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Vollstreckung von Rückstandsfällen der Landeshauptkasse Potsdam und der Landeskassen Cottbus und Frankfurt (Oder)
Vollstreckung von Rückstandsfällen der Landeshauptkasse Potsdam und der Landeskassen Cottbus und Frankfurt (Oder)
vom 20. August 1992
Außer Kraft getreten am 14. November 2022 durch Erlass vom 14. November 2022
Dem Kassenreferent meiner Abteilung liegt eine Übersicht über Rückstände beim Einzug von Forderungen des Landes vor.
Sowohl der zahlenmäßige Umfang als auch die offene Summe veranlassen mich, Sie um die konstruktive Mitarbeit Ihres Hauses bei der Sicherung des Einnahmeanspruches des Landes zu ersuchen.
Im Finanzministerium des Landes Brandenburg wurde zunächst geregelt, dass die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung auf dem Wege der Amtshilfe als Übergangslösung Rückstandsfälle an öffentlich-rechtlichen Forderungen mit einem Einzelwert ab 1.000,- DM bearbeiten. Die 3 Landeskassen sind aufgefordert, aus der vorhandenen Übersicht die entsprechenden Fälle zu selektieren und die Unterlagen der OFD Cottbus über das Kassenreferat des Ministeriums der Finanzen zuzuleiten.
Es bedarf aber im Konsens mit Ihnen grundsätzlicher Regelungen für die Bearbeitung von zivilrechtlichen Forderungen:
Zivilrechtliche Forderungen müssen von jedem Ressort in eigener Zuständigkeit beigetrieben werden, notfalls durch Rechtsverfolgung im Prozesswege.
- Um bei den Landeskassen eine klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen vornehmen zu können, ist es ab sofort notwendig, auf den Annahmeanordnungen die Zuordnung als öffentlich-rechtliche Forderung (ÖR) oder als zivilrechtliche Forderung (ZR) im Feld „Begründung der Einnahme“ zu vermerken. Damit wird auch bereits einer Anforderung des zukünftigen HKR-Verfahrens entsprochen, bei dem die Terminüberwachung, das Mahnverfahren und die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen rechnergestützt erfolgen wird.
Ich bitte Sie um entsprechende Festlegungen in Ihrem Ressort. Von den Kassen werden ab 01.10.92 AAO zurückgewiesen, die diesen Vermerk nicht enthalten. - Die Kassen werden wie bisher den Zahlungseingang überwachen und bei Fristüberschreitung eine Mahnung auslösen.
- Soweit Verzugszinsen zu erheben sind, verweise ich auf Nr. 4 VV zu § 34 LHO, die die Voraussetzungen und die Höhe der Verzugszinsen regelt.
- Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist eine Vollstreckung einzuleiten. Für zivilrechtliche Forderungen muss dazu von Ihnen ein vollstreckbarer Titel bei dem zuständigen Amtsgericht erwirkt werden (Vollstreckungsbescheid).
Die Kassen werden deshalb das Ressort, das die AAO ausgelöst hat, von dem Einnahmerückstand mit der Bitte informieren, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Bei den Kassen bleibt der Eingang der zu vollstreckenden Forderung weiter unter Kontrolle. - Ich bitte zu berücksichtigen, dass das Verfahren über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge/Versorgungsbezüge, - Kindergeld, Beihilfen und Sozialversicherungsbeiträge - im Rundschreiben des Referats I/6 des Ministeriums der Finanzen, Az.: I/6 R-P 1522-01, geregelt ist. Dieses Rundschreiben ist allen Ressorts unter dem 06.Dezember 1991 zugegangen.
Ich gehe davon aus, dass mit dieser Regelung kurzfristig ein spürbarer Rückgang bei den offenen Forderungen erreicht wird.
Wir werden die Kassen beauftragen, dass den Ressorts kurzfristig eine Übersicht über die gegenwärtig offenen zivilrechtlichen Forderungen übergeben wird.