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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21)
vom 2. Februar 2023
(ABl./23, [Nr. 7], S.123)

Allgemeines

Der Erlass richtet sich an die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt gegeben und im Verkehrsblatt (VkBl. 2022 S. 46) veröffentlicht. Diese ersetzen die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der Ausgabe 1995.

Mit dem Erlass werden die Regelungsinhalte des Allgemeinen Rundschreibens Nr. 24/2021 BMDV für das Land Brandenburg für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der übrigen Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Weitere Regelungen zu den RSA 21

Das Zeichen 277.1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird in den neuen RSA 21 nicht genannt. Es kann aber an geeigneter Stelle verwendet werden.

Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen: „Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m² beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adap­tionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“

Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.

Beim Einsatz von Warnschwellen gemäß RSA 21 sind bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in ein technisches Gesamtregelwerk die Regelungen der „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP Warnschwellen) anzuwenden.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten außer Kraft:

  • Runderlass „Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen - Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014 - Einsatz von Warnschwellen“ vom 9. Mai 2018 (ABl. S. 443),
  • der in der Anlage des Runderlasses „Einführung Technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Straßenverkehrstechnik - vom 21. September 1994 (ABl. S. 1447) unter Nummer 4 aufgeführte Punkt „Hinweise für die Markierung von Arbeitsstellen an Straßen, 1991“.