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Rundschreiben Nr. 6/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen
hier: § 12 Abs. 3 Bbg MeldeG - erleichtertes Meldeverfahren

Rundschreiben Nr. 6/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen
hier: § 12 Abs. 3 Bbg MeldeG - erleichtertes Meldeverfahren

vom 18. März 1999

2 Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Novellierung des Brandenburgischen Meldegesetzes wurde in § 12 Abs. 3 Bbg MeldeG die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Personenkreise in einem erleichterten Verfahren zur An-/Abmeldung bringen zu können.

A) An-/Abmeldungen von Aussiedlern, Asylbewerbern und Ausländern nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften (s. § 12 Abs. 3 Satz 4 und 6 Bbg MeldeG)

§ 12 Abs. 3 Satz 4 Bbg MeldeG stellt klar, dass Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes (z. B. jüdische Emigranten, Bosnienflüchtlinge) auch in Gemeinschaftsunterkünften/Erstaufnahmeeinrichtungen meldepflichtig sind und die Leiter dieser Einrichtungen die An-/Abmeldungen vornehmen dürfen. Das An-/Abmeldeverfahren darf in diesen Fällen nach § 12 Abs. 3 Satz 6 Bbg MeldeG in einem erleichterten Verfahren durchgeführt werden. Die Benutzung von An-/Abmeldescheinen ist nicht zwingend. Es können die als Anlage beigefügten, von den Leitern der o. g. Einrichtungen ausgefüllten Listen (mit einem entsprechend geringeren Datenumfang als auf den Meldescheinen) von den Meldebehörden für die An-/Abmeldungen ausgewertet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Fotokopien dieser Listen (an Stelle der Meldescheindurchschriften) übersandt werden. Dieses erleichterte Meldeverfahren wurde mit dem für den o. g. Personenkreis zuständigen Ressort im Sinne des § 12 Abs.3 Satz 6 Bbg MeldeG abgestimmt. Die Erfüllung der Meldepflicht dieses Personenkreises in Erstaufnahmeeinrichtungen/Gemeinschafsunterkünften mittels Meldescheinen - ohne das o.a. erleichterte Verfahren - ist selbstverständlich weiterhin zulässig.

B) An-/Abmeldungen von Haftinsassen nach § 12 Abs. 3 Satz 5 und 6 Bbg MeldeG

Nach § 12 Abs. 3 Satz 5 Bbg MeldeG muss der Leiter der Justizvollzugsanstalt (oder ähnlichen Einrichtung) für die Insassen die An-/Abmeldungen vornehmen. Von einer in § 12 Abs. 3 Satz 6 Bbg MeldeG formulierten Möglichkeit eines erleichterten Meldeverfahrens für diesen Personenkreis kann nicht Gebrauch gemacht werden.. An-/Abmeldungen sind hier mittels Meldescheinen im Rahmen des § 12 Abs. 1 und 2 Bbg MeldeG durch den Anstaltsleiter vorzunehmen.

Ich darf Sie bitten, dieses Rundschreiben den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnis und Beachtung zukommen zu lassen und diese ggf. bei Absprachen mit den entsprechenden Leitern der Einrichtungen/Haftanstalten zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Westphal