 1989 dahingehend geändert, dass auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des Beamten mit dem betreuten minderjährigen Kind/pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen verzichtet wurde und es seitdem nur noch auf die tatsächliche Wahrnehmung der Betreuung und Pflege ankommt.

Entsprechend dieser Regelung gilt nunmehr für die Berücksichtigung von Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen nach § 10 Abs. 1 BeamtVG:

Eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der Beamte auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen

  • Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder
  • Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen

  • Beschäftigungsverbot während der Zeit der Unterbrechung,
  • Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
  • Unterbrechung für längstens neun Jahre (bis 31.07.1989) bzw. zwölf Jahre (ab 01.08.1989)

müssen nach wie vor erfüllt sein.

Beamtenversorgungsrecht,
Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG, Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen

BMI - D III 4 - 223 132 - 4/70 - vom 19. Juni 1991

Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten anerkannt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Beamte auf eigenen Wunsch

  • zur Betreuung und Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder
  • zur Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben, aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausschied.

Erforderlich ist, dass

  • der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das privatrechtliche Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war,
  • der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde,
  • die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 79a BBG oder entsprechendem Landesrecht nicht überschritten hat (bis 31.7.1989 = 9 Jahre, ab 1.8.1989 = 12 Jahre). Dies gilt auch für Zeiten der Unterbrechung vor dem 2. April 1969 (In-Kraft-Treten des § 79a BBG).

Ich bitte, die Betroffenen - auch bereits vorhandene Versorgungsempfänger - darauf hinzuweisen und entsprechende Zeiten auf Antrag und ab Antragsmonat künftig zu berücksichtigen.