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Rundschreiben zu kommunalen Liquiditätsdarlehen
Rundschreiben zu kommunalen Liquiditätsdarlehen
vom 24. April 2026
I.
In der kommunalen Praxis wurden in der Vergangenheit vermehrt Liquiditätsdarlehen an kommunale Eigengesellschaften ausgereicht. Aus diesem Anlass sollen zur einheitlichen Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften mit diesem Rundschreiben Ausführungen sowie Hinweise zur Ausreichung von Liquiditätsdarlehen durch Gemeinden an kommunale Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 BbgKVerf gegeben werden. Die mit der Gewährung eines Liquiditätsdarlehens verbundenen Auszahlungen wurden im Finanzhaushalt als sonstige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit veranschlagt.
Das Rundschreiben richtet sich nicht nur an die unmittelbaren Anwender des doppischen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, sondern auch an die Rechnungsprüfungsämter und die Kommunalaufsichtsbehörden. Die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen werden gebeten dieses Schreiben auch diesem Adressatenkreis zur Kenntnis zu geben.
II.
Durch eine Veranschlagung der Darlehensgewährung als „Sonstige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ im Gesamtfinanzplan würden sich im entsprechenden Haushaltsjahr die investiven Auszahlungen erhöhen. Der sich aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gegebenenfalls ergebende negative Saldo – zugleich maßgeblich für die Kreditobergrenze – würde sich entsprechend erhöhen. Der negative Saldo aus Investitionstätigkeit wäre, sofern keine freien Finanzmittel oder eine Sonderrücklage zur Verfügung stehen, durch die Aufnahme eines Investitionskredites zu finanzieren.
Gemäß § 76 Abs. 1 BbgKVerf dürfen Kredite nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bei Liquiditätskrediten handelt es sich grundsätzlich nicht um Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, die auf Grundlage des § 76 Abs. 1 BbgKVerf finanzierbar sind.
Gemäß VV Produkt- und Kontenrahmen, Tz. 4.4.4 – Kontierungsplan 4 – Finanzrechnung ist der Kontenart 786 die Gewährung von Ausleihungen zugeordnet. In der Erläuterung zu der Kontenart wird ausgeführt: „Auszahlungen, die die Forderungen auf Ausleihungen erhöhen; Arbeitgebende-, Personal-, Wohnungsbau- und sonstige Ausleihungen; unter Ausleihungen werden auch Darlehen subsumiert.“
Danach könnte die Weitergabe von Mitteln zur Liquiditätssicherung als Darlehen an verbundene Unternehmen als Ausleihung eingeordnet werden. Mangels eines alternativen Kontos könnte der Schluss gezogen werden, dass nach dem derzeitigen Kontenplan die Gewährung eines Liquiditätskredites in der Kontenart 786 korrekt veranschlagt und zugeordnet wurde.
Ausleihungen sind gemäß § 2 Nr. 6 KomHKV Forderungen, die durch die Hingabe von Kapital erworben werden. Gemäß § 46 Abs. 3 KomHKV sind Ausleihungen in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Finanzanlagevermögen auszuweisen und damit Bestandteil des Anlagevermögens. Anlagevermögen ist gemäß § 2 Nr. 4 KomHKV der Teil des Vermögens, das der Gemeinde langfristig zur laufenden Aufgabenerfüllung dient.
Liquiditätskredite stellen im Gegensatz dazu regelmäßig keine strategischen Finanzinvestitionen dar, sondern dienen vorrangig der kurzfristigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (vgl. § 2 Nr. 23 KomHKV). Sie sind in der Regel auf eine zeitnahe Rückzahlung ausgelegt und daher in der Bilanz primär dem Umlaufvermögen, in diesem Fall den privatrechtlichen Forderungen, zuzuordnen.
Allerdings wäre die Zuordnung der Auszahlung zu der Kontengruppe 78 (investive Auszahlung) nicht sachgerecht.
Unter einer Investition im Sinne des kommunalen Haushaltsrecht ist die Verwendung finanzieller Mittel für die Schaffung, Anschaffung oder wesentliche Verbesserung von Vermögensgegenständen zu verstehen, die dem Verwaltungsvermögen langfristig dienen (vgl. auch § 2 Nr. 21, 22 KomHKV). Maßgeblich ist dabei insbesondere die dauerhafte Werterhöhung des kommunalen Anlagevermögens.
Die Kontengruppe 78 ist dem Bereich der Investitionstätigkeit der Gemeinde zugeordnet. Sie umfasst im Wesentlichen Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter (Investitionsförderungsmaßnahmen), den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, den Erwerb von beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, den Erwerb von Finanzanlagen mit dauerhaften Renditeabsichten, Baumaßnahmen (Erweiterungs-, Neu-, Um- und Ausbauten) und die Gewährung von Ausleihungen (langfristige Kapitalüberlassung mit Rückzahlungsanspruch und Vermögensbildung).
