Suche
Rundschreiben zur Erhöhung der Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren bei Bauleistungen
Öffentliches Auftragswesen
Rundschreiben zur Erhöhung der Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren bei Bauleistungen
Öffentliches Auftragswesen
vom 28. Februar 2003
Als Ausnahmeregelung zu Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO ergeht in Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 14.01.2003 folgende Regelung:
- Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro können zur Verwirklichung von Bauvorhaben als Vergabeverfahren beschränkte Ausschreibungen ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Bauaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro können freihändig vergeben werden.
- Zur Sicherstellung eines geordneten Wettbewerbs ist unter den Bietern zu wechseln. Es sind in der Regel nicht unter sechs Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- Es ist eine intensive Prüfung der Angebotspreise durchzuführen. Ergibt sich hierbei, dass diese unangemessen niedrig sind, ist der Zuschlag auf das nächstfolgende angemessene Angebot zu erteilen. Ergibt sich, dass die Angebote überhöht sind, ist die beschränkte Ausschreibung aufzuheben und die Leistung ggf. öffentlich auszuschreiben.
- Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bleiben unberührt.
Die Ausnahmeregelung erfolgt zur Anpassung an die entsprechenden Regelungen des Landes Berlin und soll einheitliche Bedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg gewährleisten. Entsprechend soll die Regelung nur solange Bestand haben, bis eine geplante Änderung der Wertgrenzen vom Land Berlin umgesetzt wird.
Ich bitte um Beachtung der Vorschriften und um Umsetzung innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches.