Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

vom 14. April 2003

OFD Cottbus, Verfügung vom 11. Juni 1998, S 2742 - 9 - St 121 (Vfg. wird hiermit aufgehoben)

  1. Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an G'ter-Gf von KapGes ist an die Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen geknüpft. Ist die Zulässigkeit einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gegeben und somit die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz zulässig, ist im Weiteren eine mögliche - ggf. teilweise - gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage im Hinblick auf eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszuschließen.
  2. Zuletzt war der Verfügung der OFD Cottbus vom 11.06.1998, S 2742 - 9 - St 121 eine Checkliste zur Überprüfung einer Pensionszusage beigefügt worden.

    Auf Grund neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung und neuerer BMF-Schreiben ist die Checkliste überarbeitet worden. In der Anlage 1 ist eine Checkliste (in Kurzform) zur Prüfung von Pensionszusagen enthalten. In der Anlage 2 sind die einzelnen für die Zulässigkeit einer Pensionszusage zu erfüllenden Tatbestände aufgeführt. Die o. g. Verfügung der OFD Cottbus vom 11.06.1998, S 2742 - 9 - St 121 wird hiermit aufgehoben.
  3. Die Überprüfung, ob eine Pensionszusage dem Grunde und/oder der Höhe nach anzuerkennen ist, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage einer Pension und für den Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Zusage (ggf. noch für den Zeitpunkt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation) vorzunehmen. Für die Dokumentation der erfolgten Überprüfung in den Steuerakten bitte ich, die als Anlage 1 beiliegende Checkliste zu verwenden. Es ist vorgesehen, diese Checkliste auch in UNIFA einzustellen.
  4. Zur Vervollständigung sind im Folgenden die bisher ergangenen und bislang noch gültigen Vfg. bzw. BMF-Schreiben zur Thematik „Pensionszusage und vGA“ aufgeführt:
    • BMF, Schreiben vom 01.08.1996, BStBl I 1996, 1138 [Erdienungszeitraum]
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 04.02.1997, S 2927 - 14 - St 121, TOP I/4.3 [Erdienungszeitraum]
    • BMF, Schreiben vom 07.03.1997, BStBl I 1997, 637 [Erdienungszeitraum]
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 21.04.1997, S 2742 - 9 - St 121 [Erdienungszeitraum]
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 17.12.1997, S 2927 - 20 - St 121, TOP I/4.3 [Checkliste] (überholt) TOP I/4.4 [Rückdeckungsvers.] (überholt)
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 11.06.1998, S 2742 - 9 - St 121 [Checkliste] (wird hiermit aufgehoben)
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 08.04.1999, S 2927 - 26 - St 123, TOP II/8.4.1 [Rückdeckungsvers.] TOP II/8.4.2 [Probezeit]
    • BMF, Schreiben vom 14.05.1999, BStBl I 1999, 512 [Probezeit/Finanzierbarkeit]
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 30.03.2000, S 2927 - 31 - St 222, TOP II/4.4 [Probezeit]
    • BMF, Schreiben vom 09.12.2002, BStBl I 2002, 1393 [Unverfallbarkeit/Erdienungszeitraum]
    • Verfügung der OFD Cottbus vom 14.04.2003, S 2927 - 45 - St 222, TOP II/3.3 [Erdienungszeitraum]

Anlagen