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Rundschreiben Nr. 1. 2002 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Datenübermittlungen der Meldebehörden - Kostenregelungen

Rundschreiben Nr. 1. 2002 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Datenübermittlungen der Meldebehörden - Kostenregelungen

vom 8. März 2002

Schreiben des MI vom 31. 3. 1995 (Az. I/4-10.43.0)

1 Anlage

Mit dem Bezugsschreiben wurde unter Beifügung eines - inzwischen überholten - Auszugs des Kommentars zum Melderechtsrahmengesetz von Medert/Süßmuth die Auffassung vertreten, Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden wären keine eigenen Aufgaben der Meldebehörden, sondern Amtshilfe.

Ich weise nunmehr auf § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgMeldeG hin, wonach Meldebehörden „Daten übermitteln“. Diese mit § 1 Abs. 2 MRRG wortgleiche Formulierung definiert damit die Datenübermittlungen der Meldebehörden als eigene Aufgabe. (s. Anlage, Auszug aus dem aktuellen Kommentar zum MRRG von Medert/Süßmuth).

Somit sind die Grundsätze der Amtshilfe nicht anwendbar, Kostenerhebungen durch die Meldebehörden nicht möglich.

Das o. g. Schreiben des MI vom 31.3.1995 (Az. I/4-10.43.0) hebe ich hiermit auf.

Ich bitte, den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs dieses Rundschreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zuzuleiten.

Im Auftrag

Westphal