Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Rundschreiben Nr. 3/2002 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen über Internet

Rundschreiben Nr. 3/2002 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen über Internet

vom 2. August 2002

TOP 7 der Dienstbesprechung im MI am 20. März 2002

1 Anlage

In der o. g. Besprechung hatte ich darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes die Basis für internetgestützte Verfahren im Bereich des Meldewesens geschaffen wird. Ich verdeutlichte, dass bis zur Umsetzung dieser Verfahren (u. a. Anmeldungen, Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen über Internet) es zunächst der Transformation der rahmenrechtlichen Regelungen in Landesrecht bedürfte, d. h. erst mit Inkrafttreten eines entsprechend novellierten Brandenburgischen Meldegesetzes wären internetgestützte Verfahren im Meldewesen zulässig.

Um für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte die mit der Internetnutzung verbundenen Rationalisierungspotenziale bereits sofort ausschöpfen zu können, wird nunmehr im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) ein Verfahren auf der Basis der Regelungen der §§ 21 Abs. 1a, 18 Abs. 1a MRRG bis zur Übernahme dieser Regelungen in das Brandenburgische Meldegesetz zugelassen.

Danach dürfen Meldebehörden Online-Abrufverfahren für Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen über Internet wie folgt einrichten:

1. Melderegisterauskünfte nach § 21 Abs. 1a MRRG

  • Die Person muss mittels des Familien- und Vornamens und zweier weiterer Daten des § 2 Abs. 1 MRRG bestimmt werden,
  • es darf für die Person keine Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 oder Abs. 7MRRG eingetragen sein,
  • der Betroffene darf keinen Widerspruch i. S. d. § 21 Abs. 1 a Satz 2 MRRG gegen die Auskunftserteilung per Internet erhoben haben (s. u.),
  • der Auskunftssuchende ist durch die Nutzung einer digitalen Signatur zu identifizieren,
  • es werden nur die Daten für eine einfache Melderegisterauskunft (Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften) zum Abruf bereitgehalten.

Auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Auskunftserteilung per Internetabruf sind die betroffenen Einwohner durch die Meldebehörde im Rahmen der Regelung des § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) - vor der Inbetriebnahme des Abrufverfahrens - zu informieren. Bis zur Transformation der Regelung des § 21 Abs. 1 a MRRG in Landesrecht ist entsprechend § 33 Abs. 6 BbgMeldeG sowohl anlässlich der Anmeldung eines Einwohners durch die Meldebehörde als auch jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf diese Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Gegen die zusätzliche Einstellung eines Hinweises auf diese Widerspruchsmöglichkeit im Internet bestehen keine Bedenken.

2. Datenübermittlungen an Behörden/öffentliche Stellen nach § 18 Abs. 1a

MRRG

  • Die Person muss bestimmt sein,
  • es darf keine Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 oder Abs. 7 MRRG bzw. kein Widerspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG für die Person eingetragen sein,
  • die anfragende Behörde/öffentliche Stelle ist durch Nutzung einer digitalen Signatur zu identifizieren,
  • es werden nur die Daten im Umfang der einfachen Melderegisterauskunft zum Abruf bereitgehalten (Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften).

Fragen der Protokollierung sowie weiterer technischer Angelegenheiten des Verfahrens werden bilateral zwischen dem LDA und der jeweiligen Meldebehörde geklärt, wobei der Umfang der Protokollierung bei diesem Verfahren nicht über den bei einer bisherigen einfachen Melderegisterauskunft erforderlichen Umfang hinausgehen soll.

Ich habe Ihnen als Anlage die Projektbeschreibung der Stadt Rathenow, die das oben beschriebene Verfahren konzipiert hat, zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Deren Weiterleitung an die Meldebehörden halte ich für entbehrlich. Sie kann gleichwohl interessierten Meldebehörden auf Anfrage weitergereicht werden.

Ich bitte Sie, dieses Rundschreiben den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnisnahme weiterzureichen.

Im Auftrag

Westphal