Werden hingegen liquide Mittel an ein verbundenes Unternehmen zur Sicherstellung dessen Zahlungsfähigkeit weitergereicht, steht nicht die Vermögensbildung bzw. der Vermögensaufbau oder die Renditeerzielung im Vordergrund, sondern die Liquiditätssicherung des verbundenen Unternehmens. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich um eine Form der konzerninternen Finanzierung bzw. Liquiditätshilfe, die ihrem Charakter nach der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittelgewährung kurzfristig oder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen erfolgt, keine konkrete investive Maßnahme beim Unternehmen finanziert wird und kein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand bei der Gemeinde entsteht.
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit können grundsätzlich auch durch Einzahlungen aus Kassenkrediten finanziert werden. Hierbei ist jedoch der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 62 Abs. 2 BbgKVerf zu beachten.
Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittelgewährung nicht der Liquiditätssicherung dient, sondern zielgerichtet der Finanzierung einer Investition des verbundenen Unternehmens und gleichzeitig eine entsprechende Vermögensposition der Gemeinde begründet oder erhöht wird, bspw. bei dem Erwerb oder Erhöhung von Beteiligungen oder die Gewährung eines langfristigen, für investive Zwecke gebundenen Darlehen mit entsprechender Aktivierung als Finanzanlage.
III.
Derzeit ist im Kontenplan des Landes Brandenburg (gemäß VV Produkt- und Kontenrahmen) kein Auszahlungskonto in der Finanzierungtätigkeit für die Gewährung von Liquiditätsdarlehen vorgesehen.
Daher wurde mit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg folgendes Vorgehen abgestimmt:
Im Kontenplan des Bundes sind für Rückflüsse von Darlehensforderungen bzw. Gewährungen von Darlehen (ohne Ausleihungen) die Kontenarten 695 bzw. 795 unter Verwendung entsprechender Bereichsabgrenzungen nach B und C vorgesehen.
Die Weitergabe von Mitteln zur Liquiditätssicherung ist künftig innerhalb des Finanzhaushaltes/der Finanzrechnung ausschließlich in der Finanzierungstätigkeit abzubilden. Dafür bedarf es der Einführung entsprechender Kontenarten im Kontenplan des Landes Brandenburg, insbesondere die Kontenarten:
695 – Rückflüsse von Darlehen (ohne Ausleihungen) und
795 – Gewährung von Darlehen (ohne Ausleihungen).
An den Kontenarten ist die Bereichsabgrenzung B und C zu hinterlegen.
Zudem wird ein Konto in der Kontenart 179 – Sonstige Vermögensgegenstände zur Erhöhung der Transparenz und Erleichterung bei den Abstimmungsprozessen eingeführt.
1793 – Forderungen aus der Gewährung von Liquiditätskrediten
Die VV Produkt- und Kontenrahmen wird zeitnah geändert.
Die Gewährung und der Rückfluss der Liquiditätsdarlehen sind im Finanzplan in der Finanzierungstätigkeit zu veranschlagen, um die Transparenz des Finanzhaushaltes sicherzustellen und die Bindung sowie die freie Verfügbarkeit der eigenen Finanzmittel abzubilden.
IV.
Es wird folgende Buchungssystematik empfohlen:
Gewährung der Liquiditätsdarlehen:
1793 – Forderungen aus der Gewährung von Liquiditätskrediten an 1811 – Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten mit Finanzrechnungskonto 795 – Gewährung von Darlehen (ohne Ausleihungen)
Rückzahlung gewährter Liquiditätsdarlehen:
1811 – Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten (mit Finanzrechnungskonto 695 – Rückflüsse von Darlehen (ohne Ausleihungen) an 1793 – Forderungen aus der Gewährung von Liquiditätskrediten.
V.
Unbeschadet dessen wird abschließend auf Tz. 5.4 des Runderlasses Nr. 1/2015 „Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände“ vom 11.09.2025 verwiesen.
Danach ist die Kreditgewährung zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbänden rechtlich nicht zulässig. Dies gilt nicht für Geldanlagen zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und ihren Eigengesellschaften und Eigenbetrieben bei Vorliegen eines Konzernprivilegs gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG. Daher besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit, einen Liquiditätsverbund mit ihren kommunalen Unternehmen einzugehen. Für diese Art der Geschäfte ist nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG, wonach Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutter- oder Tochter- und Schwesterunternehmen betreiben, nicht als Kreditinstitute gelten, auch für Gemeinden und Gemeindeverbände anwendbar. Es wird empfohlen, für die Ersteinrichtung eines Liquiditätsverbundes einen Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen. Die Bewirtschaftung des Liquiditätsverbundes gehört dann zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Es bestehen die unterjährigen Informationspflichten gemäß § 27 KomHKV.
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